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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1880
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- 1880-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1880
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- Deutsch
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^5 277, 2g, November, Nichtamtlicher Theil, 5123 körn, aus welchem die geistige Arbeit des Urhebers die Gestalt, die Form des Geisteswerkes sich entwickeln läßt. Diese Gestaltung, welcher die Eigenheit des Urhebers sozusagen angeboren ist, ist erst sähig, Rechtsobject zu sein. Ohne diese vom Urheber her rührende Gestaltung kann der Gedanke nicht Gegenstand eines ausschließlichen Rechtes sein. Denn erst nachdem derselbe ver mittelst der zur Darstellung gegebenen äußeren Mittel in das Reich der Äussassung Dritter in der Art eingetrcten ist, daß sein Ansdruck eine unterscheidbare Form gefunden hat, welche ihn als dem Schöpfer eigen erkennen läßt, d, h, ein Geisteswerk geworden ist, ist es rechtlich möglich, des Urhebers Recht an dem Werke anzuerkennen, Setzen wir aber an die Stelle des Gedankeneigen thums den Begriff des Rechts an dem Gedanken in der vom Schöpfer des Gedankens demselben gegebenen Form, weil nur diese, nicht jener Rcchtsobject sein kann, so geben wir damit zu, daß der Gedanke, den der Eine gefaßt hat, frei ist und vom Andern aufgefaßt und nach seiner Ausfassung gestaltet werden darf, wie Derjenige, der ihn zuerst faßte, ihn nach seinem Be lieben gestaltet hat. Es kommt demnach alles darauf an, wie die jenige Form (Gestaltung, Darstellung re,) dcfinirt werden kann, welche dem Urheber ein Recht an irgend einem von ihm ge stalteten Gedanken verleiht. Man darf Uebereinstimmung an nehmen, wenn man sie als die durch eigene geistige Thätigkeit erzeugte Darstellung des Gedankens bezeichnet. Die Auslassung eines fremden Gedankens zu eigener Benutzung sür ein Geistcs- wcrk wird nun zur überwiegenden Mehrzahl in der Art geschehen, daß der einem sremden Geisteswcrke zu Grunde liegende Ge danke ausgenommen und in neuer Form wicdergegeben wird. Der ursprüngliche Schöpfer des Gedankens Pflegt schon in einem solchen Falle von einem Plagiat zu sprechen. Das Verdienst, einen Gedanken zuerst gefaßt zu haben, wird zu hoch, die meist einem Zweck dienende neue Formgebung zu gering angeschlagen. Wenn der fremde Gedanke der dem Urheber eigenen Formgebung ent kleidet und mit einer Demjenigen, welcher ihn herausnimmt, eigenen Gestaltung umgeben wird, dann ist, weil letzteres nur durch eigene geistige Thätigkeit geschehen kann, die Handlung eine unangefochtene. Die Schwierigkeit liegt daher in der Mar kirung dieser selbständig schaffenden geistigen Thätigkeit nach ihrer Wirkung aus die Gestaltung des neuern Geisteswerkes, Nur wo die geistig schaffende Thätigkeit bei der Formgebung fehlt, weil eine eigenthümliche Auffassung des fremden Gedankens nicht vor handen ist, mangelt auch die Neugestaltung, so daß nicht bloß der Gedanke, sondern das volle Geisteswerk des Urhebers wieder gegeben wird, wenn auch unwesentliche Veränderungen die ober flächliche Prüfung täuschen sollten. Es ist ein fast ebenso altes Verlangen, gegen solche Beeinträchtigung des Urheberrechts ge schützt zu sein, als der Rus nach dem Schutz gegen Nachdruck, In der Reichsgesetzgebung finden wir in K. 46, des Reichs gesetzes vom 11. Juni 1870, wo die Arrangements (fremder Compositionen ohne Genehmigung des Urhebers) sür einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen für Nachdruck erklärt werden, allerdings das Tonwerk dagegen geschützt. In den vorausgehen den Territorialgesetzgebungen zeigt sich nichts Achnlichcs, Das oesterreichische Gesetz von 1846 erklärt in ß. 3, jede ohne Genehmi gung des Urhebers vorgenommene Vervielfältigung eines litera rischen Werkes, eines Werkes der Kunst für verbotenen Nach druck, „ohne Unterschied, ob hierbei das nämliche oder ein anderes Verfahren, als bei der Erzeugung des Originalwerkes ange wendet worden ist". Unter diesem „andern Versahren" haben wir die rein formelle Umgestaltung eines Werkes zu verstehen, welche ein neues Geisteswerk nicht geschaffen hat. Aus dieser Unterlage wäre zum Verbot auch des literarischen Plagiats zu komme» gewesen. Aber dieser gute Anfang wurde im Deutschen Reiche nicht beachtet. Begreifen lernt man dies, wenn man der geschicht lichen Entwickelung nachgeht. Das Urheberrecht wurde zuerst beim Schriftwerke anerkannt. Es hatte einen Jahrhunderte währenden Kamps zu bestehen, um endlich den Schutz des Gesetzes zu erlangen. Wenn man an fangs den Gewinn, welchen ein Schriftsteller aus seinen Werken ziehen wollte, geradezu als etwas die Wissenschaft Entehrendes ansah, so war die Verkehrtheit einer solchen Anschauung doch durch den aus dem Alterthume bereits herrührenden Gebrauch, dem Schriftsteller Honorar zu zahlen, bald aus dem Felde ge schlagen, Aber nun mußten die Vermittler zwischen Schrift steller und Publicum herhalten, um an ihrer Gewinnsucht den Nachtheil eines Rechtsschutzes für das Urheberrecht nachzuweisen. Man suchte glaubhaft zu machen, daß die Wissenschaft durch das ausschließliche Recht des Urhebers an seinem Werke, welches die Verleger meist ausübten, in ihrem Lause gehemmt werde, und erfand ein Recht des Publicums, die Früchte der geistigen Ar beit womöglich unentgeltlich vorgesetzt zu bekommen. Wenn man auf diese Weise das gute Recht des Einzelnen zu Gunsten der unbefugten Masse schändete, so kann es nicht verwundern, daß diese Gesinnung, nachdem sie immer mehr an Terrain verlor und endlich dem Gesetzgeber das klar wurde, was die Bolksüber- zeugung längst wußte, wenigstens noch Einiges aus ihrem Schiff bruch zu retten versuchte und, bei dem Entgegenkommen der römischen Juristen, der Feinde des Urheberrechts, auch es errang, daß das angebliche Recht des Publicums aus die Früchte der geistigen Arbeit des Schriftstellers auf die Handlanger der Wissenschaft übertragen wurde. Wer die Frucht angestrengter Arbeit, großen Kostenaufwandes sür Material sich aneignete und dem sremden Werke frech seine» Namen an die Spitze setzte, obwohl von dem gestohlenen Gute dem Plagiator mehr nicht als die Mühe gehörte, einige Worte und Sätze zu ändern, der konnte nicht wegen unbefugter Vervielfältigung angegriffen werden. Es erschien dem Richter nicht als eine „mechanische Vervielfältigung". Daß die geistige Schöpfung und die Ver arbeitung derselben in eigenthümlicher Form zu einem Geistes werke etwas Anderes sei, als die handwerksmäßige Umgestaltung der Form eines fremden Geisteswerkes in eine mit allgemein bekannten Zeichen hergestellte andere Form, zu welcher nichts erforderlich ist, als die ganz gewöhnliche Bildung mit dem Ein geweihtsein in eine bestimmte Kunstfertigkeit, — diese Erkennt- niß kam, wie nur erwähnt, zuerst bei dem Tonwerke zur Gel tung, Wenn K, 46, des Reichsgesetzes vom 11, Juni 1870 die Bearbeitungen musikalischer Compositionen, welche nicht als eigenthümliche Compositionen betrachtet werden können, — Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, sowie den Abdruck von einzelnen Motiven oder Me lodien eines und desselben Werks, die nicht künstlerisch ver arbeitet sind, sür Nachdruck erklärt, so ist damit für diese das Zugeständniß gewonnen, daß in der Tonkunst die hand werksmäßige Umänderung der äußeren Form das durch selb ständige geistige Thätigkeit geschaffene Werk nicht zu einem Geisteswerke des Abändernden mache und sonach diese Arbeit keine schaffende Urheberthätigkeit, sondern eine mechanische Ver vielfältigung sei. Aber auch diese nur für die Tonkunst geltende gesetzliche Bestimmung ist eine vage, weil dies nichts Anderes heißt, als: wer eine fremde Melodie unangefochten bearbeiten will, muß daraus ein selbständiges Geisteswerk schaffen, sofern sein Erzeugniß nicht zum unbefugten Nachdruck gerechnet werden soll. Die Entscheidung wird also dem Sachverständigen über lassen, ohne daß man dem unter den Gesetzen arbeitenden Laien 702*
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