Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19270423
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192704233
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19270423
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-04
- Tag1927-04-23
- Monat1927-04
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 94, 23, April 1927. Redaktioneller Teil. rungen aus dem Inland nach dem Ausland gedacht. Für das Gebiet der ausländischen Organvercine wird ein entsprechender Antrag schon der diesjährigen Hauptversammlung unterbreitet. Die Klagen über die Schädigungen des Gewerbes durch den Handel der Angestellten wollen nicht verstummen. Dieser Handel wirkt sich natürlich immer als Unterbietung des Ladenpreises aus; andernfalls würde der Anreiz zum Bezug durch Angestellte Wegfällen. Von der Berpslichtungserklärung, die seit Jahren bei Abschluß von Anstellungsverträgcn vom Börsenverein empfohlen wird, scheint nur in geringem Maße Gebrauch gemacht zu werden. Es sollen daher auch hierfür Bindungen durch Aufnahme ent sprechender Bestimmungen in die Satzung und in die Aufnahme bedingungen für das Adreßbuch geschaffen werden. Prozesse wegen unlauteren Wettbewerbs und sonstiger Art. Zum Schutz des regulären Gewerbes gegen unlautere Hand lungsweise haben wir verschiedene Prozesse angestrengt, die sämt lich noch laufen. Jedoch kann über ihren günstigen Ausgang kaum ein Zweifel bestehen. Besonders energisch mußte gegen eine Hamburger Firma vorgegangen werden, weil sie durch eine umsassende Propaganda in Form von Gratisangeboten (Schillers, Goethes, Dickens', Dumas' Werke, Brehms Tierleben) auf Kundenfang ausging. Auch ist bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ein Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs und versuchten Betrugs anhängig. Selbstverständlich fand die Methode der Hamburger Firma Nachahmer, vornehmlich in Berlin und Hamburg, doch wurde überall mit Strafanträgen von uns da gegen vorgegangen und erfreulicherweise auch von den Staats anwaltschaften die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse über nommen. Diese Strafprozesse sind noch nicht entschieden, aber man wird damit rechnen können, daß solche Geschäftspraktiken in Deutschland bald wieder der Vergangenheit angehören. Auch das strafbare Schnee ballsy st ein machte sich im Berichtsjahr wie in vielen Branchen so auch im Buchhandel wieder bemerkbar. Das Preußische Justizministerium sah sich daher ge nötigt, die Staatsanwaltschaften zu einem scharfen Eingreifen zu veranlassen, ganz abgesehen davon, daß diese und ähnliche Mißstände z. B. im Ausverkaufs- und Zugabewesen den Gedanken nahelcgten, den Rechtsschutz gegen den unlauteren Wettbewerb weiter auszubauen. Entsprechende Anträge sind von den Spitzcn- organisationen der Wirtschaft bereits gestellt worden. Es besteht begründete Aussicht, daß wenigstens ein Teil davon zum Gesetz erhoben wird. Im Interesse des reellen Handels ist dies an gesichts der immer größer werdenden Hemmungslosigkeit un lauterer Elemente im wirtschaftlichen Wettbewerb nur zu be grüßen. Gerichtliche Auseinandersetzungen hatten wir im Laufe des Berichtsjahrs noch mit den B u ch g e m e i ns ch a f t e n. Der Prozeß mit dem Volksverband der Bücherfreunde wurde vor dem Kammergericht in Berlin verglichen. Infolge dieses Vergleichs- abschlusscs war es möglich, auch den größten Teil der in der Provinz seitens des Volksvcrbandes der Bücherfreunde gegen buch händlerische Vereine und Firmen anhängig gemachten Prozesse bcizulegen. Dagegen ging der Rechtsstreit mit der Deutschen Buchgemeinschaft weiter. Er nahm insofern eine günstige Wen dung, als durch Teilurtcil des Kammergerichts ein großer Teil der Klage der Deutschen Buchgemcinschaft abgewiesen wurde, während andererseits der Börsenvercin mit seiner Widerklage insoweit durchdrang, als der Buchgemeinschaft untersagt wurde, den Zu satz G. m. b. H. bei ihren Ankündigungen wegzulassen. Im übrigen ist der Prozeß zum kleinen Teil beim Kammergericht noch anhängig und wird erst fortgeführt werden können, nachdem das Reichsgericht als Revisionsinstanz zu dem Zwischcnurteil des Kammergerichts Stellung genommen hat. Vom gleichen Gegner, ivcnn auch diesmal unter der Flagge »Tempelverlag-, ging ein weiterer Rechtsstreit aus, der sich auf die Aufnahme von Inseraten des Tcmpclvcrlags ins Börsenblatt bezieht. Hier ist der Tempel- Verlag bereits in erster und zweiter Instanz mit seiner Klage abge- wicscn worden, jedoch wird auch in diesem Prozeß das Reichsgericht das letzte Wort haben. Wir haben in allen diesen Fällen an der j Gepflogenheit fcstgehalten, im Börsenblatt ausführlicher erst dann! zu berichten, wenn die Prozesse ihre endgültige rechtskräftige Erledigung gefunden haben. Leider wurde von der Gegenseite diese selbstverständliche Zurückhaltung nicht immer beobachtet. Auch- und Vcrcinsbuchhandcl. Der konsumgenossenschaftliche Gedanke hat auch in der zurück liegenden Berichtsperiode zu neuen Gründungen von Vereinen und sonstigen Gemeinschaften geführt. Verlag auf gemeinschaft liche Rechnung ist dabei seltener, vermutlich weil das Risiko ein erhebliches ist. Man wählt dann schon lieber den von den Buch- gemeinschaslcn «ungeschlagenen Weg, daß man den Verlag durch eine kapitalistische Gesellschaft übernehmen läßt, während der Verlaus im Abonnement oder auf vcreinsähnlichcr Basis durch- gesührt wird. Sogar für das wissenschaftliche Buch ist nunmehr eine derartige Gesellschaft ins Leben getreten. Zum verbilligten Vertrieb des Buches sind zahlreiche Vereinsbuchhandlungen gegründet worden. Die unter schiedslose Belieferung mit üblichem Rabatt gewährt natür lich die Möglichkeit, entweder den angeschlossenen Mitglie dern verbilligte Preise einzuräumcn oder bei Verkauf zum Ladenpreis die Gewinne irgendwelchen Bercinszwecken zuzuführen. So wenig erfreulich Vereinsgründungen für das private Gewerbe sind, muß man doch dem Umstand Rechnung tragen, daß sie unter der Herrschaft völliger Gewerbesreiheit unvermeidbar sind. Es sollte aber wenigstens den von der Standesvertretung angewende ten Richtlinien Beachtung geschenkt und nur solchen Vereinsbuch handlungen geliefert werden, die in lauterer Konkurrenz zum Einzelunternehmcn stehen, insbesondere auch steuerlich die gleichen Lasten tragen. Um nach Möglichkeit Ungleichheiten und Un gerechtigkeiten zu beseitigen, haben wir die Orts- und Kreis vereine ersucht, mit Hilfe der Handelskammern sür die steuerliche Gleichbehandlung solcher Vereinsuntcrnchmungcn Sorge zu tragen. Auch die studentischen Büchcrämtcr, Wirtschaftshilfen und sonstige Arten von akademischen Selbsthilseaktionen sind letzten Endes nichts anderes als Vereinsbuchhandlungen. Wir ver kennen die Notlage vieler Studierender keineswegs; die Buch händler werden die letzten sein, die es nicht als nationale Pflicht anschen, dem akademischen Nachwuchs helfend zur Seite zu stehen. Es geht aber nicht an, daß Unterstützungsbestrebungen auf Kosten einzelner Bcrusszweige ausgetragen werden, indem die Studentenschaft zu eigener Versorgung schreitet. Diese Art von Betätigung des studentischen Hilfswerkes lehnen wir ab. Es wer den auf solche Weise nur Vertriebsstellcn ins Leben gerufen, die ursprünglich vielleicht von ehrenamtlich tätigen Personen, später aber von bezahlten Angestellten verwaltet werden und sich zu einer dauernden und schädigenden Konkurrenz des Handels aus- wachscn. Mag daS studentische Hilfswcrk in den ersten Jahren nach dem Kriege notwendig gewesen sein, nunmehr scheint uns die Zeit gekommen, es wieder abzubauen und die darin Beschäf tigten nicht Handelsgeschäften, sondern dem Studium nachgehen zu lassen. Die Mittel zur Unterstützung und Förderung der aka demischen Jugend müssen von der Volksgcsamtheit aufgebracht werden. Sie dem Zweck ihrer Bestimmung zuzusühren, wirb eine leicht lösbare Aufgabe sein. Die in einigen Universitäts städten seitens des Sortiments nrit akademischen Stellen getroffene Regelung zwecks verbilligten Bücherbezugs kann von uns nur als vorübergehende Notmaßnahme angesehen werden. Sie dient dem Zwecke, die Studierenden als Kunden des Sortiments zu erhalten und einer uferlosen Rabattgewährung ein Paroli zu bieten. Wettbewerb der öffentlichen Hand. Die Betätigung des Staates auf privatwirtfchaftlichem Ge biet hat in der Nachkriegszeit einen Umfang angenommen, der den stärksten Widerspruch in Handel und Industrie erwecken mußte. Es kam zu der Kundgebung der Spitzenvcrbändc im No vember 1926, in der die verantwortlichen Stellen mit aller Deut lichkeit auf die vorhandenen und noch weiter drohenden Schädi gungen hingewiesen wurden. Die Kundgebung fußte auf einer Denkschrift, in der auch das für den Buchhandel vorliegende Ma- j terial Verwendung gefunden hatte. Nach den von verschiedenen i Regierungsstellen, insbesondere vom Rcichswirtschastsministerium 4S3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder