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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1926
- Strukturtyp
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- 1926-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1926
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- Deutsch
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X- 252, 28. Oktober 1S26. Redaktioneller Teil. der guten Sache nicht förderlich ist und auf die zu Betreuenden einen nichts weniger als günstigen Eindruck macht. Aber auch die Kreise des Buchhandels, die in erster Linie dann herangezogen werden, ivenn es gilt, mit tunlichst geringen Kosten Büchersen dungen ins Ausland gelangen zu lassen, sind von der jeder Plan wirtschaft widersprechenden Behandlung der auftretenden Bedürf nisse nichts weniger als erbaut. Es geht nicht länger an, die vorhandenen Energien und geringen Geldmittel in der Weise wie bisher sich verzetteln zu lassen. Es muß der Weg gefunden wer den, um von einer Stelle aus die Regulierung, Ver teilung und Abgrenzung in der Deutschtumsarbeit vor nehmen zu können. Wir verlangen die Gründung einer Autorität genießenden Stelle, die darüber zu entscheiden hat, wo Arbeits kräfte und Mittel einzusetzen sind, weil sie aus eben diesem Gebiet am nötigsten gebraucht werden. Nur dann ist Aussicht vorhanden, der Erbsünde des Deutschen, der Uneinigkeit, ein Ende zu bereiten. Und das Zweite ist die Notwendigkeit der Beein flu sfun g derMasfen, damit sie gegenüber dem geistigen Arbeiter, gegen über Wissenschaft und Kunst und ihrem Niederschlag im B u ch eine neue Einstellung zu finden vermögen. Die tägliche Erfahrung lehrt, daß in den breitesten Kreisen aller Schichten des Volkes der Rekordleistung im Sport eine alles vernünftige Maß überschrei tend« Hochschätzung entgegengebracht wird, namentlich von den jenigen, die nur Passiv an den Darbietungen beteiligt find. Leider muß sestgestellt werden, daß ein großer Teil der Press« der übertriebenen Muskelverehrung kurzsichtig Vorschub leistet und beispielsweise von der Mahnung Strefemanns an deutsche Geistig keit auf dem Reichsparteitag zu Köln keine Notiz genommen, ja sogar die nur zu berechtigte Warnung vor dem Aufgehcn im Körperlichen als eine »Kampfansage- gegen den Sport ausgefaßt hat. Es ist daher notwendig, den Buchhandel mit dem betreffen den Abschnitt der Rede Stresemanns bekannt zu machen, damit er sich ein eigenes Urteil zu bilden vermag. Stresemann führte am 2. Oktober nach «dem Wortlaut der »Deutschen^ Allgemeinen Zeitung« folgendes aus: »Wir sind auch eine Partei des kulturellen Deutschlands, die sich kümmern muß um unsere geistige Entwicklung. Hier scheint es mir notwendig, auch auf die Gefahr hin, den Massen zu mißfallen, einmal ein Wort dafür zu sagen, daß das Geistige gegenüber dem Körperlichen nicht weiter so zurücktreten darf, wie das jetzt der Fall ist. Wir find Freunde jeder körperlichen Ertüchtigung. Aber wie ganz richtig auch auf dem Katholiken tag gesagt worden ist, kann nicht die Aristokratie des Geistes durch die Aristokratie des Biceps ersetzt werden. Das gemein schaftliche gesundheitliche Vorwärtskommen ist das, was wir wollen, aber nicht die vollkommene Muskelverfiberung des Menschen und Las Aüfgehen darin, als wenn diese Dinge heute Lebensziel der Nation geworden wären. Was wir heute sehen, scheint mir eine derartige Grotesk« zu sein auf den Gedanken des Volkes der Denker und Dichter, daß ich davor warne, in dieser Form der Massensuggestion unsere eigene geistige Bedeu tung herabzudrücken.« Nur absichtliche Entstellung vermag in diesen Worten eine »Kampfansage- zu erblicken. Nicht mehr als eine Warnung vor der heute beliebten Unterschätzung der geistigen Er tüchtigung ist hier ausgesprochen, und dem alten, bewährten Ideal der gleichwertigen Ausbildung geistiger und körperlicher Kräfte ist das Wort geredet. Gegenüber dem von Stresemann richtig vorausgeahnten Geschrei ist es Pflicht des deutschen Buchhandels, mitzuhelfen, damit dem Geiste wieder gegeben werde, was des Geistes ist. Insbesondere sollte ein jeder Verleger feine ihm nahestehenden Autoren dazu auffordern, die von Stresemann und ähnlich auch vom Reichskanzler vr. Marx anläßlich der Kampf spiele in Köln ausgesprochenen Gedanken in die Masse zu tragen. Es muß ein lautes Echo erschallen, damit bei den maßgeblichen Persönlichkeiten der Regierung Gewißheit darüber herrscht, daß der weit überwiegende Teil des deutschen Volkes die von außen hcreingetragene Rekordsucht mit allen ihren üblen Folgen als eine Schädigung der gesunden sportlichen Betätigung ansieht und willens ist, dem Wege zur harmonischen, Geist und Körper umfassenden Ausbildung des deutschen Menschen zu folgen. Von der Regierung aber erwarten wir, daß sie dann durch ziel- bewußte und groß angelegte Taten ihren Willen beweist, die Führerschaft auf diesem Wege zu übernehmen. vr. August von Löwis of Menar. Vollstreckung deutscher Urteile im Auslande. ii. <1 siehe Bbl. Nr. 248.) Österreich. In Deutschland und Österreich ist die wechselseitige Vollstreckung von Urteilen durch den Rechtsschutz- und Nechtshilfevertrag vom 21. Juni 1928 gewährleistet, in welchem Vertrag auch die gegenseitige Be freiung von der Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten und die gegenseitige Gewährung des Armenrechts vereinbart ist. Als zugelassene Vollstreckungstitcl kommen neben Urteilen sonstige vollstreckungssähige Entscheidungen bürgerlicher Ge richte in Betracht, sämtlich aber nur unter der Voraussetzung der Rechtskraft. Arreste und einstweilige Verfügungen sind stets ausge nommen. Daß den bürgerlichen ordentlichen Gerichten bürgerliche Sondergerichte gleichstchen, ist in diesem Zusammenhänge noch be sonders betont, das gleiche ist sür diejenigen Schiedsgerichte vorge sehen, »die ohne Rücksicht ans einen Schiedsvertrag vermöge einer besonderen staatlichen Anordnung zur Entscheidung privatrechtlichcr Ansprüche zuständig sind«. Den »Entscheidungen« stehen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit »die vor einem bürgerlichen Gericht im stritti gen Verfahren geschlossenen Vergleiche und die gerichtlich bestätigten Vermögensauseinanderfetzungen und Dispachen sowie die gerichtlichen und notariellen Urkunden, in denen sich der Verpflichtete der Zwangs vollstreckung unterworfen hat, gleich«. iArt. 82.> Schiedssprüche sind im Vertrage nicht erwähnt, sür sie gelten die allgemeinen Regeln. Da in Österreich nach denselben Grundsätzen verfahren wird, so ist auch hinsichtlich der Schiedssprüche wechselseitig ihre Durchführung im anderen Staat gesichert. Zuständig ist sür die Bewilligung der Zwangsvollstreckung das österreichische Bezirksgericht ohne Rücksicht aus die Höhe des Streit wertes. Die örtliche Zuständigkeit ergibt der allgemeine Gerichts stand des Schuldners. In Ermangelung eines solchen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verpflichteten befindet oder die Vollstreckungshandlung oorzunehmen ist. Von den Erfordernissen des Antrags <Art. 21 ff.) ist besonders hervorzuheben, das) mit der Ausfertigung der Entscheidung auch eine Bescheinigung über ihre Rechtskraft vorzulegen ist. Nicht dagegen bedarf es der Vollstreckungsklausel, den» diese hat im anderen Staate keine Bedeutung, an ihre Stelle tritt die Vollstrecknngsbewil- ligung durch den anderen Staat. Deshalb sind auch in den Fällen, tn denen im Inland die Vollstreckungsklausel nur nach dem Nachweis des Eintritts einer Bedingung oder sür oder gegen einen Rechtsnach folger zu erteilen wäre, für die Vollstreckung im anderen Staate der sür die Vollstreckungsbewilligung zuständigen Behörde die er forderlichen Nachweisungen zu erbringe». Die Entscheidung über de» Antrag ergeht nicht mehr in einem mit Urteil abschließenden förmlichen Prozeß-, sondern im Beschlußverfahren. Vorherige — schriftliche oder mündliche — An hörung des Schuldners kommt nur insoweit i» Frage, als dies den: Gericht zur Behebung von Zweifeln sachgemäß erscheint. Versagungsgründe gegenüber dem Vollstreckungsalltrage sind folgende: 1. allgemein wirksame, nämlich: a> Bestehen eines ausschließlichen Gerichtsstandes im Voll streckungsstaat, d) den Kall, daß durch die Zwangsvollstreckung ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem im Gebiet des Voll streckungsstaates aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist; 2. besondere, die nur zugunsten eines inländischen Beteiligten wirken, und zwar: a) den Fall, daß der zu vollstreckenden Entscheidung ein anderes als das nach dem Rechte des Vollstreckungsstaaies anzuwendcnde Gesetz bezüglich der Handlnngs- oder Prozeßsähigkeit oder ge setzlichen Vertretung des inländischen Beteiligten zugrunde ge legt ist. 1287
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