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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1926-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1926
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- Deutsch
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X- LS2, 28. Oktober 1S26. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. b) den Fall, daß sich der inländische Beteiligte auf den Rechts streit nicht eingelassen hatte, also im Falle des Versäumnis- urteils, und ihm die Ladung lediglich im Wege der Ersatz oder öffentlichen Zustellung zugestcllt war, statt zu eigenen Händen, e> den Kall, daß für die Entscheidung des erkennende» Gerichts lediglich der Gerichtsstand des Vermögens oder der sogenannte Fakturengerichtsstand gegeben war. Als Rechtsmittel gegen Gewährung wie Versagung der Vollstreckungsbewilligung ist in Österreich der Rekurs gegeben. Im Kalle der Bewilligung der Vollstreckung kann aber der Schuldner zur Geltendmachung von Versagungsgründen statt des Beschwerdeweges auch den des Widerspruchs wählen, wodurch er eine Nachprüfung der Vollstrcckungsbewilligung in einem förmlichen mündlichen, mit einem Urteil abschließenden Verfahren erreicht. Soweit keiner der Gründe vorliegt, die zur Versagung der Voll streckung sühren müßten, sind rechtskräftige Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, auch im anderen Staate wirk sam, ohne daß es hierzu der Herbeiführung eines Anerkennungs- beschlusses bedürfte. Diese Ausdehnung der Rechtskraftwirkung tritt jedoch nicht ein bei Entscheidungen in Ehesachen, Statussachen, über Todeserklärungen sowie bei Koukursentscheidungen. Hier bleiben die in beiden Staaten geltenden Vorschriften unberührt. Italien. Zwischen dem Deutschen Reich und Italien Ist eine allgemeine Regelung der wechselseitige» Anerkennung der gerichtlichen Urteile nicht getrosten worden. Der Artikel 18 des Haager Abkommens über den Zivilprozcß vom 17. Jul! IMS bezieht sich lediglich auf die Voll streckung von Kostenentscheidumgen der beiderseitigen Gerichte. Die Vollstreckung deutscher Urteile in Italien regelt sich daher nach der italienischen Zivilprozeßordnung <Art. 811 ff.j in der Fassung der Verordnung vom Lv. Juli 1819. Hiernach bedarf es zur Vollstreckung eines deutschen Urteils eines Vollstreckungsversahrens vor dem italienischen Appcllhos, ln dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll. Eine sachliche Nachprüfung des ausländischen Urteils findet grund sätzlich nicht statt, jedoch hat der Appcllhos vor Erteilung der Voll streckungsklausel das Vorlicgen einer Reihe im Gesetz näher bezeich- ncter Voraussetzungen von Amts wegen sestzustellcn. Die Prüfung er streckt sich insbesondere auf die Zuständigkeit des Gerichts, von dem das zu vollziehende Urteil erlassen worden ist, sowie aus das Vor handensein von jenen allgemeinen und prozessualen Voraussetzungen, die im öffentlichen und privaten Interesse gesetzlich sestgelegt sind. Es findet daher die Vollstreckung der Urteile nicht statt, wenn der deutsche Richter nach deutschem Recht oder nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Rechts nicht zuständig gewesen ist, oder wenn die Zuständigkeit sich nur aus Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nieder lassung usw. des Klägers in Deutschland gründet. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel wird fernerhin versagt, wenn es sich um solche Urteile handelt, die mit der italienischen öffent lichen Ordnung in Widerspruch stehen, die ferner über einen Rechts streit entscheiden, der bereits der italienischen Gerichtsbarkeit unter worfen ist, und schließlich, wenn zugunsten des Beklagten nicht gewisse Vorkehrungen bezüglich der Einlassungsfrist und im Falle eines Vcr- säumnisurteils bezüglich der Zustellung getroffen sind. Zum Schutze des Beklagten verlangt die Verordnung von ISIS in einigen Sonderfällen, in denen die formale Beobachtung der Pro- zeßvorschriftcn nicht ausreicht, daß der Appellhof auf Antrag der be klagten Partei in eine sachliche Erörterung des Rechtsstreits eintritt, und zwar wenn es sich um ein Versäumnisurieil gegen den Beklag ten handelt oder der Beklagte einen der nachstehenden Gründe gel tend machen kann: a) daß das Urteil von einer Partei zum Schaden der anderen arglistig erwirkt ist, b> daß es auf Grund von Urkunden ergangen ist, die nach dem Urteil als falsch anerkannt oder sestgestellt sind, «1 daß nach dem Urteil eine entscheidende Urkunde aufgefunbeu worben ist, die vorher durch Verschulden der Gegenpartei nicht beigebracht werden konnte, ck) baß das Urteil auf einem tatsächlichen Irrtum beruht, der sich aus den Akten und Urkunden des Prozesses ergibt. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn die Entscheidung eine Tat sache unterstellt, die unbestreitbar unrichtig ist, oder wenn es umge kehrt eine Tatsache als nicht vorhanden unterstellt, deren Vorhanden sein positiv feststeht, und zwar in beiden Fällen, wenn die Tatsache kein Streitpunkt ist, über den das Urteil sich ausspricht. 1288 Wenn das fremde Urteil also ein Vcrsäumnisurteil gegen den Beklagten ist oder einer der vier erwähnten Fälle vorliegt, so kann der Appellhof, falls der Beklagt« die sachliche Nachprüfung bean tragt, die Vollstreckbarleit nicht ohne eine solche Nachprüfung aus- fprechen. Wird durch Las Urteil des Appellhofs die Entscheidung des deutschen Richters geändert, so ist diese daher in Italien nicht voll streckbar, weil sie tatsächlich nicht begründet ist. Der Rechtsstreit ist also in Italien anders als in Deutschland entschieden, und nur das italienische Urteil Hat dann in Italien Rechtskraft. Spanien. Abgesehen von dem in Artikel 18 des Haager Abkommens über den Zivilprozcß vom 17. Juli IMS getroffenen Übereinkommen, wo nach die kostenfreie Vollstreckbarkeits-Erklärung gewisser Kostenent- scheidungcn vorgesehen ist, lst die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Sachen zwischen Deutschland und Spanien vertraglich nicht geregelt. Spanten lst jedoch eines der wenigen Län der, die auch ohne besondere zwischenstaatliche Abmachung über gegen seitige Vollstreckbarkeit von Urteilen deutsche rechtskräftige Entschei dungen zur Vollstreckung bringen. Die Frage, inwieweit deutsche Ur teile in Spanien zur Vollstreckung zugelassen sind, richtet sich nach den Vorschriften der spanischen Zivilprozeß-Ordnung (Art. SSV ss.j. Um eine möglichst beschleunigte Herbeiführung der Vollstreckbar keitserklärung sicherzustcllcn und verzögernde Rückfragen nach Mög lichkeit zu vermeiden, hat sich nach Erfahrung der letzte» Jahre fol gendes Verfahre» als zweckmäßig, aber auch notwendig herausgcstellt: Die Rechtskraft des zu vollstreckenden deutsche» Urteils ist auf einer Urtcilsaussertigung von dem Gcrichtsschreibcr zu bescheinigen: seine Unterschrift lst »ach Beglaubigung durch den Landgerichtspräsidenten oder den Präsidenten desjenigen Gerichts höherer Instanz, dessen Ur teil vollstreckt werben soll, von dem zuständigen spanischen Konsul zu legalisieren. In dieser Form ist das Urteil bel dem spanischen Mini sterium des Äußeren, Abteilung sür Sprachenübersetzung, zur Über setzung und gleichzeitig zur Beglaubigung der Unterschrift des spani schen Konsuls einzureichen. Alsdann lst durch Vermittlung eines spa nischen Advokaten oder Anwalts bei dem Obersten Gerichtshof in Madrid der Antrag zu stellen, das Urteil sür vollstreckbar zu erklären. Der das Verfahren durchsührenbe Anwalt hat mit diesem Anträge eine von ihm zu unterzeichnende Sachdarstellung zu verbinden und nachzu weisen, daß die Gegenseitigkeit für die Vollstreckung spanischer Urteile in Deutschland verbürgt ist. Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt bei rechtskräftigen deut schen Urteilen ohne Rücksicht daraus, ob sie in streitiger Verhandlung oder im Versäumnisversahrcn ergangen sind; doch gilt für die Ver sau mnisurteile eine Ausnahme bann, wenn der spanische Be klagte sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sosern die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder i» Deutschland in Per son noch durch Gewährung von Rechtshilfe seitens spanischer Behörde» zugestellt ist. Die Kosten des Verfahrens für die Vollstreckbarkeitserklärung gehen grundsätzlich zu Lasten der verurteilten Partei, sind aber zu nächst vom Gläubiger vorznstrcckcn <8 8SV Span.ZPO.). Kür die deutschen Parteien empfiehlt es sich, ln Spanien zu vollstreckende deutsche Urteile mit den erforderlichen Unterlagen der deutschen Bot schaft in Madrid (Konsulatsabteilung) mit der Bitte zu übersenden, das Erforderliche zu veranlassen, insbesondere die Sache an einen ge eigneten Anwalt weiterzuleiten. Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Einrichtungen u. Veränderungen Zusaminengestellt vom der Redaktion des Adreßbuches des Deutschen Buchhandels. Abkürzungen: H — Mitglied des B.-V. lü eines anerkannten Vereins. — * Mitglied nur b. B.-V. — H Mitglied des Verbandes der Deutschen Musikalienhändler. — — Fernsprecher. — TA.: — Telegrammadresse. — V — Bankkonto. — d - Postscheckkonto. — >l- — Mitglied der BAG sAbrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buchhändler, c. G. m. b. H., Leipzig.) — s — In das Adreßbuch neu ausgenommene Firma- — B. — Börsenblatt. — H. — Handels gerichtliche Eintragung smit Angabe des Erscheinungstages der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. — Direkte Mitteilung. 18.-23. Oktober 1S2S. Vorhergehende Liste 1S28, Nr. 218. KAderholz' Buchh., G. P., Breslau I. Der Inh. tzstKurl Jentsch ist 11./X. 1828 verstorben. sB. 211.)
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