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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1927
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- 1927-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1927
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Kreisverein Mecklenburgischer Buchhändler. Die 4 5. Hauptversammlung des Kreisvereins Mecklenburgischer Buchhändler findet am Sonntag, dem 2 9. Mai 1927, vormittags pünktlich 10 Uhr in Warne münde, Stralendorfs Hotel, statt. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern direkt zugsg-angen. Wer unentschuldigt fehlt, hat die satzungsgemäße Buße zu zahlen. Wir bitten unsere Mitglieder, zahlreich zu erscheinen. Gäste sind willkommen. Rostock, Wismar, Schönberg, Strelitz, im Mai 1927. Der Vorstand des Kreisvercins Mecklenburgischer Buchhändler. Der Begriff der Schund- und Schmutzschriften im Sinn des Schundliteraturgesetzes. Von Landgerichtsdirektor vr. Albert Hellwig in Potsdam. Vor einiger Zeit gingen mir einige Äußerungen zu, die namhafte Dichter und Schriftsteller über di« Schrift eines Kollegen abgegeben haben, die sich mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts über unzüchtige Schriften in ziemlich temperamentvoller, aber meines Erachtens nicht überzeugender Weise befaßt. Thomas Mann spricht in dem einleitenden Satz seiner Äußerung folgen des aus: »Es ist erstaunlich, welchen Täuschungen selbst gescheite Männer sich über den Sinn des Schund- und Schmutzgesetzes und die damit verbundenen Gefahren hingeben«. Diesen Satz kann ich Wort für Wort unterschreiben. Freilich fass« ich ihn etwas anders auf als Thomas Mann: Der Dichter erblickt wie so diele andere gescheite Männer in dem Schund- und Schmutzgesetz eine große Gefahr für Kunst und Wissenschaft, eine ernste Bedrohung der geistigen Freiheit; ich dagegen zweifle nicht daran, daß in Jahresfrist schon niemand, der Anspruch darauf machen kann, ernst genommen zu werden, wird verkennen können, daß von einer solchen Gefahr ernstlich gar nicht die Rode sein kann, und ich verstehe es kaum, daß soviele unserer gescheitesten -Männer das je mals haben verkennen können. Freilich ist zuzugeben: weder Regierung noch Parlament sind von jeglicher Schuld freizusprechen, wenn über die Auslegung kaum irgendeines anderen Gesetzes soviel irrige Ansichten geäußert werden als gerade über das »Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und -Schmutzschristen» vom 18. Dezember b926. Es ist eine Reihe von schwerwiegenden taktischen Fehlern bei der Formulierung des Gesetzes und bei seiner Vorbereitung vovge- kommen, die sich bitter rächen. Der schlimmste ist wohl der, daß man nicht nur keinerlei Begriffsbestimmung der »Schund- und Schmutzschriften» in das Gesetz selbst ausgenommen, sondern es auch verabsäumt hat, in der Begründung des Gesetzentwurfs klare Richtlinien aufzustellen, aus denen man ersehen kann, von welchen Gesichtspunkten aus die Frage zu entscheiden ist, ob eine bestimmt« Schrift eine Schund- oder Schmutzschrift sei. Ja, man hat sogar durch einige unklare, nicht genau genug durchdachte Wendungen und durch die Beigabe der Liste von »Schundheft reihen, die in Deutschland unter den Schulkindern verbreitet sind» Verwirrung insofern anrichten müssen, als bei der Ausstellung dieser Liste von den beteiligten Verbänden von gang anderen Ge sichtspunkten ausgegangen worden ist, als die Reichsprüsstellen nach dem Willen des Gesetzes bei der Auslegung des Begriffs der Schundliteratur zugrunde legen sollen. Ich Hab« seinerzeit daraus hingowiesen, daß es unbedingt er forderlich sei, wenigstens Richtlinien auszustellen, um für di« Reichsprüsstellen und für die Öffentlichkeit nach außen hin klar zustellen, nach welchen Richtungen wenigstens ungefähr die Ab grenzung -der Schund- und Schmutzvorschriften zu suchen sei. Wenngleich allerdings von -Regierungsseite während der Reichs- tagsverhandlungen in unzweideutiger Weise zum Ausdruck ge bracht worden ist, daß Kunst und Wissenschaft durch die Bestim mungen des Gesetzes in keiner Weise gefährdet seien, so reicht das natürlich nicht aus, um die Öffentlichkeit zu beruhigen. Es ist für den Gesetzgeber ja allerdings bequem, es getrost der Praxis zu überlassen, «inen im Gesetz selbst nicht scharf um- rissenen Begriff auszusüllen, ihn lebendig zu machen und ihn so scharf als irgend möglich zu umreisten, aber die beste Art der Ge setzgebung ist das nicht immer. Die -Rechtfertigung der -Begrün dung des Gesetzentwurfs für diese Art des Vorgehens ist mehr als dürftig und in sich widerspruchsvoll: »Der Entwurf sieht davon ab, ein« Begriffsbestimmung der Schund- und Schmutzschriften zu geben, und zwar einmal mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die einer allgemein befriedigenden und den praktischen Bedürfnissen gerecht werdenden Begriffsbestimmung entgegenstehen, und sodann auf Grund der Tatsache, daß der Begriff Schundschriften- eine solche Definition bereits in sich trägt». Wenn der Begriff »Schun-d- schristen» — gemeint ist wohl das Wort »Schundschriften» — eine Definition -bereits in sich trägt, dann ist nicht recht einzusehen, warum man sie dann nicht in Worte kleidet, und nicht zu erkennen, inwiefern es dann Schwierigkeiten machen kann, zu einer Begriffs bestimmung zu kommen. Es -scheint fast so, als sei bei der Vorbereitung des Gesetzent wurfs die weitverschlungenc Literatur, die sich in den letzten Jahrzehnten mit der Schundliteratur und mit ihrer Bekämpfung befaßt hat, nicht hinreichend bekannt gewesen. Denn sonst hätten die verantwortlichen Instanzen unbedingt wissen müssen, daß zahlreiche Versuche zu einer Begriffsbestimmung -gemacht worden sind, daß im -wesentlichen sich -zwei große -Richtungen -von Anfang an bis auf den heutigen Tag gegenüberstehen. Die eine will die Bekämpfung nicht nur der sogenannten ethischen -Schundliteratur mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen, sondern auch der soge nannten ästhetischen Schundliteratur, während -die zweite Rich tung ein Schundliteraturgesetz nur insoweit für berechtigt hält, als es sich um -die Bekämpfung -der ethischen Schundliteratur handelt. Wenn man diesen Kampf der Anschauungen, der auch heute noch nicht ausgekämpft ist, kennt, -und wenn man weiß, -daß -die Päda gogen meistens, wenn auch keineswegs immer, auf der Seite derer zu finden sind, die auch solche Schriften, die nicht ethisch verderb lich zu wirken geeignet sind, sondern die nur vom ästhetischen Standpunkt aus -anfechtbar sind, vielfach als Schundliteratur -be- SS3
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