98, 28. April 1927. Redaktioneller Teil. 3. Rechnungslegung: s) Bericht des Rechnungsausschusses und Genehmigung des Rechnungsabschlusses 1926. b) Antrag des Vorstandes und des Rechnungsausfchusses: Die Hauptversammlung wolle beschließen: 1. Das Eintrittsgeld zum Börsenvcrein beträgt wie bisher 30.— RM. Der Mitgliedsbeittag wird auf 3S.— RM. i»r Jahre festgesetzt, wovon S.— RM. für Werbezwecke Verwendung finden. 2. Das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel wird den Mitgliedern in einem Exemplar ohne Kostenberechnung abgegeben. Diese ist wie bisher im Mitgliedsbeittag enthalten. Dagegen haben zu zahlen: Mitglieder des Böcsenvereins für weitere Exemplare 2.S0RM. monatlich Nichtmitglieder pro Exeinplar 10.— RM. „ c) Genehmigung des Voranschlages für 1927. 4. Prüfung und Genehmigung des Derwaltungsberichtes.des Jahresabschlusses und des Haushalt planes der Deutschen Bücherei. 5. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, die Satzung des Börsenvereins unter nachstehenden Gesichtspunkten zu ändern und zur Prüfung dieses Antrags auf Satzungsänderung einen aus 8 Vorstandsmitgliedern sowie 10 weiteren Mitgliedern des Börsenvereins bestehenden außerordentlichen Ausschuß einzusetzen. I. Aufbau des Börsenvereins. Der Börsenverein stützt sich auf diejenigen buchhändlerischen Fachvereine, die auf ihren Antrag vom Vorstand des Börsenvereins anerkannt worden sind. Der Börsenverein gliedert sich zur Durchführung seiner Verwaltungsausgaben in Kreisoereine, zu denen auch die anerkannten Vereine in deutschsprachigen Gebieten des Auslandes gehören. Die Anerkennung der Kreisvereine erfolgt auf ihren Antrag durch den Vorstand des Börsenvereins. II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Börsenverein ist der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft in mindestens einem der für das aufnahmesuchende Mitglied zuständigen, vom Börsenoerein anerkannten Fachvereine. Sind mehrere Fachvereine zuständig, so hat das Mitglied die Auswahl; auch kann es mehreren Fachvereinen beitreten. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Börsenverein werden die Aufgenommenen gleichzeitig ordentliche Mitglieder der Kreisvereine, in deren Gebiet sie ansässig sind. Dem Börsenverein steht die Entscheidung über die Aufnahmegesuche zu. Er hat sie im Einvernehmen mit dem von dem Aufnahmcsuchenden als zuständig erklärten Fachverein und dem zuständigen Kreisoerein zu treffen. Lehnt er ein Aufnahmegesuch ab, so haben Fach- und Kreisverein das Recht, den Gesuchsteller als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. Für Buchhändler in Gebieten anerkannter ausländischer Vereine genügt die Mitgliedschaft in diesen als Voraus setzung für die Aufnahme in den Börsenverein. Ausnahmesuchende haben auf Verlangen des Vorstandes besondere Sicherheiten zu hinterlegen, deren Rückgabe bei Ausscheiden der Mitglieder erfolgt, sofern sie nicht satzungsgemäß als Bußen verfallen find. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Vertraulichen Mitteilungen des Börsenvereins verpflichtet. Ferner sind sie verpflichtet, von ihren Angestellten einen Verpflichtungsschein beizuziehen, der den Bezug der An gestellten von Gegenständen des Buchhandels zum Nettopreis regelt. Die Einführung eines Umlageoerfahrens zwecks Gewährung von Beihilfen bei Todesfall von Mitgliedern unter Übernahme des Vermögens der Buchhändler-Sterbekasse auf den Börsenverein ist zu erwägen. Für die Möglichkeit des Einspruches gegen die Verweigerung' der Mitgliedsaufnahme und gegen die Entziehung der Mitgliedschaft gemäß 8 7 Zisf. 8 der Satzung sowie gegen die Ausschließungsabsicht von Kreis- und Fachvereinen sind Fristen festzusetzen. Zwecks Beschleunigung des Ausschließungsverfahrens soll schriftliche Abstimmung des Vorstandes und des Vereins ausschusses vorgesehen werden Geldstrafen und Friedensbürgschaften sollen künftig auch ohne vorherige wiederholte Verwarnung verhängt werden können. III Organe des Börsenvereins. Als Organe des Börsenvereins sollen künftig nur noch die Hauptversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse bezeichnet werden. I. Die Hauptversammlung. Das Anttagsrecht an die Hauptversammlung soll zustehen ») dem einzelnen Mitglied und dem Vorstand unter Wahrung der satzungsgemäßen Fristen, b) dem Fachausschuß unter den gleichen Bedingungen wie dem Vorstand, 478