Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19261021
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192610219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19261021
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-10
- Tag1926-10-21
- Monat1926-10
- Jahr1926
-
-
-
-
-
1257
-
1258
-
1259
-
1260
-
9809
-
9810
-
9811
-
9812
-
9813
-
9814
-
9815
-
9816
-
9817
-
9818
-
9819
-
9820
-
9821
-
9822
-
9823
-
9824
-
9825
-
9826
-
9827
-
9828
-
9829
-
9830
-
9831
-
9832
-
9833
-
9834
-
9835
-
9836 9837
-
9838
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 24«, 21. Oktober 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel« liches Urteil (juZemsnt ck'exäqustur) des zuständigen französischen, Gerichts. Zuständig ist ebenfalls das Zivilgericht erster Instanz. Von der sachlichen Prüfung des Rechtsstreites sieht jedoch in diesen Fällen das französische Gericht ab. Trotzdem kann das Gericht die Vor legung des Urteils verlangen, auf welches der Beschluß ja verweist,' um sich zu vergewissern, ob in der Tat der im Beschlüsse bezeichnet Kvstenschuldner zur Kostentragung verurteilt worden ist. Das Urteil muß dann natürlich ebenfalls mit dem Zeugnis der Rechtskraft ver sehen und vom zuständigen französischen Konsulat legalisiert sowie ferner von beglaubigter französischer Übersetzung begleitet sein. Schweiz. Da zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz noch kein Staatsvertrag über Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, hängt die Vollstreckbarkeit deutscher Entscheidungen vom schweizer Zivtl- prozeßrecht ab, das jedoch nicht einheitlich, sondern kantonal geregelt ist. Dies gilt ebenso für das Vollstreckungsverfahren, soweit nicht die Vollstreckung von Geldforderungen in Frage kommt, die durch das Eidg. Schuldbeitreibungs- und Konkursgesetz für die ganze Schweiz einheitlich geordnet ist. Eine Reihe von Kantonen (Uri, Obwalden, Glarus, Appenzell J.-Rh.) besitzen überhaupt keine Bestimmungen über die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile, und es besteht auch keine Gerichtspraxis, die diese Lücke ausgefüllt hätte. Ob und unter welchen Bedingungen deutsche Urteile in diesen Kantonen vollstreckt würden, ist also fraglich. Nur in Solothurn hat die Praxis mangels gesetz licher Bestimmungen die Vollstreckung grundsätzlich abgelehnt, wo gegen in Basel-Land Neigung besteht, wenigstens von einer noch maligen Beweiserhebung abzusehen. Die Kantone Bern, Tessin und NeuchLtel sehen ein besonderes Verfahren vor und stellen Bedingungen auf, so vor allem: Rechtskraft des Urteils, gesetzmäßige Vorladung des Beklagten zu den Gerichtsverhandlungen, Zuständigkeit des erkennen den Gerichts auch nach den Grundsätzen des kantonalen Rechts und kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die gute Sitte des Kantons. Immerhin ist die Praxis eine sehr schwankende. Au der Vollstreckung deutscher Urteile in diesen Kantonen hat demnach die Reichsgerichtsentscheidung, die im Gegensatz zur langjährigen Praxis die Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Vollstreckung von Urteilen mit der Schweiz verneint, nichts geändert, wohl aber in allen noch nicht genannten Kantonen, da in deren Zivilprozcßgesetzeu oder nach deren Gerichtspraxts (Thurgau, Freiburg, Schaffhausen) die Verbürgung der Gegenseitigkeit zu den Bedingungen der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils gehört, wobei teilweise eigentliche Gegenrechts erklärungen zwischen den in Frage kommenden Staaten verlangt werden und der Nachweis einer Gerichtspraxis nicht genügt (so Schwyz, St. Gallen, Waadt). Für die zuletzt erwähnten Kantone ergibt sich nun aber gegen über früher die wenig beachtete Merkwürdigkeit, daß zwar die Voll streckung des durch das Urteil zuerkannten Klageanspruchs nicht mehr möglich ist, wohl aber infolge der Haager Zivilprozeßrechts-Konven- tion die Vollstreckung des Anspruchs auf Gerichtskostenersatz und Prazeßentschädigung. Während früher diese Neben ansprüche einfach ohne Berufung auf die Konvention wegen Ver bürgung der Gegenseitigkeit mit vollstreckt worden sind, hat nun die Konvention große praktische Bedeutung gewonnen, und es soll darauf näher eingegangen werden. Das Begehren um Erklärung der Vollstreckbarkeit ist auf diplo matischem Wege durch Vermittlung der deutschen Gesandtschaft in Bern beim schweiz. Bundesrat zu stellen. Allerdings hat die schweize rische Praxis für zulässig erklärt, daß der Prozeßkostengläubiger ein fach durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die ordentliche Zwangs vollstreckung einleitet, um dann bei einem Widerspruch des Schuldners im sogen. Rechtseröffnungsverfahren die Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß Haager Konvention nachzuweisen. Wenn auch richtig ist, daß dadurch Zeit gewonnen werden kann, so hat das in der Konvention selbst vorgesehene Verfahren noch den erheblichen Vorteil der Kosten- losigkeit und bietet Sicherheit dafür, daß dann bei Vollstreckung des Entscheides die Rechtslage liquid ist. — Der Bundesrat hat das Gesuch der kantonalen Justizbehörde zu überweisen, die die nach kantonalem Recht zuständige Instanz mit der Durchführung des Verfahrens be auftragt. Diese hat ohne Anhörung der Parteien, einzig unter Prü fung der in Konvention Artikel 19 vorgesehenen Voraussetzungen über die Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Eine Weiterziehung des Entschei des (auf »reeourg ultSrieur«) an eine obere kantonale Instanz ist möglich, sofern das kantonale Recht im Exequatur-Verfahren eine solche vorsieht, wie z. B. in Zürich. Keine Klarheit herrscht nun mit Bezug auf die Frage, welche Einrede u im Rekursverfahren er hoben werden können. Zu erwähnen sind: a) Einreden gegen die Nichtigkeit der ausländischen Beurkundung; d) Einreden gestützt auf Tatsachen, die seit Ausstellung dieser Urkunden eingetreten sind, z. B. Zahlung, Kompensation, Erlaß. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich nennt in einer Entscheidung vom 13. April 1926: Einreden gegen die formelle Rechtskraft des Ur teils, Zuständigkeit des Gerichts und ungenügende Vorladung und Anhörung der verurteilten Partei. Ohne Rücksicht auf kantonale ^ obere Instanzen ist außerdem zulässig der staatsrechtliche Rekurs an das Schweiz. Bundesgcricht lt. Organisationsgesetz wegen Ver letzung des Staatsvertrages innerhalb 60 Tagen nach Zu stellung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids. Diese Rekurs verfahren sind gemäß Konvention kostenlos durchzuführen, was immerhin nicht bedeutet, daß im kantonalen Nekursverfahren der unterliegende Teil nicht zu den Anwaltskosten des Gegners verurteilt werden kann. Im Verfahren vor dem Bundesgericht kommt eine Pro zeßentschädigung nicht in Frage. Die Erklärung der Vollstreckbarkeit wird auf diplomatischem Wege dem Gesuchsteller zurückgesandt. Hier kann nun dadurch Zeit ge wonnen werden, daß der Schweizer Anwalt, der nachher die Voll streckung durchführen soll, um direkte Zustellung des Entscheides durch die kantonale Behörde nachsucht bzw. vom Gesuchsteller als Zustel lungsbevollmächtigter bezeichnet wird. Die Vollstreckung selbst er folgt dann gemäß dem oben erwähnten Eidg. Schuldbeitreibungs- und Konkursgesetz, worauf hier nicht näher eingegangen werden kann. Dabei sind nur noch die Einreden: Urkundende weis der Til gung, Stundung oder Verjährung der Schuld seit Erlaß des Urteils zulässig. Schreiber, Handelsrechtliche Nebengesetze. Berlin: Walter de Gruyter L Co., 1926. VIII, 1002 S. (Guttentagsche Sammlung deutscher Reichsgesetze. Bd. 162.) Geb. NM. 14.—. Eine brauchbare Zusammenstellung der außerhalb des Handels gesetzbuchs in zahlreichen Gesetzen verstreuten Bestimmungen handels rechtlicher Natur wird von der Praxis stets begrüßt werden. Wenn auch der Herausgeber als Königsberger Ordinarius für Handelsrecht bei der Zusammenstellung der Gesetzestexte vorwiegend von pädagogi schen Gesichtspunkten für den akademischen Gebrauch ausgegangen ist, so wird doch die Sammlung, die den Stand der Gesetzgebung vom 1. November 1925 enthält, auch dem Kaufmann und damit auch dem Buchhändler gute Dienste leisten. Der Aufforderung, Ergänzungsvor schläge zu machen, nachkommend, seien vielleicht noch folgende Neben gesetze zur Aufnahme empfohlen: Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte, Gesetz über das Verlagsrecht, Patentgesetz, Gesetz betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, Gesetz betr. Kaufmannsgerichte und Gefetz über die Betriebsbilanz und die Betriebsgewinn- und -Verlustrechnung. 0r. Runge. Literarische Berichte aus dem Gebiete der Philosophie. Heraus gegeben von Arthur Hoffmann-Erfurt. Sonderdruck von Heft 9/10. 8° 111 S. und Anzeigen. Verlag Kurt Stenger, Erfurt. Diese Gabe zum Philosophischen Kongreß in Cambridge (Mafs.) bietet eine umfangreiche Probe der reichhaltigsten kritisch-bibliographi schen Zeitschrift auf den Gebieten der philosophischen Wissenschaften und des allgemeinen Geisteslebens. Im ersten Teil »Forschungsberichte« sind ausführliche kritische Besprechungen der Neuerscheinungen ent halten, nach den Gruppen: Logik und Erkenntnistheorie, Erkenntnis und Leben, Berkeley und Hume, die chinesische philosophische Literatur der letzten Jahrzehnte etugeteilt. Es folgt ein Eigenbericht über das Handbuch der Philosophie von Manfred Schröter und Alfred Bäumler. Die besprochenen Titel sind am Schluß jedes Abschnittes mit genauer Angabe des Umfangs, Verlags und Preises zusammengestellt, was besonders für die Werke in fremden Sprachen zu begrüßen ist. Der zweite Teil des Heftes enthält die Bibliographie der deutschen philo sophischen Buchveröffentlichungen 1926, 1. Halbjahr, bearbeitet vom Herausgeber der Zeitschrift. Die Titel sind in 25 Hauptgruppen mit Unterabteilungen systematisch geordnet aufgeführt und fortlaufend mit Nummern versehen. Ein nachfolgendes Verfasser-Register weist auf diese Nummern hin. In gleicher Weise sind die philosophischen Buch veröffentlichungen des englischen Sprachgebiets 1925 von Hellmut Bock- Kiel, die Bibliographie der Malebranche-Literatur von Georg Stieler- Froiburg, die deutschen philosophischen Abhandlungen und Aufsätze in der gesamten deutschsprachlichen Zeitschriftenliteratur 1926, 1. Halb jahr, vom Herausgeber bearbeitet. Diese Zusammenstellungen sind nur Teil-Ausgaben der vollständigen Arbeiten in der Zeitschrift selbst. Sie geben einen Begriff von der Reichhaltigkeit, die die Zeitschrift für jeden, der ernsthaft auf dem Gebiete der Philosophie arbeitet, unent behrlich machen sollte. Die Verleger und Zeitschrtstenstellen sind mit 1269
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht