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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1927
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- 1927-04-05
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- 05.04.1927
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Redaktioneller Teil. Die Originalverleger für 5V 3ahre. Di« im Börsenblatt am 31. März 1927 veröffentlichte Er klärung für Beibehaltung der bisherigen Schutzfrist gibt Ver anlassung zu folgender Gegenerklärung: Der überwiegende Teil des deutschen, österreichischen und schweizerischen schönwissenschaftlichen Originalverlags und Origi- nal-Musikverlags fordert die Verlängerung der Schutzfrist auf 50 Jahre. Bis jetzt haben sich die nachstehend aufgeführten Fir men für 50 Jahre erklärt; weitere Zustimmungen erfolgen täglich. Alle diese Firmen sind zu der Überzeugung gelangt, daß 1. zur Sicherstellung der Erben unserer Dichter und Denker, 2. zum Schutze der Entfaltung unserer lebenden Autoren vor hemmungsloser Überflutung der Allgemeinheit mit eben frei gewordener, vorher aber bereits tief ins Volk ge drungener Literatur (wie dies in jüngster Zeit uferlos steigend geschieht), und 3. zur Erhaltung der durch dies« Erscheinung immer mehr gefährdeten Leistungsfähigkeit des Originalverlags die 50jährige Schutzfrist besser geeignet ist als die 30jährige. Als wichtiger Grund tritt 4. der hinzu, daß zur Erreichung des großen Zieles der Berner Konvention, der Vereinheitlichung des Urheber schutzes aller Kulturstaaten, Deutschlands Ansehen und Stellung seinen Anschluß an die bereits vorhandene Welt schutzsrist von 50 Jahren fordern. Eine Beeinträchtigung seiner geistigen Wohlfahrt und seiner Bildungsmöglichkeiten kann für das deutsche Volk durch Verlängerung der jetzigen, seit 1837 bestehenden Schutzfrist nicht mehr eintreten; denn dafür ist der seit jenem Jahre an- gcwachsene Schatz freier deutscher Schriftwerke bereits viel zu ge waltig geworden, der noch ständig vermehrt wird durch die Fülle der übersetzten fremdländischen Literatur. Auch Kirchen-, Schul- und Unterrichtswefen werden durch die Verlängerung nicht be troffen, da HK 19 und 21 des Urhcbergesetzes für solche Zwecke die Verwendung geschützter Literatur und Musik weitgehend ge statten. Vielmehr lehrt der geschichtliche Rückblick, daß jeder Urheber schutz und jede seiner Verlängerungen erkämpft werden muß gegen die Nachdrucker, denen an der Verhütung einer Fasten zeit, verursacht durch Stocken 'des gewohnten Zustromes an frei werdender Literatur, begreiflicherweise viel gelegen ist, und ferner, daß diese stets und so auch jetzt die gleichen Argumente an führen: an erster Stelle das nur sehr bedingt geltende: ausschließ lich honorarfreie Literatur würde durchgreifend verbreitet. Abwegig erscheint auch das von den Verlängerungsgegnern oft genannte Argument, daß in Deutschland mit 30 Jahren nach dem Tode eines Autors der äußerste Termin für seine »Wicder- belebungsmöglichkeit« durch den Nachdruck erreicht sei. Im übrigen Europa gelingt bekanntlich die »Wiederbelebung-auch nach 50 Jah ren. Noch viel weniger trifft dies Argument zu für die Werk« der Musik. Gerade di« Schöpfungen bedeutender Komponisten brauchen meist mehrere Jahrzehnte, um volkstümlich zu werden. Falsch vollends ist der Vergleich des Urheberschutzes mit dem Patentschutz. Das Patent liegt in der Lust, wie dir zahlreichen Dubletten bei den Patentämtern beweisen, das Geistcswerk ist ein malig. Das frei gewordene Patent wird durch die freie Be nutzung ständig verbessert: das Geisteswerk dagegen bleibt wie am ersten Tag. Soll aber dis Schutzfrist, wie vorgeschlagen wurde, nur zu gunsten des Autors, nicht aber des Verlegers als seines Rechts nachfolgers verlängert werden, so stellt dies ein« Disqualifizierung und schwere wirtschaftliche Schädigung des Originalvcrlags dar und wird mit der Sicherheit eines Experiments eine Verteuerung der geschützten Literatur von 30—50 Jahren nach dem Tod« des Urhebers zur Folge haben. Tradition und Ehre des Buchhandels bitten wir künftighin in die Polemik gegen die Verlängerung nicht mehr einzumischen. Beide haben nach unserer Meinung mit der Frage >d«r Schutzsrist verlängerung nichts zu tun. Auf Grund der Tatsache, daß ein so wesentlicher Teil des deutschsprachigen Verlags sich heute sür eine Verlängerung der Schutzfrist einsetzt, halten wir die Einstimmigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung des Börsenvereins von 1926 für überholt. Wir protestieren daher gegen eine Majorisierung unserer Gruppe, als der wichtigsten Kulturträgerin innerhalb des Buch handels, in dieser Frage, die heute eine Lebensfrage für den Originalverlag ist, und halten eine neutrale Einstellung der Spitzenorganisation des Buchhandels aus Grund unserer Er klärung sür angemessener als ihre bisherige einseitige Partei nahme gegen die Verlängerung. Eine ausführlich begründete Eingabe für Schutzsriftverlänge- rung aus 50 Jahre wird von uns dem Reichsjustizministerium demnächst eingereicht. Wir bitten um weitere Zustimmungseiklärungen. Leipzig, den 1. April 1927. Aktionsausschuß zur Einführung der 50jähr. Schutzfrist, Gruppe Originalverleger. Geschäftsstelle: Leipzig, Roßstr. 5—7. Folgende Verlagsfirmen haben sich bis jetzt für die Ein führung der 50jährigen Schutzfrist ausgesprochen: Originalbuchverleger: Augsburg: Bärenreiter-Verlag Bad Pyrmont: Friedrich Gersbach Verlag Basel: Kober C. F. Spittlers Nachs. Heinrich Maser, Verlag Berlin: Wilhelm Andermann, Verlag Eduard Bloch Georg Bondi 37Z
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