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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1927
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- 1927-04-04
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- 04.04.1927
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79, 4, April 1927. Mitteilungen des Deutschen Berlegerveretns. Nr. II. Börsenblatt f. d. Ltschn. Buchhandel. Berechnung von Galvanos. Frage: Ist ein Verleger, der bei einem anderen Verleger Galvanos nach Abbildungen aus einem älteren Jahrgang einer Zeit schrift bestellt, verpflichtet, diesem anderen Verleger die Kosten zu bezahlen, die dieser für die notwendig geworbene Anfertigung von Autotypien fordert? Nach der geinachten Mitteilung ist die Bestellung des ans ragenden Verlags ohne jede nähere Erläuterung dahin erfolgt, das; Galvanos nach Abbildungen aus einem älteren Jahrgang einer Zeitschrift ge wünscht werben. Es ist zu untersuchen, iveichen vernünftigen Sinn der Besteller mit der Bestellung verknüpfte, und ferner, wie der Empfänger der Bestellung bei vernünftiger Würdigung der geschäft lichen Übung diese Bestellung anffassen mußte. Wer ein Galvano bei einem Originalverleger des Werkes, in dem die Abbildung veröffentlicht ist, bestellt, geht davon aus, baß sich der Originalverleger im Besitz des Druckstocks befindet, von dem bas Gal vano genommen werben kann. Nicht aber will der Besteller, falls «über Erwarten der Druckstock (das Klischee) nicht mehr vorhanden sein sollte, von dem Empfänger der Bestellung die Herstellung eines neuen Druckstocks. Denn einen solchen kann sich der Besteller auf der Grundlage der erschienenen Abbildungen selbst beschaffen. Der im Zweifel mit der geschäftlichen Übung vertraute Empfänger der Bestellung konnte daher die Bestellung auch nur mit der nicht erklärten, aber selbstverständlichen Beschränkung auffassen, daß der Besteller das Vorhandensein des Druckstocks annahm. War dieser Druckstock aber nicht vorhanden, so war es Sache des Empfängers der Bestellung, beim Besteller zurllckzusragen, ob er seine Bestellung auch für den Fall aufrechterhalten wolle, baß ein Druckstock nicht mehr vorhanden sei und daß infolgedessen sich wesentlich höhere Kosten für die Ausführung des Auftrags notwendig machen würden, als wenn der Druckstock Zur Verfügung gestanden hätte. Der Fall liegt ähnlich, wie wenn jemand von einer erschienenen Photographie sich beim Photographen einen Abzug bestellt und der Photograph, der die Platte nicht mehr besitzt, nunmehr eine neue Aufnahme herstellt und die Kosten dieser Aufnahme, die die Kosten eines Abzugs um das Vielfache übertresfen, aus Grund der Bestellung bezahlt verlangt. Der Empfänger der Bestellung durfte deshalb nicht schlechthin ohne Rückfrage eine neue Autotypie unfertigen und ist nach meiner Überzeugung nicht berechtigt, diese wesentlich größeren Kosten, als die Anfertigung eines Galvanos von einem bestehenden Druckstock gefordert hätten, zu verlangen. Ich verkenne aber nicht, daß die Frage zweifel haft ist und baß sehr viel darauf ankommen wird, dem Richter die Überzeugung von der von mir vorausgesetzten Übung im geschäftlichen Verkehr durch Sachverständige beizubringen. Leipzig, den 24. Dezember 1926. vr. Hillig, Justizrai. Titelschutz. Frage: Der anfragende Verlag hat ein Verlagswerk erscheinen lassen, das einen aus der Bibel entnommenen Ausdruck als Titel trägt. Ist der Verlag berechtigt, diesen Buchtitel gegen jeden Dritten zu verteidigen, der zeitlich später diesen gleichen Ausdruck für ein neues Werk verwenden will? Der Schutz der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift, des Titels, hat zur Voraussetzung, daß die Bezeichnung Unterscheidungs- kraft besitzt. Sie muh geeignet sein, die Druckschrift zu kennzeichnen, ihr einen Namen zu verleihen. Die Bezeichnung darf nicht völlig farblos sein. Eine Bezeichnung »Kalender«, »Buch«, »Zeitschrift« entbehrt der Unterscheidungskrast, well sie nur das zum Ausdruck bringt, was der allgemeine Sprachgebrauch unter einer ganzen Gattung von Büchern versteht. Dagegen entbehrt ein Titel nicht um deswillen der Unterscheibungskraft, weil er ein durch frühere Veröffentlichungen in einer anderen Druckschrift bekanntes Wortbild oder eine Wortzusammenstellung wiedergibt. Der Ditelbsgriss hat mit dem Urheberrecht in der Regel nichts zu tun. Deshalb ist es vollständig gleichgültig, ob bas Werk, dem der Titel entnommen ist, urheberrechtlich geschützt ist ober nicht. Um gekehrt kann sich derjenige, der au seinem freien Buche den Titel wählt, nicht darauf stützen, baß bas Werk urheberrechtlich nicht mehr geschützt sei, wenn der von ihm gewählte Titel bereits befugterweise für ein anderes Werk verwendet ist. Der Titelschutz gründet sich auf 8 16 UWG. Nach dieser Be stimmung kann derjenige, der die besondere Bezeichnung einer Druck schrift besugterweise zuerst benutzt, von einem anderen die Unterlassung dieser Benutzung verlangen. Es ist gleichgültig, ob der Zweitbenutzer die Vorbenutzung des Titels gekannt hat. Die Unkenntnis schützt ihn gegen einen Schaden ersatzanspruch, wenn er sofort nach der Aufforderung die Benutzung einstellt, nicht aber gegen den Unterlassungsanspruch. Ist ein Werk nicht mehr urheberrechtlich geschützt, so kann das Werk mit dein Titel nachgedrnckt werden. Nicht zulässig dagegen ist die Benutzung des Titels für ein anderes Werk, solange das erste Werk noch verbreitet wird. (Vgl. hierzu Entscheidung des Reichs gerichts Band 112 Seite 2 flg.). Diese Entscheidung ist insofern etwas bedenklich, als sie die Benutzung eines Titels für ein gemein freies Werk auch auf die durch den Nachbenutzer bearbeiteten, also ver änderten Ausgaben des freien Originalwerkes erstreckt.) Leipzig, den 28. Oktober 1926. vr. Hillig, Justizrat. Schutz des übersetzungörcchtes. Ein Verfasser hat einem Verlag seinen »bisher niemals in irgend einer Form veröffentlichten Originalroman mit allen darauf ruhenden Autor- und Verlagsrechten zu seiner ganz beliebigen freien Verfügung als ausschließliches Eigentum des Verlags überlassen und ihm jede dem Verlag beliebige Verwertung des Romans freigestellt«. Der an sragende Verlag hat von dem Originalverlag im Jahre 1918 das übersetzungsrecht an diesem Roman in das Schwedische erworben. Frage: Ist der Verfasser berechtigt, gegen diese Übertragung des Übersetzungsrechts Einspruch zu erheben? Durch den wörtlich wiedergegebenen Vertragspassus hat der Ver fasser nicht nur Verlagsrecht begründet, sondern Urheberrecht auf den Erwerber übertragen. Nun bestimmt allerdings 8 14 des LitUG., daß im Falle der Übertragung des Urheberrechts dem Urheber unter anderem seine ausschließlichen Befugnisse für die Übersetzung eines Werkes verbleiben, »soweit nicht ein anderes vereinbart ist«. Eine solche Vereinbarung, aus der die Übertragung auch des Übersetzungs rechts zu folgern ist, kann entweder mit ausdrücklichen Worten ge schehen oder folgt auch ohne Erwähnung des Übersetzungsrechts aus dem Jrchalt des Vertrags. Diese Folgerung ist meines Erachtens aus dem wiedergegebenen Vertragspassus zu ziehen. In doppelter Hinsicht hat der Verfasser das zum Ausdruck gebracht, einmal mit den Worten, daß er den Roman mit allen daraus ruhenden Autor und Verlagsrechten »zur ganz beliebigen freien Verfügung« als aus schließliches Eigentum dem Verleger überträgt nnd sodann noch aus drücklich dem Erwerber jede ihm beliebige Verwert» n g des Ro mans freistellt. Diese Sätze lassen sich wohl kaum anders auffassen, als wie ein Verzicht des Verfassers auch aus das Übersetzungsrecht zugunsten des Erwerbers. Der Originalverleger war also berechtigt, aus der Gesamtheit der ihm übertragenen Urheberrechte das schwedische Übersetzungsrecht an den anfragenden Verlag zu übertragen. Leipzig, den 24. Januar 1927. vr. Hillig, Justizrat. Urheberrechtschutz an dem berichtigten Text eines freigewordenen Werkes. Frage: Erzeugt die Veranstaltung einer neuen Ausgabe von Werken eines infolge Ablaufs der Schutzdauer frei gewordenen Schriftstellers mit einem auf Grund der Originalhand schriften und -drucke berichtigten Text ein Urheberrecht an dem neuen Text? Eine bloße Textberichtigung eines erschienenen Werkes ohne wesent liche Veränderung des Werkes erzeugt kein selbständiges Urheberrecht, soweit nicht der Herausgeber dieses gereinigten oder berichtigten Textes eine schöpferische geistige Tätigkeit dabei entfaltet. Eine solche ist zwar in etwaigen kritischen Bemerkungen zu erblicken, nicht aber in der Arbeit, die auf die Feststellung des neuen Textes verwendet worden ist. Wohl aber kann in dem Nachdruck eines solchen berichtigten Textes unter Umständen eine unzulässige Benutzung fremder Arbeitsleistung, die mit Aufwendung von Zeit und Kosten erfolgt ist, erblickt werden. Die neuere Rechtsprechung hat die Neigung, in solchen Fällen Schutz aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes oder aus 8 823 flg BGB. zu geben. Jedoch läßt sich eine allgemein gültige Regel nicht ausstellen. Vielmehr kommt es regelmäßig auf die Gestaltung des ein zelnen Falles an. Leipzig, 24. Januar 1927. Or. Hi l li g, Justiz rat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 12
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