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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1880
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- Deutsch
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266, 15. November. Nichtamtlicher Theil. 4851 Oeälpus 6 . . 5., q am ^ 6. v. Lederü'. 8. * 10. — Lellsuleorum lidri 1 et 2. 6d. 1,. Lreiteudaeli. Ld. 2. 8. 1. 80 /ielinski, Id., die Istrien dabre 6. 2. xuvisolieQ Lrie^es. 8. * 4. — Haggenmacher, O., Danae. Erzählung aus der röm. Kaiserzeit. 8. * 2. 50 Letang, A. Baronin, Ambroise Alm6. Roman. 2 Bde. 8. * 4. —- Goeben, A. v., das Treffen bei Kissingen am 10. Juli 1866. 2. Aufl. 8. * 1. 60 U6886rt) k. v., 6etrue1itullF6Q über die I^eiütuvxen der t'ra.urösi- 8eb6Q Os^vebrs N/74 u.N/66. 8. * 2. 50 — die Fehlschußwirkung u. das Jnfanterieseuer auf dem Schlachtfelde. 8. * 1. 50 Nichtamtlicher Theil. Reichsgerichts - Erkenntnisse. Liegt in der Abgabe des sog. Pflichtexemplars an die Polizei behörde oder der Aushändigung von Exemplaren von Seiten des Druckers an den Verfasser eine Verbreitung der Druckschrift in dem Sinne, daß dadurch eine darin enthaltene Beschimpfung einer christlichen Kirche als öffentlich begangen angesehen werden kann?*) Stras-Gesetz-Buch K. 166. Urtheil des I. Strassenats vom 28. September 1880 gegen T. I. Landgericht Thorn. Aus den Gründen: Die Straskammer nimmt als erwiesen an, daß Angeklagter die fragliche, ihrem Inhalt nach eine Beschimpfung der evangelisch lutherischen Kirche enthaltende Schrift mit Kenntniß dieses ihres Inhalts gedruckt habe, vermißt jedoch das Merkmal der Oeffentlich- keit dieser Beschimpfung, indem es an einer Verbreitung der Druck schrift fehle. Die Rechtsgrundlage dieses Ansspruchs würde an sich nicht zu beanstanden sein; denn die Oeffentlichkeit einer mittelst der Presse begangenen strafbaren Handlung kann nicht vorliegen, wenn das betreffende Preßerzeugniß überhaupt nicht in das Publicum gelangt und dadurch der strafbare Inhalt einer unbestimmten Mehrheit von Personen bekannt oder wenigstens zugänglich ge worden ist. In dieser Richtung läßt sich allerdings dagegen nichts erinnern, daß die Strafkammer der Aushändigung eines Abdrucks der Schrift an die Polizeibehörde in Culm alssogenanntesPflichtexemplar keine Bedeutung beilegte. Denn wenn auch nach tz. 9. des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 für nicht periodische Druckschriften eine solche Abgabepflicht nicht besteht, so schließt doch die Absicht, einer solchen vermeintlichen öffentlichen Pflicht zu genügen, die gleichzeitig in der Aushändigung etwa liegende Absicht der Verbreitung aus. Zu eng dagegen wird der Begriff der Verbreitung gefaßt, wenn auch die Aushändigung einer Anzahl Exemplare an den Ver fasser als nicht darunter fallend erachtet wird, wie dieses nach dem Zusammenhänge des Erkenntnisses als geschehen anzunehmen ist. Mag diese Aushändigung auch aus einer Verabredung und vor dem Drucke getroffenen vertragsmäßigen Verpflichtung beruhen, so wird dadurch der Erfolg nicht beseitigt, daß in Ermangelung besonderer Nebenberedungen sich darin der Wille des Angeklagten offenbart, daß durch Vermittlung des Verfassers auch Dritte un bestimmt wie viele Personen von dem Inhalt der Schrift Kenntniß nehmen und an diesem Erfolge kann es auch nichts ändern, ob dem Akte der Verbreitung eine Vertragspflicht oder ein freiwilliges Geschenk zu Grunde liegt, da auch erstere der Handlung den Cha rakter einer freiwillig übernommenen nicht benehmen würde. *) Aus den „Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen" (Leipzig, Veii L Comp.) mit gefälliger Genehmigung der Verlagsha,d- lnng abgedrnckt. Gedenktafel für Anton Kobcrger in Nürnberg. I. Bericht. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Durch die Zuschrift des verehrten Vorstandes vom 7. Januar d. I. damit beauftragt, nach Zustimmung des Magistrats von Nürnberg zu deni in Nr. 69 des diesjährigen Börsenblattes ab gedruckten Anträge aus Gestattung der Anbringung einer Gedenk tafel für Anton Kobcrger, die nöthigen Schritte zur Herstellung der Tafel zu übernehmen, beehren wir uns mitzutheilen, daß die Gedenktafel nach dem Entwurf von C. Niklas in Leipzig vom Bildhauer I. Rotermundt in Nürnberg ausgesührt und am 11. Mai d. I. über dem Portale des am Egidienplatz zu Nürn berg gelegenen, jetzt mit Nr. 13 bezeichnten Hauses des Kaufmann Bader angebracht worden ist, nachdem der Verein für die Geschichte Nürnbergs aus Grund sorgfältiger Forschungen dieses Haus als Anton Koberger's Wohn- und Hauptgeschäftshaus bezeichnet hatte. Beisolgend Uebersicht der eingegangenen Beiträge im Betrag von 125 M. Die Kosten der Herstellung betragen 98 M.; der Rest von 27 M. ward dem Director des Germanischen Museums zum Zweck der Verwendung in einer mit dem Buchhandel in Zusammenhang stehenden Angelegenheit überliefert. In größter Verehrung ergeben Nürnberg und Leipzig, den 1. November 1880. S. Soldan. vr. Oscar Hase. II. Wortlaut der Gedenktafel. Antoni Koberger, dem bedeutendsten Buchhändler und Buchdrucker seiner Zeit 1470—1513, widmen diese Tafel an der Stätte seiner Wirksamkeit im Jahre 1880 zum ehrenvollen Andenken Deutsche Buchhändler. III. Dank. Mit Dank bestätigen wir den Erhalt der nachstehend an geführten Beiträge aus dem Kreise der College« für die Koberger- Tascl. Nürnberg und Leipzig, den 1. November 1880. S. Soldan. vr. O. Hase. Breitkops L Härtel in Leipzig Jul. Krauß in Leipzig 3 M. 15 M. Langenscheidt'sche Verlagsbuchh. F.A. Blockhaus in Leipzig 15 M. (Pros. G. Langenscheidt) in Alb. Cohn in Berlin 10 M. Berlin 3 M. R. Damköhler in Berlin 3 M. L. Mohr in Straßburg i. E. 3 M. Ed. Frommann in Jena 10 M. B. Senfs in Leipzig 10 M. Hände- L Spener'sche Buchh. in Soldan's Hof-Buch-, Kunst- u. Berlin 3 M. Musikh. in Nürnberg 15 M. K. F. Koehler's Antiquarium in W. Spemann in Stuttgart 10 M. Leipzig 5 M. Emil Strauß in Bonn 20 M. 666*
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