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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1926
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- 1926-11-23
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- 23.11.1926
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X- 272, 23, November 1826. Redaktioneller Teil, Diese allgemeinen Ausführungen mußten vorausgeschickt werden, um zu zeigen, daß es sich 'bei der Frage der Vermögen besteuerung der immateriellen Werte nicht um eine steuerrechtliche Streitfrage wie viele andere handelt, sondern um einProblem, dessen Lösung von ausschlaggebender Bedeu tung sür die Einstellung der Reichsfinanz Ver waltung bzw, des Re i ch ss in a n z h o fs zu den Be dürfnissen -der Wirtschaft i st. Deshalb gebührt gerade in dieser Frage dem Praktiker das entscheidende Wort, denn es kommt nicht auf eine nur theoretisch befriedigende Lösung an, sondern in erster Linie auf die möglichst reibungslose Durch führung der vom Reichssinanzhos ausgestellten Grundsätze in der Praxis, Diese lehnt aber, soweit die bisherigen Veröffent lichungen zeigen, die Grundeinstellung des Urteils vom 13, April 1826 einmütig ab, Professor vr, Rheinst r o m , München, bemerkt in der Juristischen Wochen schrift 1826, Heft 13, S, 1704, zu dem Urteil: "Der Gedanke, daß jeder nach seinem gesamten Vermögen steuern solle und daher wertvolle Bestandteile nicht wegen Bewertungsschwierigkeiten frei bleiben dürfen, ist ja ganz schön, aber davon abgesehen, daß dieser Grundsatz von den Gesetzen selber vielfach durchlöchert ist (vgl. die zahlreichen objektiven Steuerbefreiungen), wirkt er sich in Fällen dieser Art praktisch durchaus anders aus als nach der Theorie, Einfachheit und leichte Anwendbarkeit der Steuer ge setze führen in der Regel auch zur gerechtesten und gleich mäßig st en Besteuerung. Dieser Tatsache scheint mir der vorliegende Entscheid nicht Rechnung getragen zu haben«. Hierzu wäre noch zu bemerken, daß meines Erachtens das Prin zip einer restlosen Besteuerung des G e s a m t Vermögens schon um deswillen einer Revision bedarf, weil der Gesetzgeber sich auf Grund der mit dem Schanzschen Einkommenstcuerbegriff gemach ten Erfahrungen entschlossen Hat, bei der Einkommensteuer im wesentlichen zur Quellentheorie zurückzukehren, und damit be wußt auf die restlose steuerliche Erfassung jedes Einkommens verzichtet. Eine derartige Einschränkung sollte zweckmäßigerweise auch auf dem Gebiet der Vermögende st euerung vorge nommen werdeg, und zwar in der Form, daß man auf das steuer liche Experiment der Erfassung immaterieller Werte Verzicht leistet. Zutreffend formuliert ferner Rheinstrom die Frage stellung dahin, daß sich für die Berücksichtigung der immateriellen Güter bei der Bewertung nach dem Reichsbcwertungsgesetz zwei denkbare Möglichkeiten bieten: entweder das Vorhandensein dieser Güter wirkt sich bei der Bewertung der einzelnen materiellen Gegenstände werterhöhcnd aus, oder die immateriellen Güter werden ihrerseits als Gegenstände des Betriebsver mögens angesehen und bewertet. Versagen diese beiden Wege, so bleibt nur übrig, di« immateriellen Werte außer Ansatz zu lassen. Und zu diesem Ergebnis wird man in der Tat kommen müssen. Daß die immateriellen Werte sich nicht bei den einzelnen materiellen Gegenständen werterhöhend auswirken können, hat schon vr, P i ck a, a, O, mit eingehender Begründung ausgeführt, ein Standpunkt, der auch von Senatspräsident vr, Becker in seiner ebenfalls ablehnenden Besprechung des Reichsfinanz- Hos-Urtcils im Juniheft von Steuer und Wirtschaft« geteilt wird, indem er sagt: »Hier möchte ich nur wiederholen, daß es mir bedenklich erscheint, «inen Ersatz für die Gesamtbewertung in der Weise zu schaffen, daß zu den im einzelnen für die, wenn ich so sagen darf, greifbaren Gegenstände des Betriebsvermögens (Sachen -und Rechte) ermittelten Werte noch unter allen möglichen ein zelnen Titeln, wie Firma, Ruf, Kundschaft, Rcklamestellung, Zeit- schristsntitel usw,, Zuschläge gemacht werden. Das scheint mirvomRegen der'Schwierigkeitein er Gesamt bewertung je für den maßgebenden Stichtag — man denke an die Freuden der Vermöge ns- zuwachssteuer — in die Traufe völliger Will kür zu f ü hren und möchte selbst dann gefährlich sein, wenn man den Richtsatz ausstellte, daß höchstens anzusetzen sei, was ein Käufer des Unternehmens am Stichtag ganz sicher dafür einstellcn würde». Dies scheint auch der Reichsfinanzhof eingesehen zu haben, denn er geht den zweiten nicht minder bedenklichen Weg, 1386 daß er die immateriellen Güter als Gegenstände des Betriebsvermögens an sieht und bewertet. Der entscheidende Satz des Urteils lautet: »Der Begriff der zum Betriebsvermögen gehörigen Gegenstände im Sinne des K 8 Berm. StG,, des H 3 Zisf, 2 Art, II 2, StNotV,, der Kß 31, 32 der DurchsBest, dazu erheischt, in Anwendung des K 4 der RAO, und bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, eineweit - gehende und von rein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen losgelöste Auslegung, Als solche Gegenstände sind daher für die Vermögensteuer 1924 auch die so genannten inneren Werte der hier erwähnten Art anzusprechen (entgegen der aus anderen Steuergebieten ergangenen Recht sprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts); es ist daher insoweit nicht anzuerkennen, was der Gerichtshof gelegentlich sür anderweitige Steuergesetze ausgesprochen hat (z, B, Reichssinanz- hos Bd. 2 S, 119, Bd. 10 S. 252/53), daß die inneren Werte regel mäßig nur als wert erhöh ende Eigenschaften und nur ausnahmsweise aus 'besonderen Gründen, namentlich bei Erwerb gegen Entgelt, als selbständige Bermögen^gegenstände anzusehen seien. . Demgegenüber weist vr, F ri tz E. K o ch, Berlin, der das Urteil ebenfalls in der Juristischen Wochenschrift 1926, Heft 13, erläutert und ablehnt, darauf hin, daß der K 4 der Reichs abgabenordnung es nicht gestattet, die von 'den Steuergesetzen aus anderen, insbesondere privaten Rechtsgebieten abgeleiteten Rechts begriffe entgegen ihrer durch die originäre Rechtsquelle sestge- stellten Bedeutung auszulegen, es sei denn, daß das Steucrgesetz die Anlehnung an solche bürgerlich-rechtlichen Begriffe ausdrück lich ablehnt und eigene abweichende Formulierungen schafft, man denke z, B, an den Begriff des steuerlichen Wohnsitzes im Sinne des H 62 der Abgabenordnung, oder zu anderwciter Auslegung offenbar zwingt. Der Wortlaut der hier in Frage kommenden Bewertungsvorschriften zwingt aber im Gegenteil zu dem Schluß, daß das Gesetz nur an die üblichen Bilanzaktiven eines Unter nehmens gedacht hat, da es bei der Bewertung fiktive Anschaffungs und Herstellungspreise zugrunde legt, die für die Impondera bilien absolut fehl am Platze wären. Aber nicht nur dem Wort laut, sondern auch dem Geiste der Vermögensfeststellung im Sinne der Zweiten Steuernotverordnung widerspricht es, den inneren Wert, für den sich ein Anschafsungs- oder Herstellungspreis nicht ermitteln läßt, steuerlich erfassen zu wollen, weil darin, wie eben falls von vr. Koch richtig betont wird, eine nach den Bewer tungsgrundsätzen der Zweiten Steuernotverordnung unzü- l ä ss i ge K ap i ta lisi e r u n g nicht realisierter stiller Reserven liegen würde, die bei allen anderen Vermögensgcgenständen un- veranlagt bleiben. Bemerkenswert ist nun, daß der Reichsfinanz- hos, und zwar der 6, Senat in seinem Urteil vom 19, Dezember 1925 (Bd, 18, S, 120 ff,), auf das sich das hier zur Erörterung stehende Urteil des I, Senats des Reichsfinanzhoss vom 13, April 1826 stützt, ausdrücklich betont, daß rein persönliche Konzessionen bei der Vermögenssteuer ebenso wie etiva die persönliche Geschäftstüchtigkeit des Inhabers als rein persönliches Moment auszuschalten sind, ein Gesichtspunkt, der auch von vr. P i ck a, a, O, stark unterstrichen wird, der allerdings gleichzeitig betont, daß die Trennung dieser rein persönlichen Eigenschaften ohne 'Vermögenswert von den zum steuerbaren Betriebsvermögen gehörigen realisierbaren immateriellen Gütern häufig außerordentlich schwer sein werde. Meines Erachtens ist diese Trennung überhaupt un möglich, denn alle immateriellen Werte eines GeschästsberuhenaufderpersönlichenTüchtig- keit des Inhabers und seiner Mitarbeiter, mag es sich nun um das Ansehen der Firma Im allgemeinen, seine Bezugsquellen, Geschäftsgeheimnisse, seinen Kunden-, Abonnen ten- oder Jnserentenkreis, seine Organisation, seinen Namen, seine in- und ausländischen Verbindungen und dergleichen mehr han deln, Alles beruht letzten Endes auf der Arbeitsleistung der im Betrieb Tätigen, und es ist nicht möglich, einen Trennungs strich zu ziehen zwischen der persönlichen Tüchtigkeit und den im materiellen Gütern, die auf dieser und nur auf dieser be ruhen, Gerade in diesem Punkt zeigt sich, wie willkürlich die Versuche sind und sein müssen, immaterielle Werte der Besteuerung zu unterwerfen.
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