Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18801129
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188011297
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18801129
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1880
- Monat1880-11
- Tag1880-11-29
- Monat1880-11
- Jahr1880
-
5121
-
5122
-
5123
-
5124
-
5125
-
5126
-
5127
-
5128
-
5129
-
5130
-
5131
-
5132
-
5133
-
5134
-
5135
-
5136
-
5137
-
5138
-
5139
-
5140
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
einen Anhalt gibt, richtig zu erkenne», was die Gesetzgebung eigentlich mit der Bestimmung hat treffen wollen. Die unaus bleibliche Folge davon ist Schwanken in den richterlichen llr- theilen und Unsicherheit der Rechtsüberzeugung, wie wir sie bis zur neuesten Zeit zu verzeichnen haben. Eine Erweiterung dieses in Z. 48. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 enthaltenen Satzes aus die bildenden Künste findet sich in dem Reichsgesetze vom S. Januar 1876 tz. L. Punkt 1. 2. Der Punkt I. ist ziem lich übereinstimmend mit dem angeführten tz. 3. des oesterreichischcn Gesetzes 1846 und dem Z. 2. des früheren sächsischen Gesetzes vom 22. Februar 1844, indem ^r die Nachbildung eines Ori ginalwerks auch dann für verboten erklärt, wenn bei Hervor bringung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden ist, als bei dem Originalwerk, z. B. also die Vervielfältigung eines Oelgemäldes vermittelst der Lithographie — und Punkt 2., „wenn die Nachbildung mittelbar nach einer Nachbildung des Originals geschaffen ist". Abgesehen von der unrichtigen An wendung des Wortes: „geschaffen" auf die verbotene Nachbil dung, und noch dazu aus die mechanisch bewirkte, was voll ständig die Unklarheit kennzeichnet, die über die Entstehung des Geisteswerkes und Veranstaltung einer Vervielfältigung herrscht, — so bleibt wiederum diese Bestimmung ihrer Stellung in der Gesetzgebung wegen nur für Kunstwerke anwendbar. Es sind demnach die Schriftwerke immer noch ausgeschlossen. Man schätze dies nicht zu gering. Wer einigermaßen zu beurtheilen vermag, welche bedeutende Masse von Geisteswerken nur allein tz. 43. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 umsaßt, der wird zugeben, daß es ganz ungerechtfertigt ist, daß der Z. 5. Punkt 1. 2. des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876 nicht aus sie ausgedehnt wurde, oder was kürzer gewesen wäre, daß die Be stimmung nicht schon in dem Reichsgesetze vom 11. Juni 1870 Aufnahme gefunden hat. Wir haben es demnach hier nur mit dem Plagiat auf dem Felde der Schriftwerke zu thun, und verzichten darauf, weiter ans die Kritik der angezogenen Paragraphen des Gesetzes über die Kunstwerke einzugehen. Die Hinweisung auf dieselben soll nur dazu dienen, den Weg anzudeuten, welchen die Gesetzgebung ver folgen mußte, um dem gefährlichen Plagiate aus dem literari schen Felde beizukommen, und gehen konnte, da der richtige Grundsatz gefunden war. Dagegen wollen wir vor dem tieferen Eingehen in die Prüfung des Plagiats zu besserer Klarstellung desselben versuchen, über die vorkommenden Benutzungen fremder Geisteswerke, ohne alle Rücksicht aus Befugtsein oder nicht, klar zu werden. Wir können vier Wege annehmen, die bei der Benutzung fremder Werke eingeschlagen zu werden pflegen: die Anthologie, Auszüge, Abdruck einzelner Stellen und das Plagiat. Diese vier Arten der Benutzung der Früchte fremder Geistes arbeit haben es gemein, daß sie meistentheils mehr oder weniger den Mantel der selbständigen geistigen Thätigkeit um sich nehmen, um das Eingreifen in fremdes Rechtsgebiet zu verhüllen oder auch zu rechtfertigen. Die Anthologie ist die am wenigsten schädliche Art. Sie erklärt von vornherein, daß sie ihre geistige Arbeit darin finde, einzelne Geisteswerke Anderer, oder auch nur Theile derselben unter Nennung der Verfasser zu nehmen, ohne Aenderung des Ori ginals nach einem bestimmten Prinzips zusammenzustellen und (meistens) für einen gewissen Zweck zu ordnen. Es ist nicht zu leugnen, daß damit, wenn diese Arbeit mit wirklicher Sachkennt- niß, nach einem richtigen Prinzip gemacht wird, ein wissenschaft liches, namentlich ein pädagogisches oder literarisches Verdienst erworben werden kann. Die systematische Zusammenstellung der Leistungen verschiedener Urheber zu einem planmäßigen Ganzen kann historische und forschende Studien erleichtern und für Lernende den geeignetsten Weg bieten, Ueberblick zu gewinnen. Eine An thologie in diesem Sinne bearbeitet, welche schon des Zweckes wegen die Urheber der einzelnen Bestandtheile, aus denen sie zusammengesetzt ist, nennen muß, einen klaren Plan verfolgend und bei der Auswahl nicht nur in Betreff des Stoffs das Inte resse der Käufer, sondern namentlich auch in Betreff des Umsangs der ausgehobenen Stellen gewissenhaft die Rechte der Urheber wahrend, hat ihr Verdienst und möchte kaum entbehrt werden können. Sic wird auch immer gestattet bleiben. Wo sie aber keinen, Bedürfniß abhilft, nichts aufzuweisen hat, als die mecha nische Vervielfältigung möglichst großer Ausschnitte der Werke beliebter Urheber, deren Namen das Publicum zum Kauf an locken sollen, weil es meint, wohlfeil den besten Theil des Ver dienstes verschiedener Urheber erwerben zu können — da muß man sie verwerfen. Das Verbot des theilweisen Nachdrucks trifft sie. Der Abdruck einzelner Stellen ist ebenfalls theilweiser Nachdruck. Ob derselbe ein verbotener ist, kann nur nach dem Verhältniß der abgedruckten Stelle zum Originale im einzelnen Falle beurtheilt werden. Die Vervielfältigung eines Theiles eines fremden Werkes in der Absicht, einen pecuniären oder sonstigen Vortheil ans dem Vertriebe zu ziehen, dürfte allemal ein unbefugter theilweiser Nachdruck sein. Sind Theile fremder Werke zu einem Ganzen verbunden, so kommt es darauf an, ob sie durch die selbständige geistige Arbeit des Zusammenstellers ein neues Werk geworden sind, oder ob die die Verbindung der von verschiedenen Urhebern herrührenden Theile herstellenden eigenen Zuthaten des Bearbeiters leere, formale Bindemittel sind, in denen gar keine schaffende Thätigkeit sich bekundet, sodaß sich die benutzten Stellen ebenfalls als theilweiser Nachdruck docu- mentiren. Die Grenzen zwischen dem zu Gestattenden und dem zu Verbietenden sind in allgemein gellenden Sätzen schwer aus zudrücken. Selbst vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit aus ist bis jetzt kein Weg gefunden worden, und dies beweist die Lahm heit der Grundsätze bei der Feststellung der gesetzlichen Bestim mungen zum Schutze des Urheberrechts. Man verschmäht es, dasselbe in seinem natürlichen Umfange auf das ganze Geistes werk und die Verfügung über dasselbe ausschließlich anzuerkennen. Die gegenwärtige Gesetzgebung glaubt den Begriff einer Ver letzung des Urhebers nur in Verbindung mit einem Vermögens nachtheile fassen zu können.*) Wenn daher nicht die fremden Werken entnommenen Stellen einen solchen Umfang haben, daß eine jede einen theilweisen Nachdruck involvirt, dann ist, obgleich kein anderes Verdienst vorhanden ist, als unter einem gemein samen Titel die mechanische Vervielfältigung bedeutender Theile fremder Werke verdeckt zu haben, keine Verletzung des Gesetzes zu verfolgen. Sofern die Aufnahme einzelner Stellen in ein mit besonderem Titel versehenes Werk meist ohne Nennung der *) Zwar ist die Bestimmung des sächsischen Gesetzes vom 22. Februar 184t nun ausgehoben, welches in §. 16. zur Geltendmachung einer An spruchs aus verübtem Nachdruck ausdrücklich forderte, daß wenigstens die Möglichkeit einer Schmälerung des Erwerbs vorhanden sein mußte — der edle Geist ist aber geblieben. Den» wenn das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 in §. 18. ausdrücklich die Absicht der Verbreitung ver langt, so beweist dies genügend, daß man eine Verletzung des Urheber rechts nur bei einer möglichen Erwerbsschmälerung zu begreifen ver mocht hat, also das Wese» des Urheberrechts überhaupt nicht. Diese Aussassung rechtfertigt das Erkenntnih des Reichs-Ober-HandelsgcrichteS in Sachen Siegel oa. Röder, welches auch noch zwischen einer erlaubten und einer unerlaubten Absicht der Verbreitung Wider den Willen des Berechtigten unterscheidet.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht