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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1927
- Strukturtyp
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- 1927-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1927
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- Deutsch
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X- W/89, 14. April 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Lttckn. Butbbanbeti. 6. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, in 8 5 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikuni hinter Ziffer 3 als Ziffer 4 einzufügen: „Bei Publikumslieferungen in nicht reichsdeutsche Länder, die zum Vereinsgcbiet gehören, muß das volle Porto berechnet werden". Die bisherige Ziffer 4 wird Ziffer 5. In 8 5 Ziffer 1 ist das Wort „Wirtschaftsorduung" zu streichen. 7. Antrag der Herren Paul Nitfchmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden. Egon Freiherr von Berchem-Munchen, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau: Die Hauptversammlung wolle folgende Entschließung annehmen: Die Hauptversammlung des Börsenvereins O.-M. 1827 hält die soeben diktierte Verschlechterung der Bezugs bedingungen seitens eines Teils des wissenschaftlichen Verlags für untragbar, da sie geeignet ist, den Bestand des wissen schaftlichen Sortiments ernstlich in Frage zu stellen und die Verbreitung des wissenschaftlichen Buches in folgenschwerer Weise zu hindern. Die Hauptversammlung ist der Ansicht, daß dem von der Gesetzgebung und den buchhändlerischen Ordnungen festgelegtsn Rechte des Verlags, den Ladenpreis des Buches ebenso wie den Nettopreis einseitig festzusetzen, die selbstverständliche Pflicht gegenübersieht, die Gewinnspanne für den buchhändlerischen Zwischenhandel angemessen zu gestalten. Versäumt der Verlag, wie im vorliegenden Falle, unter Ausnutzung feiner Monopolgewalt diese Pflicht, so erklärt die Hauptversammlung eine Einschränkung des Preisfestsetzungsrechts des Verlegers durch die buchhändlerischen Ordnungen und insbesondere durch die Reichsgesetzgebung für unaufschiebbar. 8. Antrag der Herren Paul Nitfchmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr von Berchem - München, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau auf Abänderung des § 5 der Satzung des Börsenvereins: Die Hauptversammlung wolle beschließen, dem 8 3 der Satzung eine Fassung zu geben, die zwar im allgemeinen die Verpflichtung der Mitglieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr ausschließt. Wird jedoch geschäftlicher Verkehr unterhalten, so soll das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und den Nettopreis zu bestimmen, auch die Pflicht ein schließen, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen und für die Ver breitung des Buches notwendigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. In Zweifelsfällen muß eine Instanz entscheiden, welche Rabattspanne angemessen und den Gepflogenheiten eines soliden Buchhandels ent sprechend ist. Diese Instanz-könnte je nach dem Ausgang der Reorganisation des Börsenvereins etwa der Vorstand des Börsenvereins gemeinschaftlich mit dem Fachausschuß oder der Vorstand des Böcsenvereins gemeinschaftlich mit dem VereinS- ausschuß sein. 9. Antrag der Herren Paul Nitfchmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr von Berchem-München, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau: Die Hauptversammlung wolle beschließen, dem 8 4a Absatz 1 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung fol gende Fassung zu geben: Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum zu verkaufen sind (Satzung 8 3 Ziffer 3, Verkaufsordnung 8 7), sowie die buchhändlerischen Bezugsbedingungen. Das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und die Bezugsbedingungen zu bestimmen, schließt die Verpflichtung ein, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder Unmöglich gemacht wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des Börsenvereins gemeinschaftlich mit dem Fachausschuß mit Vz-Mehrheit, welche Rabattspanne angemessen und den Gepflogenheiten eines soliden Buchhandels entsprechend ist. Es ist unstatthaft, diese Bestimmung durch besondere Vereinbarung von Firma zu Firma auMheben oder abzuändern (8 2). In 8 2 der Verkehrsordnung ist hinter den Worten „gehen ihnen vielmehr vor ." in Klammer einzufügen: „(abweichend 8 5 der Satzung. 8 4a der Verkehrsordnung)". Die für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen: Eintrittskarten, Ausweiskarten für Stimmvertretung, Stimm zettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel sind vom Sonnabend, dem 14. Mai ab zu den im Tagesprogramm angegebenen Zeiten im Ausschußzimmer, Eingang Portall, vom Wahlausschuß in Empfang zu nehmen. Den LeipzigerMit- gliedern werden die Drucksachen durch die Geschäftsstelle zugesandt. In das Fremdenverzeichnis werden alle diejenigen Mitglieder ausgenommen, welche bis spätestens 7. Mai 1927 mittels des versandten Anmeldezettels der Geschäftsstelle angezeigt haben, daß sie zur Buchhändlermeffe selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sind und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis liegt von Donnerstag dem 12. Mai 1927, vorm. 9 llhr ab in der Geschäftsstelle zur Aushändigung bereit. Mitglieder der vom Vorstande des Börsenvereins anerkannten Kreisvereine können sowohl bei den Wahlen als auch bei allen auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stehenden Gegenständen (mit Ausnahme der Beschlußfassung über Änderung der Satzung) ihre Stimmen aus Mitglieder desselben Vereins übertragen. Niemand kann mehr als zehn Abwesende vertreten,; 421
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