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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1927
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- 1927-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1927
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X- so, 19. April 1927. Redaktioneller Teil. dann eine Art Gesälligkeitsvertrag vor, bei dem womöglich dieser Gefälligkeitsvertrag nur darin besteht, daß der Rescrcnt einen Werkvertrag mit der Redaktion abschließt. Das alles ist insoweit nicht allzu schwierig, wenn alles gut geht, also wenn die Besprechung erscheint (mag sie aussallen, wie sie will). Dann hat der Verleger mit der Hingabe des Exemplars seiner Vcrbrcitungspslicht in dieser Hinsicht genügt, die Redaktion hat den Vertrag mit dem Verleger wie mit dem Referenten er füllt, das Exemplar ist nach Erfüllung seiner Zweckbestimmung in das Eigentum des Referenten (manchmal auch der Redaktion) übergegangen. Anders aber, wenn die Besprechung nicht erscheint. Dann erst erhebt sich die schwierige Frage, was mit dem Rezensions exemplar zu geschehen habe, und dann macht sich dessen Rechts charakter gellend. Und zugleich erhebt sich die andere Frage, ob das Erscheinen der Besprechung rechtlich gefordert, also gegebenen falls sogar eingeklagt bzw. das Rezensionsexemplar zurückgefordert werden kann. Verhältnismäßig einfach liegt es noch, wenn bei einem wert vollen, nur in geringer Auflage erschienenen Werk das Rezensions exemplar durch die Redaktion des Blattes angesordert und eine Besprechung zugesagt worden ist. Dang war die Hingabe des Exemplars die Annahme eines Vertragsangebots, und zwar deut lich als Substrat und Gegenleistung für die Besprechung. Der Vertrag ging dann rechtsgültig auf die Veröffentlichung einer Be sprechung. Erscheint etwa die Besprechung aus irgendeinem Grunde nicht, dann kann aus Erfüllung oder auf Rückgabe des Exemplars geklagt werden, zumal da der Verleger vielleicht gerade dieses Exemplar zur Ausführung seiner pslichtmäßigen Vertriebs- Maßnahmen braucht und es statt der versagenden Zeitschrift an eine andere schicken muß, die vielleicht für den Fall, daß die elftere besprochen hätte, nicht erforderlich gewesen wäre. Diese gerade juristische Linie wird aber nach Verkehrssitte vielfach durchbrochen und kann nicht für alle Fälle gelten. Zu nächst schon dann nicht, wenn der Verleger das Rezensionsexem plar unverlangt geschickt, also ein Angebot gemacht hat, das von der Redaktion nicht ausdrücklich angenommen wurde. Stillschwei gende »Annahme« des Rezensionsvertrages ist in solchem Fall schwer nachweisbar. Denn viele Redaktionen pflegen sich durch allgemeine Notiz vorzubehalten, die eingesandten Bücher nach eigner Wahl zu besprechen, und setzen vielfach die Titelaufnahme als Quittung sür den endgültigen Empfang des Rezensionsexem plars, dessen weiteres Schicksal, insbesondere also das Erscheinen einer Besprechung, außerhalb des Vertrages steht. -Rücksendung findet in keinem Falle statt«, heißt es da vielfach. Es kann also nicht als Verkehrssitte bezeichnet werden, daß jedes nichtbesprochene Werk zurückgesordert werden kann. Somit dürfte folgendes zusammenfassend hierüber zu sagen sein: 1. Der Substratcharaktcr des Rezensionsexemplars vermin dert in der Auffassung der Parteien an sich schon geringwertige Objekte so sehr in ihrem Wert, daß bei diesen dann eine Rück forderung ganz verkehrsunüblich wird. 2. Der Charakter des Rezensionsexemplars als eines dem Zweckeder publizistischen Verbreitung dienenden Substrats ent hebt den Eigentümer (Verleger) der Verfolgung seines Eigentums rechtes, wenn er das Exemplar nicht weiter vertragsmäßig zur Verbreitung benutzen kann, etwa weil alle in Betracht kommenden Stellen mit Rezensionsexemplaren versorgt sind und demgemäß (oder weil es inzwischen schon zu spät geworden ist) das Rezensionsexemplar als Objekt für den Verleger so gut wie wert los ist. (Denn verkaufen darf er die Rezensionsexemplare nicht.) 3. Das Abholenmüsscn des Rezensionsexemplars erschwert praktisch die Geltendmachung des (meist an fremdem Orte aus- zuübendcn) Rückforderungsrcchtcs dergestalt, daß es verkehrs- üblichcrwcise so gut wie niemals ausgeübt wird. 4. Eine ganze Reihe von Kontrahenten hat mittels genereller Ankündigung das Rückfordcrungsrccht vertraglich beseitigt und so die allgemeine Annahme eines entgegenstehenden Usus praktisch eingeengt. b. An Stellen, an denen, wie dem Verleger bekannt sein muß, nur ein kleiner Teil von Einsendungen zur Besprechung ge langt und gelangen kann, muß nach Lage der Dinge die Erwäh. nung des Titels unter den Eingängen genügen, und es wird diese Tatsache als eine dem sendenden Verleger nicht unbekannte Be dingung seines Angebotes anzusehen sein. Letzteres ist zumeist bei Tageszeitungen der Fall, während bei wissenschaftlichen Zeitschriften oftmals modifizierend in Betracht kommt, daß die Auswahl des richtigen Referenten schwer ist, bei Absagen durch die wenigen Zuständigen fast unmöglich werden kann und daß trotz Zusagen häufig die Besprechungen nicht, oder wenigstens nicht rechtzeitig, zu erhalten sind. So wurde einmal bei einem Rechtsstreit durch ein Gutachten von Professor Zarncke die Frist von 114 Jahr als Durchschnittszeit bis zum Erscheinen einer wissenschaftlichen Besprechung angegeben, und überdies weiß der Verleger ja nur zu gut (wie auch sehr tressend Robert Voigtländer in einer Abhandlung in Jher. Jahrb. 1907 einmal ausgesührt hat), wie sehr das formelle Recht des Verlegers aus Lieferung von Arbeiten durch Autoren auf dem Papier steht und bei mangelndem Schafsenswillen des Verfassers gar nicht er zwungen werden kann. Dies ist also ein weiteres Moment, das zur verkehrsüblichen Nachsicht gegenüber säumigen Referenten oder Redaktionen und zu der Einsicht geführt hat, daß auch beim Rezen sionsvertrag trotz formalen Forderungsrechts auf Erfüllung und trotz des Zurücksorderungsrechts sür das Exemplar nach K 812 BGB. die praktische Durchführung dieser Rechte im Streitfall un sicher ist und ein starkes aleatorisches Moment das Rezcnsions- wesen durchzieht. Gerade dieses aleatorische Moment, das den Parteien bekannt ist, scheint mir die Anwendbarkeit des H 812 (Ungerechtfertigte Bereicherung) gemäß meinen obigen Dar legungen zu beeinträchtigeil, denn nach Z 812 ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat oder wenn der durch den Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Das mag bedauerlich sein, aber mit den hierauf anwendbaren juristischen Mitteln ist das nicht restlos zu beseitigen. Nur Einforderung des Exemplars und bindende Zusagen ändern dies in einem für die aussichtsvolle Klagbarkeit günstigen Sinne; aber auch in solchem Fall kann die Durchführung einer Klage, selbst wenn sie in dem betreffenden Fall dem Verleger zu seinem Recht verhilft, ihm sür die Zukunft mehr schaden als nützen, indem sie ihm die betreffende Publikationsstelle für Besprechungen wei terer Verlagswerke verschließt. Ein -Bestehen auf seinen Schein« ist also nur selten in solchen Fällen dem Verleger anzuraten. Das Recht der Lebenden. Die massenhaft« Versendung eines Ausrufes gegen die Ver längerung der Schutzfrist, der von einer Reihe hervorragender Persönlichkeiten unterzeichnet ist (keineswegs sind sämtliche 800 Unterzeichner als Prominente oder gar als in der Schutzfrist frage zuständig zu bezeichnen), hat dem Schriftsteller Will Vesper Veranlassung gegeben, in 'der »Deutschen Allgemeinen Zeitung- vom 5. März 1927 nachstehenden offenen Brief zu veröffentlichen, der den Kern der Schutzfristfragc denkbar klar hervorhsbt. Gruppe Originalverleger des Aktionsausschusses zur Einführung der 50jährigen Schutzfrist. Offener Brief an den Präsidenten des Reichsgerichts Herrn vr. W. Simons. Sehr verehrter Herr Präsident! Eine herzliche Erinnerung an manche unvergeßliche Stunde, die ich einst in Ihrem Hause verleben durste, veranlaßt mich, vertrauens voll um Ihre Aufmerksamkeit zu bitten. Sie haben an hervorragender Stelle einen Aufruf unterzeichnet, der in der Frage -SO oder Sv Jahre Schutzfrist» sehr scharf und bestimmt sür SV Jahre Stellung nimmt, einen Ausruf, der. Ihnen und fast allen Unterzeichnern sicher unbe wußt, den Interessen ganz bestimmter Verlegerkreisc dient und von diesen Kreisen auch mit einem großen Aufwand von Kosten und Mühe in ganz Deutschland verbreitet wird. Dies zwingt mich. Ihnen össent- lich zu sagen, was ich sonst gern persönlich vorgebracht hätte. Selbstverständlich kann man über die Frage der SV oder SV Jahre verschiedener Meinung sein, aber Sie als Präsident des Reichsgerichts werben vor allen anderen mit mir die Ansicht teilen, daß man nur
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