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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1926
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- 1926-11-23
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1926
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- Deutsch
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X: 272. 23. November 1826. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel Daß die Lehr« vom Bilanzrecht ebenfalls ans dem Stand punkt steht, reine Wirtschastsgütcr, die lediglich eine Folge der Organisation oder der Verwaltung sind und nicht bereits als greifbare Objekte gegen Entgelt erworben wurden, nicht als Bilanz-Aktiva zu behandeln, weil es an jedem Matzstab für die reale Existenz schien würde, beweisen die Ausführungen von Simon (Bilanzen, 3. Auslage, S. 169), die sich mit der betriebswirtschaftlichen Auffassung decken, die z. B. neuerdings vr. B u r k h a r d t in der Zeitschrift für Betriebswirt schaft 1926, Heft 8, S. 633 ff. in einem Aufsatz über -Einheits werk und Firmenwert gewerblicher Betriebe» vertritt, indem er ausführt: »Zusammenfassend ist somit bezüglich des Ansatzes von Einheitswert und Firmenwert gewerblicher Betriebe zu sagen, daß eine zahlenmäßige Berücksichtigung der immate riellen Werte auf unüberwindliche Schwierig keiten stützt und entsprechende Streitigkeiten zwischen Behörde und Steuerzahler im Gefolge hat, sodatz letzten Endes für die Praxis kaum etwas anderes übrig bleiben wird, als sich an die Bilanz zu halten. Ausnahmen sind natürlich die Fälle, wo wirklich ein konkreter Betrag für diese Werte aus gewendet und dementsprechend in die Bilanz eingestellt worden ist. Aber auch in letzterem Fall mutz noch jeweils die besondere Frage aufgeworfen werden, ob der auf Grundlage eines früheren Kaufpreises für die Firma ermittelte Einheitswert noch der Wirk lichkeit entspricht, also ob sich auch unter dem Gesichtspunkt des Bewertungsstichtages ein Käufer oder Verkäufer für diesen Preis finden würde«. Wie aus vorstehenden Äußerungen hcrvorgeht, sind sich Wissenschaft und Praxis in der Ablehnung des vom Reichsfinanz Hof eingenommenen Stand punktes im wesentlichen einig, und es bleibt lediglich noch ein Streitpunkt von erheblich geringerer Bedeutung zu erörtern, in welchem sich zwei entgegengesetzte Auffassungen gegcnüber- stehen. Or. Becker a. a. O. vertritt den Standpunkt, daß für innere Werte nur dann und nur insoweit etwas anzusetzen ist, wenn und soweit sie nach kaufmännischen Anschauungen zu Wirk lichkeiten geworden sind, d. h. wenn etwas für sie auf- g e w a n d t,in s be s o n d e re Geld sürsie gegeben ist, ein Standpunkt, der, wie wir gesehen haben, z. B. auch von der Bilanz- und Betriebswirtschaftslehre geteilt wird, und den auch ich bereits in meinem Aufsatz »Zur Frage der Besteuerung von Verlagsrecht und Verlagswert« (Lions Zeit gemäße Steuer- und Finanzsragcn 1926, Hest 6) vertreten habe. Hiergegen hat sich schon früher mit grundsätzlichen Ausführungen der Leipziger Betriebswirtschaftler Prof. Or. H. Grotzmann in der Deutschen Steuer-Zeitung Nr. 6 vom Juni 1925 Seite .545 sf. »Imponderabilien, insbesondere der Verlagswcrt von Fachzeitschriften in steuerlicher Hinsicht« gewandt und ausgeführt, datzesfürdieBewertungunddieErtragssähig- keit des Unternehmens gleich sei, ob es sich um sei bst geschaffene oder um erworbene Impon derabilien handle, und daß cs ungerecht wirke, wenn dis Steuer dort zugreisen könne, wo die immateriellen Werte ziffernmäßig fixiert seien, und dort nicht Zugriffe, wo diese Werte zwar vorhanden seien, aber ziffernmäßig nicht feststünden. Diesen Gcdankengang hat Grotzmann bei einer Besprechung meines oben erwähnten Aufsatzes im Börsenblatt sür den Deutschen Buch handel Rr. 210 vom 9. September 1926, S. 1106 nochmals unter strichen, wobei er sich im Einklang lbefindet mit der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und den viel beachteten Ausführungen von Lion über die Besteuerung des Geschäfts- Wertes in »Steuer und Wirtschaft- 1925 Nr. 5 und 6. Bor allem aber hat sich der Reichsfinanzhvf in seinem Urteil vom 13. April 1926 dieser Meinung ebenfalls angoschlossen mit der Begründung, daß kein innerer Grund für eine verschiedenartige vermögen- steuerrcchtliche Behandlung bestehe, je nachdem die inneren Werte vor dem Vermögensteuerstichtag bereits Gegenstand eines entgelt lichen Erwcrbsvertragcs geworden sind oder nicht. Es erscheint mir fraglich, ob der Reichsfiuanzhof sich auch auf diesen Stand punkt stellen würde, wenn er, wie Grotzmann und Lion die Besteuerung der immateriellen Werte schlechthin ablehnen würde. Aber man wird sich diesen Grundsatz vormcrken müssen, falls der Reichsfiuanzhof doch noch einmal unter dem Eindruck der ein mütigen Ablehnung in Wissenschaft und Praxis seinen Stand punkt einer Revision unterziehen sollte. Die Steuerpflichtigen haben dann keine Veranlassung, gegen diese einheitliche Behand lung des selbstgeschaffenen oder des entgeltlich erworbenen ideellen Wertes zu Polemisieren, um so mehr, als dem Reichsfinanzhof darin Recht zu geben ist, daß ein innerer Grund für eine ver schiedenartige Behandlung nicht besteht. Wenn wir uns aber den Ausgangspunkt klar machen, von dem wir zu einer Ablehnung der Besteuerung immaterieller Werte gekommen sind, der vorwiegend darin bestand, daß dasHauptargumentgegeudieBe- steuerung des Geschäfts wertes ln der Unmög lichkeit besteht, ihn zuverlässig und gleich mäßig zu erfassen, so zeigt sich, daß diese Schwierigkeit und damit auch dieses Hauptargument entfällt, wenn der Steuer pflichtige infolge entgeltlichen Erwerbs selbst einen zahlenmäßig bestimmten Wert angeben kann, der dann ebenso wie jeder andere Anlagewert, namentlich mit Rücksicht auf das besondere hohe Risiko im Zeitschriften- und Zeitungsverlag abzuschreiben wäre, wobei allerdings Großmann zuzugeben ist, daß eine eigentliche Ab nutzung nicht stattfindet, übrigens ein Moment, das man auch gegen die vom Reichssinanzhof vorgenommene Gleichstellung der immateriellen Werte mit den Gegenständen des Anlagekapitals verwerten kann. Trotz dieser Meinungsverschiedenheit über die Behandlung der entgeltlich erworbenen immateriellen Werte gelangt man aber in der Grundfrage, d. h. der Vermögensbesteuerung der selb st geschaffenen immateriellen Werte, wie immer wieder festgestellt werden muß, zu einer überein stimmenden Ablehnung der bisherigen Haltung des Reichsfinanz Hofs in dieser Frage, und zwar in erster Linie aus Gründen der Steuerpraxis, daneben aber auch aus steuer- und bilanzrechtlichen sowie betriebswirtschaftlichen Er wägungen. Es ist deshalb dringend zu hoffen und zu wünschen, datz der Reichsfinanzhvf diesen von der Recht sprechung bisher nur sporadisch berührten, überaus schwierigen Fragenkomplex nochmals einer eingehenden Prüfung unterzieht und sich wenigstens mit den in der Literatur ver tretenen und teilweise ausführlich begründe ten gegenteiligen Meinungen eingehend und überzeugend au seinander setzt! 6uebbüntller°k'üdree. Ooeamtlratalog ckes polnisoben llöober- marktes. Rand II. 1S26. Redaktion: vr. ckan dlusnlivvslci. xVareekau: Das Haus des polniscben Ruebes, RI. Rrreeb R rrvrv 8. XVV 8. u. 235 8p. In klexiblew ll>vdd. Rrols: 2lotz- 7.56. (Idtel in poln., kranrös. u. deutsober 8praobe.) Nach Verlaus von ca. einem Jahre erschien jetzt der zweite Band des »Buchhändler-Führer», dessen erster Band ss. Bbl. 1625, Nr. 66s in Buchhändler-, Bibliotheks- und Privatinteresscntenkrcisen recht guten Anklang gefunden hat, wie die am Schlüsse abgedruckte» 36 Besprechun gen aus der polnischen Presse und aus den internationale» Fachzeit schriften beweisen. Dieser 2. Band ergänzt den Stoss des ersten Bandes und bringt gleichzeitig die Produktion 1625 zum Abdruck. Erst »ach Zusammenstellung der beiden Bände erhält man ein vollständiges Bild des polnischen Büchermarktes. Nur Lieferbares ist verzeichnet und von den Standard-Werken nur die neuesten Auflagen. 33 Verleger, Institute und Gesellschaften, die im ersten Bande nicht vertreten waren, haben Material sür den zweiten Band zur Verfügung gestellt. Die Einteilung gleicht der des ersten Bandes: Verlagsfirmenvcr- zeichnis — Serienwerkeverzeichnis — Real-Katalog mit 26 Abteilun gen. Im ganzen sind 2256 Titel mit zahlreichen Hinweisen sowie ge nauer Angabe des Verlags, Truckorts, der Jahreszahl und des Preises ausgenommen. Der sinanzielle Erfolg des ersten Bundes ließ leider zu wünschen übrig, sodatz der zweite Band nunmehr im Ver lage des »vom Rmgrki Rolskies« (Haus des polnischen Buches) er scheint. Dieses Unternehme» ähnelt unser!» Barsortlment, mit der Er weiterung, datz cs nicht nur gangbare Werke zu Originalpreisen be sorgt, sondern auch die kleinste Literatur — broschiert oder gebunden. Bei dem wenig organisierten polnischen Sortimentsbuchhandel und 1387
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