Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1927
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X- 79, 4, April 1927, Mitteilungen des Deutschen Verlegcrvereins, Nr, II- Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegervereins Verfügungsrccht über einen Zeitschriftentitel. Eine Monatszeitschrift ist von einem Verleger in einigen Jahr gängen bis zmn Jahre 1908 vertrieben worden. Die Herausgabe er folgte zunächst durch einen Herausgeber und dann später durch einen Herausgeber 14. Die Zeitschrift hat seit dem Jahre 1008 ihr Erscheinen eingestellt. Der erste Herausgeber dieser Zeitschrift will unter dem alten Titel die Zeitschrift neu ins Leben rufen. Der an fragende Verlag ist bereit, die Vervielfältigung und Verbreitung der Zeitschrift zu übernehmen. Frage: Ist der Titel frei oder hat der frühere Verleger ein Ein spruchsrecht gegen die Verwendung des alten Titels für die neue Zeitschrift? Nach 8 16 UWE), ist derjenige, welcher im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung einer Druckschrift befugterweise verwendet, berechtigt, gegen den Gebrauch dieser Bezeichnung durch einen anderen den Anspruch ans Unterlassung dieses Gebrauches zu erheben. Daneben besteht ein Schadenersatzanspruch. Die Voraussetzung für diesen An spruch bildet der Gebrauch der besonderen Bezeichnung durch den Be rechtigten. Handelt es sich um den Titel einer Zeitschrift, so muß die betreffende Zeitschrift auch wirklich noch erscheinen, oder es müssen mindestens die erschienenen Bünde im buchhändlerischen Verkehr sein. Nur in einem solchen Falle kann von einer durch die Benutzung der besonderen Bczeichivung durch einen Anderen ein tretenden Verwech- selungsgesahr gesprochen werden. Eine Zeitschrift, die nach den ge machten Angaben seit 18 Jahren nicht mehr erschienen ist, kann wohl als aus dem Verkehr verschwunden bezeichnet werden, und der frühere Verleger kann gegen die Verwendung der besonderen Bezeichnung >für eine neue Zeitschrift nichts einwenden. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. November 1910, abgedruckt Bd. 74 S. 345 ff., einen Verlust des Rechtes an dem Titel einer nicht mehr erscheinenden Zeitschrift angenommen, ohne Rücksicht darauf, ob frühere Jahrgänge der Zeitschrift noch im Ver kehr waren. Es hat also das Erfordernis noch gegenwärtig an dauernder Benutzung für ein Einspruchsrecht des früheren Benutzers der besonderen Bezeichnung (des Titels) ausgestellt. Das Schrifttum jedoch weicht in dieser Beziehung von dem Reichsgericht ab, so Elster, GNU., Jahrg. 1914 S. 281, und diesem beistimmcnd Hofsmann, Komm, znm VG. Bem. 2 e zu § 13 S. 73 oben. Ich halte es jedenfalls für ein Gebot der Vorsicht, einmal sestzustellen, ob in einem nennens werten Umfang noch alte Bände dieser Zeitschrift im buchhändlerischen Verkehr sind. Ein Verbotsrecht steht dem früheren Benutzer auf Grund eines Urheber- oder Verlagsrechtes nicht zu. Ein Urheberrecht an den er schienenen Bänden kommt dem Verleger überhaupt nicht zu, wenn ein besonderer Herausgeber zeichnet. Ein Verlagsrecht an dem Unter nehmen besteht überhaupt nicht. An den einzelnen erschienenen Bän den kann wohl noch ein solches Verlagsrecht in Frage kommen. Es gilt dann das, was ich bereits im Eingang ausgefiihrt habe. Die neu herauszugebende Zeitschrift darf sich nicht als Fortsetzung der alten Zeitschrift bezeichnen, sondern muß auf vollständig neuer Grundlage mit neuen Jahrgangbezeichnungen usw. herausgegeben werden. Leipzig, den 22. Januar 1927. Justizrat vr. H i l l i g. Schutzfrist für Kunstwerke. Frage: Sind Illustrationen eines im Jahre 1893 verstorbenen französischen Künstlers frei? Sowohl Frankreich als auch Deutschland sind der Revidierten Berner Übereinkunft beigetreten. Es genießen daher die Urheber französischer Kunstwerke in Deutsch land Schutz. Die Dauer des Schutzes umfaßt nach Artikel 7 der Revi dierten Berner Übereinkunft grundsätzlich das Leben des Urhebers nnd 50 Jahre nach seinem Tode, jedoch richtet sich für den Fall, daß diese Dauer nicht gleichmäßig von allen Vcrbandsländern angenom men sein sollte, die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird. — Nach dem deutschen Kunstschutz-Gesetz von 1907 endigt der Schutz des Urhebers für Kunstwerke mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres seit dem Tode des Urhebers, und zwar im Gegensatz zu dem Urheberrecht an Werken der Literatur und Ton kunst, unabhängig davon, ob es sich um Werke handelt, die zu Leb zeiten des Urhebers bereits veröffentlicht waren oder um sogenannte posthume Werke. Eine der Bestimmung des 8 20 Lit.UG. entsprechende Bestimmung findet sich im Kunstschutzgesetz nicht. Kunstwerke des französischen Künstlers, der 1893 verstorben ist, sinid daher in Deutsch land unter allen Umständen frei. Leipzig, den 1. September 1926. vr. Gre u ne r, Rechtsanw. Benutzung geschützter Kunstwerke. Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist die Benutzung geschützter Kunstwerke zulässig? Der ansragende Verlag will in einem zu veröffentlichenden Werk Parallelen ziehen zwischen den Illustrationen des achtzehnten, neun zehnten und zwanzigsten Jahrhunderts. Er beabsichtigt zum Zwecke der Erläuterung des Textes Abbildungen von Kunstwerken, die in den verschiedenen Jahrhunderten entstanden sind, einander gegenüber- zustellen. Offensichtlich handelt es sich bei dem von dem ansragenden Ver lag in Aussicht genommenen Werk um eine selbständige wissenschaft liche Arbeit. — Nach 8 19 des Kunstschutzgesetzes ist daher die Ver vielfältigung und Verbreitung von Abbildungen noch geschützter Werke, da dies ausschließlich zur Erläuterung des Inhaltes erfolgt, zulässig. Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß die zur Abbildung kommenden Werke entweder bereits erschienen oder bleibend öffentlich ausgestellt sind. Da sich aus der Ansrage nichts Gegenteiliges ergibt, nehme ich an, daß diese letztere Voraussetzung zutrifst. Der ansragende Verlag ist daher zur Aufnahme der Abbildungen in dem beabsichtigten Werk berechtigt, er muß jedoch die Quelle, sofern sie auf dem abzubildenden Werk genannt ist, deutlich angeben. Außerdem dürfen an dem wieder gegebenen Werk keine Änderungen vorgenommen werden, cs sei denn, daß es sich um Übertragung des Werkes in eine andere Größe oder um solche Änderungen handelt, welche das für die Vervielfältigung an gewendete Verfahren mit sich bringt. Leipzig, am 1. September 1926. vr. Gre u n e r, Rechtsanwalt. Urheberrecht des Künstlers an einem in das Eigentum eines Dritten übergegangenen Kunstwerke. Der anfragende Verlag hat in einem Verlagswerk die ihm von dem Verfasser des Textes für die Wiedergabe zur Verfügung gestellten Orlginaldilder eines Künstlers wiedergegeben. Der Verfasser des Textes hat diese Bilder von bem Künstler vor einer Reihe von Jahren schenkungsweise, also zu Eigentum, überlassen erhalten. Frage: Ist der Künstler als Urheber berechtigt, dieser Veröffent lichung zu widersprechen, weil sie ohne seine Genehmigung erfolgt ist, und kann der Künstler für die Wiedergabe eine Entschädigung verlangen? Der Erwerb des Eigentums an einem Kunstwerk begründet, selbst wenn der Künstler selber das Werk dem nunmehrigen Besitzer zu Eigentum überlassen hat, nicht urheberrechtliche Befugnisse für den Eigentümer. Vgl. 8 10 Abs. 4 des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907. Das Urheberrecht als Recht an dem Geisteswerk ist unabhängig von dem Recht an dem körperlichen Gegenstand, der das Geisteswcrk sinnlich zur Darstellung dringt. Selbstverständlich läßt sich aus den Umständen des einzelnen Falles eine andere Absicht der Vertragschlie ßenden entnehmen. Allein das scheint im vorliegenden Falle, in dem es sich um eine schen'kungswelse Überlassung handelt, ausgeschlossen zu sein. Hiernach ist das Urheberrecht mit allen Befugnissen bei dem Künstler verblieben. Eine Wiedergabe der Bilder ist ohne seine Ge nehmigung unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird. Vgl. 8 17 des Kunstschutzgesetzes. Daneben kann der Künstler Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen, wenn dem Vervielfältiger und Verbreiter Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Nach der Gestaltung des Falles wird man für den anfragenden Verlag eine Fahrlässigkeit kaum bejahen können. Der Schadenersatz besteht auch in dem entgangenen Gewinn, den der Verletzte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen erwarten konnte. Das einfachste ist, den Gewinn nach einer angemessenen Vergütung — Lizenzgebühr — zu berechnen, die der Urheber angemessenerweise ' für die Wiedergabe hätte verlangen können. Die Verantwortlichkeit für die Verletzung des Urheberrechts scheint nach der gegebenen Darstellung den Verfasser des Textes zu treffen, an dem sich auch der Verlag schadlos halten kann, wenn etwa eine Einigung mit dem Künstler nicht zustande kommt und der Verlag ge zwungen ist, die Bilder zu entfernen. Die Verpflichtung des Textverfassers, für die Wiedergabemög lichkeit der gelieferten Abbildungen zu sorgen, ergibt sich aus der Natur des Verlagsrechts. Der Verfasser ist verpflichtet, das Werk in seinem vollen Umfang so zu liefern, daß es ungehindert von dem Urheber vervielfältigt und verbreitet werden kann. Leipzig, 23. November 1926. Justizrat vr. H i l l i g. 11
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