Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1880
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- 01.12.1880
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Ilk 279, l December. Nichtamtlicher Theil, 5167 Wächter handelt in seinem Verlagsrecht nnr kurz vom Pla giat; Se. 500 sagt er: „Durch das unbefugte Wiedergeben münd licher Vorträge wird ein Nachdruck verübt," — „Insofern es auf den wesentlichen Bestand des fremden Erzeugnisses ankommt, kann ein solches Wiedergeben in der bloßen Benutzung der fremden Gedanken zu neuen geistigen Gestaltungen nicht ge funden werden, — Ein Plagiat, wenn es diese Grenzen über schreitet, kann in Nachdruck übergehen," Ferner Se, 501: „Der Plagiar, welcher unter seinem Namen, also unter dem Scheine eigener Autorschaft das Buch eines Andern rein abdrucken ließ, macht diesem, trotz des falschen Namens, Concurrenz und hat unter der Form des Plagiats einen Nachdruck verübt," Wächter rechnet demnach das unbefugte Wiedergeben mündlicher Vorträge und den reinen Abdruck eines Werkes unter falschem Namen zum Plagiat und dieses zum „Nachdruck unter der Form des Plagiats", übergeht aber die anderen Formen desselben. Denn er stellt „dem unbesugten Wiedergeben" (mündlicher Vor träge) nur ganz allgemein „die bloße Benutzung der fremden Gedanken zu neuen geistigen Gestaltungen" gegenüber und nennt offenbar auch diese Benutzung „Plagiat", welches die von ihm gestellten Grenzen überschreitend in Nachdruck übergeht. Er kennt demnach keine Verletzung des Urheberrechts zwischen der mecha nischen Vervielfältigung und der erlaubten Benutzung fremder Gedanken und entbricht sich der weiteren Schilderung der Grenzen zwischen unerlaubter und erlaubter Benutzung des fremden Ge dankens, Daher vermissen wir bei ihm das erforderliche Merk mal für das Plagiat, welches in Nachdruck übergeht und die Urheberrechte ebenmäßig wie der Nachdruck verletzt, zur Unter scheidung von demjenigen Plagiat, welches reiner Abdruck unter Fälschung des Namens des Urhebers ist, Wächter will, daß das Plagiat verboten, der Urheber dagegen geschützt werde. Diese Erkeuntniß nützt ihm nichts. Er nimmt zwar ein erlaubtes und unerlaubtes Plagiat an, wenn er an der oben angesührten Stelle Se, 500 die bloße Benutzung fremder Gedanken zu neuen geistigen Gestaltungen gestattet und vom Plagiat Se, 501 sagt, daß „es innerhalb der geistigen Benutzung einem rechtlichen Ver bote nicht anheimfällt" — aber er bezeichnet die Merkmale nicht, an denen man erkennt, daß die Benutzung, die einem recht lichen Verbote nicht anheimfällt (erlaubtes Plagiat), in die Be nutzung, welche einem rechtlichen Verbote anheimsallen muß (unerlaubtes Plagiat), übergegangen ist, indem er der gei stigen Benutzung nichts gegenüberstellt und sie nicht ein mal definirt. Wir können daher seine Unterscheidung nicht brauchen. Denn die bloße Benutzung fremder Gedanken zu neuen Gestaltungen mittelst eigener geistigen Thätigkcit ist eben so wenig Plagiat als Nachdruck, Allerdings geht der gewöhn liche Wortgebrauch dahin, daß man diejenige Benutzung frem der Geisteswerke zu neuen Erzeugnissen mit Plagiat bezeichnet, welche man nicht rechtlich fassen zu können vermeint, weil sie nicht die Eigenschaft einer rein mechanischen Vervielfältigung an sich tragen, aber deren Motive doch unverkennbar die Schö pfung eines Andern sind. Aber diese Begriffsbestimmung hat sich als zu allgemein herausgcstellt, eben weil man daniit die berechtigte, ehrenhafte Verarbeitung fremder Gedanken nicht von dem eigennützigen Pflügen mit fremdem Kalbe unterscheiden kann. Das Letztere ist immer eine sittlich verwerfliche Thätig- keit, die man umsomehr zu brandmarken pflegt, je mehr Arbeit auf die Verhüllung des Eingriffs in fremde Rechte verwendet ist. Weil aber eine Definition des Plagiats, welches, auch ohne eine mechanische Vervielfältigung zu sein, eine schwere Verletzung des Urheberrechts ist, fehlt, finden wir für die Verhinderung einer solchen verletzenden Benutzung fremder Geisteswerke in den Gesetzen eine Bestimmung gegen das „Plagiat" aus dem literarischen Felde nicht. Daß man Tonwerke und Werke der bildenden Künste gegen die Benutzung einer fremden Melodie zu Arrangements, Variationen rc,, die Vervielfältigung eines Werkes der malenden, bildenden Kunst vermittelst einer be sonderen Kunstfertigkeit zum Zwecke der Nachbildung im Gesetz vom 11, Juni 1870 und vom s, Januar 187k schützte, war daher Wohl nnr die Folge der mächtig drängenden Thatsachen, nicht die Folge der Erkenntniß des Wesens des Plagiats, Man muß demnach constatiren, daß in diesen Gesetzen die Sache sich findet, aber die Bezeichnung fehlt. Verbieten aber die Gesetze hereits aus dem Felde der Kunst alle Umarbeitungen, bei denen durch eine nur technische (mechanische) Fertigkeit dem fremden Gedanken ein neues Kleid angezogen worden ist, anstatt daß die selbständige geistige Bearbeitung des fremden Gedankens dieses Kleid müßte erzeugt haben, so ist es eine zwingende Noth- wendigkeit, die Bezeichnung des unbefugten Plagiats auf lite rarischem Felde zu finden. Mit Hilfe der mehrfach erwähnten Bestimmungen zum Schutze der Ton- und Kunstwerke gegen die Beeinträchtigung der Urheber durch Kunstfertigkeit können wir dazu aus dem von dem Gesetzgeber selbst angebahnten, aber nicht weit genug verfolgten Wege gelangen. Nach dem bisher Er örterten dürste soviel bereits gewonnen sein, daß das fremde Geisteswerk selbst nicht Gegenstand der Bearbeitung sein darf, sondern nur der dem Geisteswerke zu Grunde liegende Gedanke, wie es Wächter richtig auffaßt, daß aber jede Benutzung eines fremden Geisteswerks, welche nur mit Hilfe einer die äußere Form umgestaltcnden Kunstfertigkeit dasselbe Werk in nur for mell neuer Fassung gibt, eine unbefugte, strafwürdige ist. Kurz gesagt: Die neue Fassung selbst muß ein neuer, dem Benutzer der fremden Arbeit eigener Gedanke sein und dieser Gedanke eine schaffende Kraft besitzen, die Form eigen artig zu gestalten. Zu einem eigenen Gedanken schwingt sich aber eine Bearbeitung nicht empor, welche einzig die Aufgabe hat, die Reihenfolge des Inhalts, soweit es möglich ist, umzu ordnen, Anfang und Ende umzustilisiren, Theile hinwegzulassen, Zusätze anzubringen, ja Stücke fremden Inhalts aufzunehmen, und dem Ganzen ein möglichst neues Ansehen ohne neuen In halt zu geben, nur um den Schein einer selbständigen geistigen Thätigkeit zu retten. Eben darin liegt das Kennzeichen der mechanischen Thätigkeit, daß sie sich nur mit der Veränderung der sinnlich wahrnehmbaren Formen beschäftigt. In der That ist diese Arbeit daher eine der mechanischen Nachbildung ganz gleichstchende und ermangelt jeder Berechtigung, das Urheber recht zu erzeugen. Ist ihr ganzer Zweck doch nur, den Raub an dem Urheber zu verhüllen. Unsere Gesetzgebung ist auf dem Begriffe der mechanischen Vervielfältigung aufgebaut. Betrachtet man sie als die einzige Art der Verletzung des Urhebers, so kann man das Plagiat in seiner Verhüllung schwerlich rechtlich fassen. Man kann dabei an nichts anderes denken, als an das mechanische Absetzen der Schrift durch den Setzer, oder an das Stechen der Noten durch Notcnstecher und den Abdruck durch die Druckmaschine, Hat die Gesetzgebung aber bei de» musika lischen Werken und bei Werken der malenden, bildenden Kunst, wie oben schon mehrfach erwähnt worden, den buchstäblichen Sinn der „mechanischen Vervielfältigung" verlassen, so bedarf es nur des Festhaltens der zu Grund liegenden Motive, daß nämlich durch Dazwischentreten einer besonderen Kunstfertigkeit auch Schriftwerke in mechanischer Weise nachgebildet werden, um zu einer Feststellung des Plagiats bei Schriftwerken zu kommen, welche ein wirksames gesetzliches Verbot möglich macht, (Schluß folgt,) 708*
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