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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1927
- Strukturtyp
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- 1927-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1927
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- Deutsch
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X; 94, 23, April 1927, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. bemerkbar, obwohl der Empfänger, selbst wenn Rückporto beige- sügt ist, keine Verpflichtung zur Rücksendung der Ware hat und auch bei der Aufbewahrung nur die Sorgfalt auszuwcnden braucht, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwendcn Pflegt, Anders ist die Rechtslage, wenn es sich um unverlangte Zusendungen zwischen Verlag und Sortiment bei bestehender Geschäftsverbin dung oder um Ansichtssendungen des Sortimenters an seinen Stammkunden handelt. Auch in diesem Jahr bitten wir die Hauptversammlung, das Mandat für den zur Revision der Buchhändlerischen Vcrkehrs- ordnung eingesetzten Ausschuß zu verlängern. Die Arbeiten an dem schon zu einem großen Teil vorhandenen Entwurf sind im Berichtsjahr nicht fortgesetzt worden, weil uns die Verhältnisse noch zu sehr im Fluß zu sein schienen, um Bestimmungen sest- zulegcn, die, auf Grund von Gewohnheitsrecht entstanden, Geltung sür längere Zeit erhalten sollen. Vielleicht wird aber bald der Zeitpunkt gekommen sein, die in früheren Jahren ausgcnommenen Arbeiten sortzusetzen, Gesetzgebung, Die Massenerzeugung an Gesetzen und Gesetzentwürfen hat im verflossenen Jahre etwas nachgelassen, obwohl die Produktion der Gesetzesmaschinerie immer noch als reichlich hoch bezeichnet werden muß. Wir beschränkten uns, soweit es sich um Gesetze all gemeiner Natur handelte, meist darauf, in Zusammenarbeit mit den Berliner Zentralverbänden vorzugehen. Dort aber, wo spe zielle Interessen des Buchhandels in Betracht kamen, haben wir in verschiedenen Fällen eigene Eingaben an die in Frage kommen den Ministerien sowie an den Reichstag gerichtet. Besonders hervorzuheben ist das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften, Selten wohl wurde ein Gesetz bei seinein Entstehen so heiß umkämpft wie dieses, und auch jetzt, nachdem es mit wesentlichen, zum Teil durch unsere Intervention verursachten Änderungen in Kraft getreten ist, schweigt der Kampf noch nicht. Wir sind der Mei nung, daß zunächst einmal die Handhabung des Gesetzes in den Prüfstellen und in der Oberprüfstelle abgewartct werden muß, bevor man sich darüber ein klares Bild machen kann, ob die ge hegten Befürchtungen über eine Knebelung der Literatur wirklich zutresfen. Wir glauben, daß die Auswirkung des Gesetzes haupt sächlich von den Persönlichkeiten abhängen wird, die zur Mit wirkung berufen werden. Wir haben uns deshalb bemüht, in die für den Buchhandel vorgesehenen Stellen Herren zu entsenden, von denen wir erwarten können, daß sie mit verständnisvollem Liberalismus an der Handhabung des Gesetzes Mitwirken, Urheberrecht. Auf Grund der Beschlußfassung in der vorjährigen Haupt versammlung, die den Vorstand beauftragt hat, im Sinne der da mals gefaßten Entschließung zu handeln, haben wir die Bestre bungen um die Erhaltung der dreißigjährigen Schutz frist nachhaltig fortgesetzt, wobei wir von den Herren Robert Voigtländer und vr, Gustav Kirstein als Mitglieder des Urheber rechtsausschusses in dankenswerter Weise tatkräftig unterstützt wor den sind. Während es bis noch vor kurzer Zeit schien, als ob — ab gesehen von einzelnen wenigen Firmen des schöngeistigen Ver lags — der Buchhandel geschlossen die Notwendigkeit einer Bei behaltung der dreißigjährigen Schutzfrist bejahe, hat 'sich in letzter Zeit eine Gruppe fchönwissenschaftlicher Verleger abgezweigt, die mit allem Nachdruck die Verlängerung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre anstrebt. Wir bedauern diesen Zwiespalt im Lager des Buchverlags. Im Hinblick auf die für den Oktober des Jahres 1927 in Rom geplante internationale Urheberrechts- Konferenz sind im Rahmen der vom Deutschen Verein für gewerblichen Rechtsschutz in Berlin auf Veranlassung des Reichs justizministeriums veranstalteten Besprechungen eine große Zahl von Problemen des Urheberrechts behandelt worden, die vor allen Dingen mit der modernen Entwicklung auf dem Gebiete des Rund funks und des Kinos zusammenhängen. Wir haben in allen 4SS Fällen durch unsere Vertreter nach den im Urhcberrechtsausschutz, fcstgelegten Richtlinien die Interessen des Buchhandels wahr nehmen lassen. Im Berichtsjahre ist auch Rumänien der Berner Über einkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst am 1. Januar 1927 beigetreten. Der in Aussicht gestellte Beitritt Estlands und Jugoslawiens ist noch nicht erfolgt. Auch, die Türkei hat die Rechte der ausländischen Urheber noch nicht anerkannt. Leider ist auch der erhoffte Anschluß der Ber einigten Staaten von Nordamerika zur Berner Übereinkunft noch nicht Tatsache geworden. Nach dem russischen Gesetz über die Grundsätze des Ur heberrechts vom 30. Januar 1925 wird die Übersetzung eines frem den Werkes nicht als Verletzung des Urheberrechtes angesehen. Infolgedessen sind deutsche Werke, insbesondere solche wissen schaftlichen und technischen Inhaltes und auch Musikalien in großem Umfange in Rußland unberechtigt nachgcdruckt worden. Wir haben alle in Betracht kommenden Stellen gebeten, sich der Interessen der Verfasser und Verleger anzunehmen und die schon im Jahre 1922 begonnenen Versuche wieder aufzunehmen, die Union der Sozialistischen Sowjet-Republik zum Anschluß an die Berner Übereinkunft oder zum Abschluß eines Sondcrliterarvcr- trages, der das dem Autor zustehende Übersetzungsrecht gewähr leistet, zu gewinnen. Die Geschäftsstelle hat mit amtlicher Unterstützung eine Sammlung der Urheberrechtsgesetze aller Länder in Angriff genommen, um dem oft beobachteten Mangel abzuhelfen, daß bei den zahlreichen Wandlungen auf urheber rechtlichem Gebiet in der Nachkriegszeit keine authentischen Aus künfte gegeben werden können, Rundsunkwescn, Nachdem ein Urteil des Reichsgerichts dahin ergangen ist, daß die Verbreitung durch Rundfunk als im Rahmen des be stehenden Urheberrechts geschützt anzusehen ist, hat sich im Juni 1926 zur Wahrung der Interessen von Autoren und Verlegern die Gesellschaft für Senderechte G, in, b, H. gebildet, die sich die Verbreitung nicht dramatischer Prosawerke an Rund- funksendcstellen, die Festsetzung der Gebühren hierfür und deren Inkasso zur Aufgabe gestellt hat. Um in dieser Gesellschaft die Interessen des Buchhandels wahrnehmen zu können, hielten wir sine Beteiligung des Börsenvereins sür ratsam. Aus die Zusammensetzung der Programme der verschiedenen Sender will der Reichsverband der Rundfunkhörer einwirken und die drohende Verflachung nach Möglichkeit ver hindern, Der Börsenvercin ist auch hier zur Mitarbeit aufge fordert worden, hat aber zunächst noch von Bindungen abgesehen. Dagegen hat der Börsenverein in die Deutsche Stu diengesellschaft für Funkrecht, welche die ein- schlägigen Fragen dieser neuen Rechtsmaterie prüfen und Vor schläge für die erforderliche gesetzliche Regelung unterbreiten wird, Vertreter entsandt, Steuerfragen. Nachdem die Steuergesetzgebung infolge der Steuerreform vom August 1925 eine gewisse Stabilität erlangt hat, konnte sich- der Steuerausschuß des Börsenvereins im Berichtsjahr auf eine einmalige Zusammenkunft beschränken, während er daneben eine Reihe von Fragen schriftlich zu erledigen hatte; denn die neuen Steuergesetze wirkten sich erst allmählich in der Praxis aus, und es war wiederholt notwendig, daß wir im Interesse des Buch handels sowohl auf dis Steuergesetzgebung wie auf die Steuer verwaltung einwirkten. So wurde beispielsweise den Kreisver einen auf Grund statistischer Unterlagen eine Eingabe an die- Landesfinanzämtsr zur Verfügung gestellt, worin zur Durch schnittsbesteuerung des Sortiments Stellung genommen wurde. Mit dem Reichsfinanzministerium standen wir wegen der Ein- kommcnsteuernachzahlungen für 1925 und der Regelung der Um satzsteuer ausländischer Verleger-Kommittenten in Verbindung. Ebenso wurde der obersten Reichsbehörde die Entschließung der Hcrbstversainmlung der Kreis- und Ortsvercinc in Baden bet Wien übermittelt, worin gegen die hohe Steuerbelastung Stellung
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