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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1928
- Strukturtyp
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- 1928-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1928
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- Deutsch
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7. Mit der Anmeldung sind zu überweisen: a) 1 Dollar, amcrik. Währung (Dollarnoten oder auf Dollar lautende Bankschecks, nicht Privatschecks, nicht der Gegen wert in Reichsmark), für jedes anzumeldende Werk; b) 3.— NM. B e h a n d l u n g s g e b ü h r. Diese Gebühren sind gleichzeitig mit Einsendung des Beleg-Exem plars dem Amerika-Institut unmittelbar auf dessen Postscheckkonto Berlin NW. 7, Nr. 152 472, Amerika-Institut, Abt. Copyright, zu überweisen. D i e B e h a n d l u n g s g e b ü h r betrug bisher NM. 2.5V. Das Amerika-Institut hat nachgewiesen, das; es mit diesem Betrag nicht auskommen kann. Es i st genötigt, ihn mit Wirkung vom 1. März 1928 auf N M. 3.— zu erhöhen. Die Behandlungsgebühr für Zeitschriften beträgt weiterhin unverändert NM. 1.— je Nummer. Das Amerika-Institut teilt uns mit, das; es sich bei Nichtberück sichtigung der vorgeschriebencn Bestimmungen zu seinem Bedauern unter Umständen genötigt sieht, die eingesandten Werke auf Kosten des Absenders ohne Verzug zurückzuschicken, da ein längeres Lagern im Amerika-Institut aus technischen Gründen unmöglich ist. Besteuerung englischer Zahlungen an ausländische Urhcbcrrcchts- bcrcchtigtc. — Aus London wird dem Börsenverein mitgeteilt, daß die Jnlandsteuerverwaltung in London, Somerset House, durch ein Rundschreiben im Mai 1927 den großbritannischen Inhabern von Urheberrechten an ausländischen Werken von einem Beschluß des zu ständigen Ausschusses des Unterhauses Kenntnis gegeben hat, der gesetzgebende Kraft besitzt und folgendes besagt: Englische Besitzer von Urheberrechten an Verlagswerken (aus genommen solche, die zu dramatisch-kinematographischer Darstellung bestimmt sind, ausgenommen ferner künstlerische photographische Werke, die für Ausstellungszwecke oder andere augenfällige Wirkun gen auf optischem Wege durch Kinematographcn oder ähnliche Appa rate zur Darstellung gelangen) sind vom 1. Juli 1927 ab bei jeder Zahlung, die auf Grund des Erwerbs dieser Urheberrechte geleistet wird, verpflichtet, zwanzig v. H. Einkommensteuer vom gezahlten Betrag abzuziehen und an die englische Nechnungskammer zu ent richten, wenn der Empfangsberechtigte für diese Zahlung eine Person ist, die ihren dauernden Wohnsitz nicht in Großbritannien oder Nord-Irland hat, und wenn es sich nicht um periodische Zahlungen handelt, die für Exemplare von Werken entrichtet werden, die nach weisbar zum Vertrieb außerhalb des Vereinigten Königreichs ex portiert worden sind. Diese neue Vorschrift richtet sich also gegen jeden Autor und Verleger, der außerhalb Großbritanniens wohnt und aus der Ab tretung von ttbersetzungs-, Anfführungs-, Bearbeitungs- oder sonsti gen Rechten an einen in Großbritannien ansässigen Verleger oder sonstigen Erwerber solcher Rechte nach dem 1. Juli 1927 Beträge laufend zu erhalten hat. Diese ins Ausland abwandernden Zahlun gen müssen um zwanzig v. H. von den englischen Nutznießern der erworbenen Rechte gekürzt und zuständigcnorts abgesührt werden, soweit es sich dabei nicht um Zahlungen für Exemplare handelt, die zum Vertrieb außerhalb Großbritanniens exportiert worden sind. Diese Kürzung hat auch dann einzntreten, wenn es sich um Zahlungen ans Verträgen handelt, die vor dem 1. Juli in Kraft getreten sind. Nicht einkommensteuerpflichtig siud jedoch, wie aus London dem Bör senverein mitgeteilt wurde, einmalige Abschlagszahlungen für er worbene ttbersetzungsrechte. Die neue, Gesetz gewordene Vorschrift besitzt also in beträchtlichem Maße rückwirkende Kraft und legt eine Steuer auf vertraglich fixierte Zahlungen, deren Höhe im guten Glau ben daran vereinbart worden ist, daß diese Summen ungekürzt dem ausländischen Vertragspartner zusließen würden. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß die nun geschaffene, einseitig ge änderte Rechtslage zu unliebsamen Auseinandersetzungen führen wird und auch dem englischen Erwerber von Urheberrechten schwerlich will kommen sein kann. Den deutschen Zahlungsempfängern aber wird man raten dürfen, die gekürzten, versteuerten Beträge nur u n t e r V o r b e h a l t an zunehmen und bei künftigen Honorarbcrechnungen genau festzulegen, welches Honorar für die in Großbritannien und welches für die in anderen Staaten zu verbreitenden Ausgaben oder Exemplare zu entrichten ist. Aufgabe aller deutschen zuständigen Stellen wird es nunmehr sein, gegen diese, in erster Linie, wie wir hörten, gegen Amerika sich wendende Besteuerung internationalen Austauschs gei stiger Werte entschiedenen Einspruch zu erheben. Der Börsenverein hat sich bereits mit den zuständigen Stellen in Verbindung gesetzt, um in diesem Sinne zu wirke». Vortragsabende. — Das Literarische Kabinett G. m. b. H. (Leitung: Willy Pollack) in Berlin W V2, Kalckreuthstraße 5, veranstaltet im Noswithasaal (Deutscher Lyceum-Club), Lützowplatz, am Freitag, dem 2. März 1928, abends 8 Uhr, einen Autorenabend, 210 an dem Felix Langer aus seinen unveröffentlichten Werken liest. Eintrittskarten zu NM 3.—, 2.—, 1.— bei Bote und Bock, A. Wert heim und an der Abendkasse erhältlich. Herr W a l t c r M ö l l e r, O r a n i e n b u r g, wurde am 20. und 21. Februar vom Magistrat Berlin, Volksbildungsamt Lichtenberg, zu zwei Musikvorträgen für die zur Schulentlassung konvnendc Ju gend beiderlei Geschlechts mit dem Berliner Sinfonieorchester zusam men verpflichtet. Nach Darstellung des Orchesteraufbaus folgten Er läuterungen und der Vortrag des Meistersingervorspiels, der »Mol dau«, Egmont-Musik usw. Am 10. März bringt Herr Walter Möller mit dem gleichen Orchester im Rohmen der Konzerte des Volks- bildungsamts seine Musiknovellen aus dem Band »Von Bach bis Strauß« (Verlag Wilhelm Möller, Oranienburg), die er in diesem Winter auch in zahlreichen Konzertsälen Deutschlands und der Schweiz sowie an den Rundfunksendern Berlin, Königsberg, Zürich, Breslau, Hamburg usw. bringen konnte. Der Bucheinband für die Tropen. — Aus Panama wird der Anslandabteilung des Börsenvcreins u. a. folgendes milgeteilt: »Ein ausgezeichnetes Propagandamittel wäre, wenn man in Deutsch land einen Einband für tropische Länder Herstellen könnte, -er den Büchermaden widersteht. Es sollte doch möglich sein, die Ein banddecken und vor allen Dingen den Leim mit Substanzen zu tränken, die eine Garantie gegen Insekten darstellen. Man glaubt gar nicht, wie die Bücher, besonders die europäischen, in ihren nicht für die Tropen bestimmten Einbänden leiden«. Der »Bücherwurm«, Literarische Vereinigung des hannov. Buch handels, hatte zu einem N n t c r h a l t u n g s a b e n d auf den 12. Fe bruar seine Freunde und Mitglieder geladen. Eine gar stattliche Zahl war dem Rufe gefolgt. Um 614 Uhr wurde der Abend mit einem Essen cingeleitet, das dem Wirt des »Brauergildehauses«, wo die Veranstaltung stattsand, alle Ehre machte. Besondere Würze gaben dem Mahl verschiedene Ansprachen: Kollege Hoffmeister be grüßte die Erschienenen, Kollege Kiel brachte in seiner trocken-witzigen Art den Damenspruch aus, Kollege Krause zeigte sich als »Dichter« und »Sänger« und gab sich in selbstverfaßtcn, nach eigener Melodie vorgctragenen »Schnadahüpfl'n« als humorvoller Schilderer der Mit glieder. Unter den weiteren Darbietungen des Abends ragten weit über den Durchschnitt heraus das zierlich getanzte Menuett der Kolle ginnen Müller, Wilke, Leitholdt und Franke und der Barsuß-Tanz derselben Damen. Die Klavierbegleitung dazu hatte Frl. Eyl freund- lichst übernommen. Später trat der Tanz voll und ganz in seine Rechte. Ein literarischer Tanz brachte der Stellenlosenkasse des A D.B G.V. einen Betrag von Mk. 12.90 ein. Die Polizeistunde gebot allzufrüh dem lustigen Treiben Einhalt. tztz. Ausfuhr von Werken, deren urheberrechtlicher Schutz im Ur- sprungolandc noch besteht. — Nach Artikel 7 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst sind Ausgaben von Werken, deren urheberrechtlicher Schutz im Ursprungslande noch be steht, in einem Lande mit kürzerer Schutzfrist zulässig und können von den Rechtsnachfolgern des Verfassers oder von dem Originalverlcger nicht verhindert werden. Eine andere Frage ist jedoch, ob das betreffende Ursprungsland mit längerer Schutzfrist nicht durch besondere gesetzliche Bestimmun gen, z. B. Zollbestimmungcn, die Einfuhr dieser Ausgaben untersagt. In Frankreich ist die Einfuhr unerlaubter Nachdrucke von Bücher werken verboten: England untersagt ausdrücklich die Einfuhr unerlaubter Nachdrucke von Büchern, Malereien usw., die durch das Urheberrecht im Vereinigten Königreich geschützt sind: das Gleiche gilt für Irland. Die Niederlande verbieten die Einfuhr und Durchfuhr unberechtigter Nachdrucke von Büchern oder Drucksachen über Kunst, Literatur und Wissenschaft, die durch das Urheberrecht geschützt sind: Portugal schließt die Einfuhr der außerhalb Por tugals hergestellten Nachdrucke von Büchern portugiesischen Ur sprungs aus; Spanien verbietet die Einfuhr von Büchern und Drucksachen in spanischer Sprache, wenn sie gegen das spanische Gesetz über den Schutz des geistigen Eigentums verstoßen: Brasilien untersagt die Einfuhr von Druckerzeugnissen jeder Art, die gegen die brasilianischen Urheberrechte verstoßen: die Vereinigten Staaten von Nordamerika verhindern die Einfuhr von Veröffentlichungen, die gegen die Gesetze über literarisches Eigen tumsrecht in den Vereinigten Staaten verstoßen. Man wird sagen können, daß auch in den Ländern, welche die Einfuhr unberechtigter Nachdrucke nicht ausdrücklich verboten haben, die Erben des Verfassers oder der Originalverleger die Möglichkeit Ausgaben, die in anderen Staaten vor Ablauf der im Uisprnngs- lande geltenden Schutzfrist der betreffenden Werke hergestellt worden sind, zu verhindern.
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