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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1926
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- 1926-11-23
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- 23.11.1926
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o>el^e^)al?ene -petitzeilen. Mltgliederpreis: Die Seile!! räjsia.) Mehrfarbendr. nach Vereinbarung. Stellengesuche 0.25>t. '/, S. 70.- X. N 6. 39.—N S. 20.—^l. Nicbtmit- »» 0.15 -<L die Seile. Lhlffre-Gebvkr 0.75 S«,1vIlLv«vI für »i gliedecpreis: Dis Seile 0.50^L. V, S. 140.-^t. Vr 6-78.—> . N Mitgi. u. Mcktmitgl. d. S. 0.35 Dundstea (mittelste Seiten ^ ^ S. 40.— ^t. — Illuslnlsnlvn l^eils Mitglieder: l. S. ** dur^geh^id^25.-Di>fs^>lag^Dabatt wird^nich^ ^ewährl. < 6^».- ^L. >/« S. 35.- ^L. Mchtmilgl. I.S. (nurunget.) 280.— caumes.sowie Preissteigerungen, auck ohne besond. Mitt. im ; -Übrige S.: V, S. 240.— ^ S. 130.- >. ^ S. 70.—N Linzelfall jederzeit vorbeh. — Deiderselt.Lrs.-Grt: Leipzig. 8»ntr; 806/1. t.«lprlg — Postsvk.-Kto.: 13463 — ^«»»nson.: 8sn»n»«I-Iiti'. ?V8S6 — kuvkdönss Nr. 272 (N. 143). Leipzig, Dienstag den 23 November 1926. Jahrgang. Redaktioneller Teil Die Bermögenbesteuerung der immateriellen Werte*). Von Di. Kurt Runge, Leipzig. In -der Julinummer 7 des laufenden Jahrgangs dieser Mit teilungen hat Herr Oberregierungsrat vr. Pick ein grundsätzlich wichtiges Urteil des I. Senats des Rcichssinanzhofs vom 13. April 1926, das den Firmenwert zum Bestandteil des steuerbaren Be triebsvermögens erklärt hat, eingehend erörtert. Obwohl er -sich den Grundgedanken des Urteils, wonach immaterielle Werte als »Gegenstände des Anlagekapitals- im Sinne des Artikels II K 3 Ws. 1 Nr. 2 der Zweiten Steuernotverordnung anzusehen find, zu eigen macht, weist er zutreffend auf die weittragenden wirtschaftlichen Folgen und namentlich auch auf die Schwierigkeit und Unsicherheit der Bewertung hin, die es regelmäßig verhindern, die immateriellen Güter gleich mäßig (bei allen Gewerbetreibenden) und gerecht (nach dem wirk lichen wirtschaftlichen Werte für den einzelnen Unternehmer) zu erfassen. Der in der Reichsfinanzverwaltung selbst tätige Ver fasser erkennt also an, daß dem viel beachteten Urteil des Reichs finanzhofs praktisch ernste Bedenken entgegenstehen, und man fragt sich unwillkürlich, wozu der Streit, wenn Herr IN. Pick zu dem Ergebnis kommt, daß man trotz der Behandlung der immateriellen Güter als selbständiger Vermögensgegenftände im Ergebnis zu der bisher üblichen Praxis zurückkehren müsse, diese Güter nur ausnahmsweise, z. B. veräußerliche, besonders wertvolle Verlags- werte, Apothekerprivilegicn usw., zu erfassen imallgemeinen aber eine Besteuerung der immateriellen Güter nicht vorzunehmen. Dieses Resultat zeigt deut lich, daß die Anhänger einer Vcrmögensbcsteuerung immaterieller Werte selbst das Gefühl haben, sich auf unsicherem Boden zu be wegen, und dies ist auch dem genannten Urteil des Reichsfinanz hofs an die Stirn geschrieben, das mit dem bemerkenswerten Satz schließt: »Allgemein sei noch bemerkt, daß die Steuerbehör den mit besonderer Vorsicht an die Sonder erfassung sogenannter innerer Werte heran zutreten haben werden und dabei nur auf Grund bestimmter einwandfreier Anhalts punkte von den dazu gemachten Angaben des Steuerpflichtigen werden abweichen dürfen-. Der Steuerpraktiker sieht ohne weiteres, daß damit den Finanz behörden eine >1« kaoto unlösbare Aufgabe gestellt ist, und fragt man nach dem Grund, so zeigt sich, nur um deswillen, weil sich auch der Reichssinanzhof von den verhängnisvollen Einwirkungen fiskalischen Geistes nicht ganz frei machen kann und glaubt, im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit dem Phantom einer vollkommen gleichmäßigen Besteuerung nachjagen zu müssen, obwohl der Gesetzgeber durch zahlreiche Bcfrciungs- *> Verösfcntlicht in den Mitteilungen der Steuerstelle des Ncichs- vcrbands der Deutschen Industrie, Berlin, Nr. 10 vom Oktober 1020; vgl. auch den Aussatz von Justizrat vr. Kuld im Bbl. Nr. 232 vom k. Oktober 1026. Vorschriften diesen Grundsatz selbst durchlöchert, und zwar nicht weil ihm dies besondere Freude macht, sondern da er sich ge zwungen sieht, den wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, die gerade der Reichsfinanzhof gern und auch in dem hier zugrunde liegenden Urteil unter Bezugnahme auf Z 4 der Rcichs- abgabenordnung heranzieht. Um so mehr müßte sich auch der Reichssinanzhof entschließen können, sich zu der Erkenntnis durch zuringen, daß die Gleichmäßigkeit der Besteuerung immer nur eine formale fein kann und äe kacto sich Ungleichmäßigkeiten in Hülle und Fülle ergeben müssen, denen man nicht dadurch steuert, daß man alles und jedes der Einkommens- und Vermögensbe- stenerung unterwirft und dadurch die unteren Instanzen zu Inqui sitions-Behörden degradiert, sondern nur dadurch, daß die Ver waltungspraxis feste und einfache Richtlinien erhält, mit denen wirklich praktisch und erfolgreich zu arbeiten ist. Wie läßt es sich mit dem Gedanken der Vereinfachung, der die ganze Verwaltungsrefvrm beherrschen soll, vereinbaren, daß den Finanzbehörden zugemutet wird, sich in langwierige und unfrucht bare Auseinandersetzungen mit den Steuerpflichtigen einzulassen zwecks Feststellung immaterieller Werte, die nun einmal einen greifbaren Gegenwartswert nicht haben, sondern bestenfalls eine Chance für die Zukunft darstellen, d. h. für den Fall, daß sich in dem Zeitpunkt, in welchem eine Veräußerung erfolgen soll, ein Interessent findet. Es ist dieselbe unlösbar« Aufgabe, die den Finanzbchörden anläßlich der berüchtigten Abschlußzahlungen für die Einkommensteuer 1923 nach Maßgabe der »steuerlichen Lei stungsfähigkeit- gestellt worden ist, die zu zahllosen fiskalischen Über treibungen führte und den wirtschaftsfeindlichen Geist in der Fi nanzverwaltung erzeugte, der nur allmählich wieder durch ständige Einwirkung von oben gebannt werden konnte. Die Kundgebungen des Reichsfinanzministers beweisen, daß dieser ein erfreuliches Verständnis für die Bedürfnisse der Wirtschaft und ihre Leiden besitzt. Es muß aber auch dankbar anerkannt werden, daß der R-cichsfinanzhof in Zeiten, wo diese Einstellung an der Spitze der Rcichsfinanzverwaltung nicht immer vorherrschend war, sich stets bemüht hat, die Interessen des Staates und des Steuerpflichtigen objektiv gegeneinander abzuwägen und in ein angemessenes Ver hältnis zu bringen. Der Steuerpflichtige tvar unter diesen Ver hältnissen zufrieden, wenn er tvenigftens teilweise gegenüber über triebenen fiskalischen Ansprüchen Recht erhielt. Heute aber liegen die Dinge so, daß man von der Reichsfinanzvcrwaltung sowohl wie vom Reichssinanzhof eine Stellungnahme erwartet, die un mittelbar praktischen Bedürfnissen entspricht und gerade unter Zu hilfenahme des Z 4 der Abgabenordnung den Steuergefetzen ein« Auslegung gibt, die dazu beiträgt, auch die Steuerbe- lastung in den U m st e l l ung s p r o z e ß von Staat und Wirtschaft in einer Weife einzu ordnen, daß sie die Hebung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe nicht mehr als unbedingt notwendig hemm t. Gerade aus diesem Gesichtspunkt heraus darf aber die bitter notwendige Schaffung immaterieller Werte, die im wesent lichen auf der persönlichen Arbeitsleistung beruht, ^ steuerlich nicht bestraft werden. I38S
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