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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1927
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- 1927-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1927
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X- 12«, 24. Mai 1927. Redaktioneller Teil. zeichnet haben, so mutzte man eigentlich auf den Gedanken kom men, datz die Listen von -Schundheftreihen, di« in Deutschland unter den Schulkindern verbreitet find«, möglicherweise auch solche Hefte enthalten würden, die man höchstens als ästhetisch« Schund literatur bezeichnen könnte, nicht aber als ethisch« Schundlitera tur. Dann würde man nicht es vermieden haben, den ganz fal schen Eindruck zu erwecken, als sei der -bei Ausstellung dieser Liste matzgebend gewesene Gesichtspunkt auch matzgebend für den gesetz lichen Begriff der Schund- und Schmutzschriften. Mit aller Ent schiedenheit mutz allerdings betont w-eviün, datz der Reichsminister des Innern im Laufe der Beratungen von dieser Liste mit aller Deutlichkeit abgerückt ist, sodatz jedenfalls für die Auslegung des Gesetzes kein Rückschluß aus der Art der in der Liste enthaltenen Schriften auf den Begriff der Schund- und Schmutzschriften im Sinne des Schundliteraturgesetzes gezogen werden kann. Es ist verständlich, datz durch diese einigermatzen unbesonnene Art der Gesetzesvorbereitung Männer, di« vielleicht di« Bewegung, die schließlich nach jahrzehntelangem Bemühen zu diesem Gesetz geführt hat, nicht so genau kennen, in Harnisch geraten. Aber es ist immerhin doch erstaunlich und betrüblich, daß selbst so klare Köpfe wie A l sberg sich verleiten lassen, bei ihrer Kritik des Ge setzes Sätze aufzustellen, die man ernsthaft nicht verteidigen kann. In seinem Aufsatz über »Das Schund- und Schmutzgesetz« (Preu ßische Jahrbücher, Band 207, Seit« 86 ff.) tadelt er mit Recht, daß das Gesetz gar nicht sage, was es denn untxr einer Schund- oder Schmutzschrist verstanden wissen wolle, und fährt dann sort: »Bei Schund und Schmutz handelt es sich überhaupt nicht um einen Be griff, wie das bei dem Begriff der .Unzüchtigen Schrift' in Kß 184, l84-> Strafgesetzbuchs der Fall ist, der verlangt, datz die Schrift objoktiv geeignet ist, das im Volke herrschend« normale Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Gewiß liegt auch in dieser Formel kein Aauberstab, der das Un züchtige vom Nicht-Unzüchtigen überall stets sicher scheiden würde. Aber eine gewisse Richtschnur für die Entscheidung ist damit doch gegeben. Sie fehlt dem neuen .Begriff' völlig, und zwar mit Absicht-. Dazu ist zu sagen, datz sich aus der gesetzlichen Formulierung jene Begriffsbestimmung -er unzüchtigen Schrift auch nicht er gibt, daß sie vielmehr erst durch die Rechtsprechung des Reichsge richts allmählich herausgeavbeitet ist, und daß ebenso nichts im Wege steht, daß durch die Praxis der Oberprüsstelle in ähnlicher Weise auch -der Begriff der Schund- und Schmutzschriften heraus gearbeitet werden wird. Wenn man der unzüchtigen Schrift Be griffsqualität einräumt, dann wird man kaum umhin können, auch von einem Begriff der Schund- und Schmutzschrist zu sprechen. In der Tat kann man, wie mir scheint, sehr wohl brauchbare Richtlinien auch für die Schundliteratur herausarbeiten. Aller dings ist auch hier der Bsgrisf kein Zauberstab, wie auch sonst nicht. Man wird allerdings gut tun, di« Herausarbeitung des Be griffs nicht der Praxis der Prüfstellen und der Oberprüfstelle zu überlassen. Vermeidbare Fehler soll man möglichst zu vermeiden suchen; auch mutz man damit rechnen, daß die vielköpfigen Reichs prüfstellen mit ständig wechselnder Zusammensetzung ihrer Mit glieder, vom Vorsitzenden abgesehen, ein einigermaßen schwer fälliges Organ sind, nicht recht geeignet, um feste rechtlich« Be griffe hcrauszuarbeiten. Dies besonders auch ldeshalb, weil nicht wenige Beisitzer der Reichsprüsstellen — oder, wie das Gesetz sie sonderbarerweise nennt, »Sachverständige« — an ihre Arbeit von einem anderen als dem dem Gesetz entsprechenden Begriff der Schundliteratur Herangehen werden. Es ist deshalb die wichtigste Ausgabe der Wissenschast, eingehend klarzulegen und zu begründen, welcher Begriff der Schund- und Schmutzschriften dem Gesetz nach dem Zusammenhang seiner Bestimmungen und nach seiner Ent stehungsgeschichte zugrunde liegt. Leider haben Matz und Seegerin ihrem Kommentar diese Aufgabe kaum in Angriff genommen. Ja darüber hinaus sind einige ihrer Wendungen höchst unglücklich, sodatz sie meines Er achtens mehr zur Verwirrung als zur Entwirrung beitragen' können. Gera'de mit Rücksicht auf die maßgebenden Persönlich- ! keilen der Verfasser muß ich dies im Interesse -der Sache offen er klären. s SS4 Matz und Seeger verweisen zunächst darauf, daß der ur sprüngliche Referentenentwurs solgend« Begriffsbestimmung aus genommen habe: »Für Massenverbreitung bestimmte Schifften ohne künstlerischen und wissenschaftlichen Wert, die nach Form oder Inhalt verrohend oder entsittlichend wirken, oder von denen eine schädlich« Wirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheit liche Entwicklung oder eine Überreizung der Phantasie der Ju gendlichen zu befolgen ist-. Sachlich Stellung zu dieser Begriffs bestimmung nehmen Matz und Seeger aber leider nicht. Sie ver weisen nur darauf, daß im Ausschuß die übernahm« dieser Be griffsbestimmung in -den Entwurf abgelehnt worden sei, und setzen lakonisch hinzu: »Wie weit diese Begriffsbestimmung verwertbar ist, wird die Praxis evweisen«. Sie verwesten darauf, datz di« Herausarbeitung einer anderen Begriffsbestimmung nicht gelungen und daß »andererseits- der Entwurf vielfach bekämpft worden sei, weil man befürchtet habe, »daß bei dem Fehlen einer Bestim mung für den ästhetischen Begriff Schund einer willkürlichen Ge- schmackszenfur der Prüfstellen Dür und Tor geöffnet werde«. Hier nach scheint es so, als ob Matz und Seeger auf dem Standpunkt stehen, daß ästhetische Gesichtspunkte für di« Abgrenzung der Schund- und Schmutzschriften maßgebend sein dürsten. Darauf deuten wohl auch die folgenden positiven Äußerungen hin, die sie über den Begriff der Schund- und Schmutzschriften machen: »Die Prüfstellen werden ihren Entscheidungen sowohl die äußere Auf machung als auch den Inhalt bzw. die innere Gehaltlosigkeit solcher Schriften zugrunde zu legen haben. Da es sich um eine Maßnahme des Jugendschutzes handelt, wird auch das Moment des Gildungswidrigen nicht unberücksichtigt zu lassen sein. Nicht ungewertet wird endlich die geschmack- und gesühlverderbende Wirkung bleiben dürfen, die dadurch hervorgerufen wird-, daß eine Schrift vermöge ihrer Unwahrhastigkeit, ihrer Abenteuerlichkeit, ihres sensationellen Inhalts oder ihrer literarischen und künstleri schen Minderwertigkeit jugendlichen Lesern ein völlig falsches Weltbild zu geben und damit ihre geistige oder sittliche Entwick lung zu gefährden oder ihre Phantasie zu überreizen geeignet ist«. Dieser Eindruck, daß auch ästhetische Gesichtspunkt« maßgebend sein sollen, wird noch dadurch verstärkt, daß im Anschluß an jene Ausführungen darauf hingewiefcn wird, daß sich aus der dem Ent wurf beigefügten Lift« von Schundheftreihen ergäbe, »welche Art von Schriften nach dem Willen der Regierung von dem Gesetz be- troffen werden sollen- (Matz und Seeger, »Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften«, Berlin 1927, § 1, Anm. 2). In meinem in diesen Tagen in Stilles »Rcchtsbibliothek- er scheinenden ausführlichen Kommentar zu dem Schundliteraturgesetz habe ich den Versuch gemacht, auf Grund -der Entstehungsgeschichte des Gefetzes nachzuweisen, daß das Gesetz sich nur auf die ethische Schundliteratur -beziehen soll; ich habe diesen Begriff durch Auf zeigen seiner charakteristischen Merkmal« abzugrenzen getrachtet und eine Reihe von Richtlinien ausgestellt, die meines Erachtens zu beachten sind, -wenn man sich darüber klar werden will, ob «ine bestimmte Schrift eine Schund- oder Schmutzschrist im Sinne des Gesetzes ist oder nicht. Da es sich um eine Frag« von der größten praktischen Trag weite handelt, ja um das Grundproblem des Schundliteratur gesetzes, Will ich die -wesentlichen Ergebnisse meiner Untersuchungen hier kurz zusrmmenstel-len. Für die Begründung mutz ich auf die Erläuterungen meines Kommentars verweisen. Man muß scharf unterscheiden zwischen Schund- und Schmutzschriften im materiellrechtlichen Sinn und zwischen Schund- und Schmutzschriften im formellrechtlichen Sinn. Die Verbreitungsbeschrän kungen usw., die -das Gesetz aufstellt, gelten nur für Schund- und Schmutzschriften im formellrechtlichen Sinn, d. h. für diejenigen Schriften, die auf Grund einer Entscheidung einer Prüfstelle oder der Oberprüsstelle in die Liste der Schund- und Schmutzschriften ausgenommen und als solche öffentlich bekanntgemacht worden sind. Als aus die Liste gesetzt gelten auch diejenigen angeblich > neuen Schriften, die sich sachlich als «ine bereits auf die Liste ge setzte Schrift darstellen. Für diese Schund- oder Schmutzschriften > im formellrechtlichen Sinn gelten die gesetzlichen Beschränkungen
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