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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1927
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- Deutsch
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88/89. 14. April 1927. Redaktioneller Teil. Spätere Neuwahl ehemaliger Vorstandsmitglieder in den Vorstand ist zulässig, doch muß zwischen dem Ablauf der ersten auf 6 Jahre (beim ersten Vorsteher aus 12 Jahre) beschränkten Amtstätigkeit und der späteren Neuwahl mindestens ein Jahr liegen. Für die Zusammensetzung des Vorstandes ist Rücksicht auf die Wahrung der Parität von Verlegern und Verbreitern nicht erforderlich. Die näheren Bestimmungen über die Obliegenheiten der Vorsteher, Schriftführer und Schatzmeister (88 25—27) sind den tatsächlichen Verhältnissen im Wortlaut anzupaffen oder aus der Satzung zu streichen. 3. Der Fachausschuß. Der Fachausschuß setzt sich zusammen aus 16—20 Verlegern, 16—20 Verbreitern, 4—5 Zwischenhändlern, die sämtlich Mitglieder deL Börsenvereins sein müssen. Der Vorstand des Börsenvereins erhält das Recht, die Verteilung der Anzahl der Ausschußmitglieder auf die ein zelnen anerkannten Fachvereine innerhalb der satzungsgemäß gezogenen Grenze ooiHUnehmen und veränderten Verhält nissen in einzelnen Fachvereinen oder Neugründungen von Fachvereincn Rechnung zu tragen. Der Gesamtheit der Fach vereine der Verleger und der Verbreiter muß hierbei stets die gleiche Anzahl Ausschuß-Mitglieder zugewiesen werden. Die anerkannten Fachvereine sollen die ihnen vom Vorstand des Börscnvereins zugestandene Anzahl von Mit gliedern in den Fachausschuß delegieren. Hierbei soll auf die territoriale Gliederung des Börlenvercins möglichst weit gehend Rücksicht genommen werden, so daß die Fachdelegierten gleichzeitig Mitglieder möglichst vieler Kreisvcreine sind. Die Fachvereine sollen sich hierbei vor der Delegation tunlichst mit denjenigen Kreisvereinen, aus deren Mitgliederreihen sie eine Person delegieren wollen, über diese Person in Verbindung setzen und gegebenenfalls anderweitige Vorschläge entgegennehmen. Das Recht der letzten Entscheidung über den Delegierten verbleibt aber stets dem Fachoerein. Werden durch die Delegierten sämtlicher Fachvereine im Fachausschuß nicht gleichzeitig mindestens 6 Kreisvereine durch Mitglieder vertreten, so steht dem Vorstand des Börsenvereins das Recht zu, von denjenigen Fachvereinen, die seiner Ansicht nach bei der Ernennung ihrer Delegierten der territorialen Gliederung des Börsenvereins nicht genügend Rechnung getragen haben, zu beanspruchen, daß sie anstelle eines Delegierten einen anderen ernennen, bis dem Prinzip der terri torialen Gliederung in der Weise Rechnung getragen ist, daß durch die Delegierten sämtlicher Fachvereine gleichzeitig mindestens sechs Kreisvereine durch Mitglieder vertreten sind. Es bleibt den Fachvereinen überlassen, ob sie die Delegierten durch ihre Hauptversammlung oder ihren Vorstand bestimmen lassen wollen. Im Falle der Behinderung von Mitgliedern des Fachausschusses sind von den zuständigen Fachvereinen Stell vertreter zu benennen. Die Mitglieder des Vorstandes des Börsenvereins dürfen nicht Delegierte von Fachoereinen sein. Der Vorstand des Börsenvereins nimmt an den Arbeiten des Fachausschusses nur mit beratender und nicht mit beschließender Stimme teil. In den Sitzungen des Fachausschusses steht dem ersten Vorsteher des Börsenvereins der Vorsitz zu. Im Behinde rungsfalle regelt sich die Vertretung nach 8 25b der Satzung. Der Aufgabenkreis des Fachausschusses umfaßt die wirtschaftlichen Fragen im Verkehr der Buchhändler untereinander und mit dem Publikum. Anträge wirtschaftlicher Art dürfen in der Hauptversammlung erst dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie zuvor im Fachausschuß beraten sind und hierbei eine auf Annahme des Antrags gerichtete Zweidrittelmehrheft gefunden haben. Der Fachausschuß soll im Herbst und vor Kantate jedes Jahres zusammentreten, im übrigen nach Bedarf. In jeder Hauptversammlung ist über die Tätigkeit des Fachausschusses zu berichten. 4. Der Kreisausschuß. Der Kreisausschuß setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der vom Börsenverein anerkannten Kreisvcreine oder deren Stellvertretern. Der Vorstand des Börsenvereins nimmt an den Sitzungen des Kreisausschuffes mit beratender und beschließender Stimme teil. In den Sitzungen des Kreisausschuffes steht dem ersten Vorsteher des Börsenvereins der Vorsitz zu. Im Behinde rungsfalle regelt sich die Vertretung nach 8 25b der Satzung. Der Kreisausschuß berät mit dem Vorstand des Börsenvereins alle Fragen der Organisation und Verwaltung, der Durchführung der Ordnungen des Börsenvereins, der gemeinsamen Werbung, der Fortbildung des buchhändlerischen Nachwuchses usw. Die Abstimmung im Kreisausschuß erfolgt mit absoluter Mehrheft der abgegebenen Stimmen. Der Kreisausschuß kann selbständig Anträge an die Hauptversammlung bringen. Soweit es sich dabei um Anträge wirtschaftlicher Art handelt, unterliegen diese der Vorberatung durch den Fachausschuß und können in der Hauptversamm lung nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn ihnen der Fachausschuß mit Zweidrittelmehrheit zustinimt. Der Kreisausschuß tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber im Herbst und vor Kantate jedes Jahres. 4IS
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