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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1928
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- 1928-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1928
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48. 25. Februar 1928. Redaktioneller Teil. Schadenersatzklage eines Autors wegen unbefugten Nachdrucks. (Nachdruck verboten). — Nach § 13 VerlagsG., der mit 8 9 des Lit.- ilrh.G. vom 19. Juni 1901 libereinstimmt, gilt der Grundsatz, das; der Verleger au dem Werke Zusätze, Kürzungen oder sonstige Ände rungen nicht vornehmen darf; eine Ausnahme machen nur solche Änderungen, für die der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Danach herrscht in Wissenschaft und Rechtsprechung die Überzeugung, daß ein Erzeugnis geistiger Arbeit ohne des Verfassers (oder sonst Berechtigten) Zustimmung in keiner andern Gestalt als der vom Schöpfer ihm verliehenen an die Öffent lichkeit gebracht werden soll. Hiergegen hatte eine Berliner Firma (Beklagte) verstoßen, die eine Zeitschrift der Elektro-Jnstallations- branche herausgibt. Sie hatte den Kaufmann H. in Berlin (Kläger), der elektrische Heizkissen herstellt, gebeten, ihr den Abdruck des in seinen »Technischen Mitteilungen« enthaltenen, von ihm verfaßten Artikels »Uber Heizkissensichernngen« zu gestatten, was auch geschah. In einer der nächsten Nummern erschien eine Reihe von drei Auf sätzen unter der Sammelüberschrift »Uber Heizkissensichernngen«. Der erste war eine starke Kürzung des klägerischen Artikels, die beiden anderen enthielten abfällige kritische Auslassungen mehrerer Autoren zu der Arbeit des Klägers. Dieser verlangte von der Beklagten wegen unbefugter »Bearbeitung« seines Aufsatzes Schadenersatz im Betrage von 5000 NM. Sämtliche Instanzen — Landgericht und K a m m e r g e r i ch t B e r l i n sowie Reichsgericht — gaben der Klage statt, das letztere mit folgenden prinzipiellen Cn t s ch ei dun gsgriin den: Der Artikel war der Beklagten ausdrücklich zum Abdruck überlassen worden. Wesentliche Kürzungen waren ge setzwidrig. Unbedeutende Änderungen geringen Umfanges können ihre Rechtfertigung in den Bedürfnissen der Zeitschrift finden. Hier über waren Abschnitte von 46 bis 66 Zeilen und Illustra tionen weggelassen, einzelne Worte gestrichen und der Sinn bis weilen geändert worden. Das war kein Abdruck, sondern eine Bearbeitung. Zu so bedeutenden Änderungen hätte Be klagte die Einwilligung des Verfassers einholen müssen. Ebensowenig durfte sie den so gekürzten Aufsatz des Klägers mit anderen Äuße rungen zusammenfügen, die denselben verschiedentlich bekämpften. Das war unvereinbar mit Treu und Glauben. Sie durchkreuzte die für ihn vorteilhafte Veröffentlichung seiner technischen Ansichten über Heizkissensicherungen mittels der Gesamtdarstellung und schädigte da mit seine Interessen. Ohne Nechtsirrtum entnimmt das Berufungs gericht den erwiesenen Umständen die Überzeugung, daß die Beklagte den Vertrag und das Urheberrecht des Klägers wissentlich ver letzt hat. Gleichfalls unbegründet ist die Nevisionsrüge, daß die Frage rechtsirrig beurteilt sei, ob der Kläger den Schaden durch eigenes Verschulden mitverursacht oder vergrößert oder zu mindern unterlassen habe, wozu er nach 8 254 BGB. verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte hat dem Kläger ja gerade vor der Veröffentlichung von der Art, wie sie diese plante, keine Kenntnis und zu eigener alsbaldiger Gegenäusserung auf die Kritiken überhaupt keine Gelegenheit gegeben. Was aber von dem Anerbieten nachträg licher Erwiderung zu halten war, würdigt das Berufungsgericht ohne Nechtsirrtum, indem es erwägt: Dem Kläger könne vernünf tigerweise nicht zugemutet werden, in einer Zeitschrift weitere Ver öffentlichungen zu bringen, die derart Vertrags- und rechtswidrig mit seiner ersten umgegangen war. Zwar müsse der Geschädigte grund sätzlich in allen Fällen dahin wirken, daß der ihm zugesügte Schaden keinen übermäßigen Umfang annehmc. Diese Verpflichtung finde jedoch ihre Grenze, wenn die zur Abwendung oder Minderung in Be tracht kommende Maßnahme dem Geschädigten nicht z u z u in u t e n sei. Dies ist der Fall, wenn, wie hier, das Vertrauen gemißbraucht worden und dadurch verloren gegangen ist. (I 151/27.) Die Sieben Stäbe Verlags- und DruckercigescUfchaft m. b. H., Berlin-Zehlendorf, erhöhte ihr Kapital von 50 000 Reichsmark auf 500 000 Reichsmark. Das Kapital wurde voll eingezahlt. C. Negcnhardt Akticn-Gescllschaft in Verlin-Schöneberg. — Die Aktionäre der Gesellschaft werden zu der am Sonnabend, dem 17. März 1928, 5 Uhr nachm., in dem Geschäftszimmer des Notars vr. Martin Jsaac, Berlin W 35, Potsdamer Straße Nr. 115 a, statt findenden ord. Generalversammlung eingeladen. Tagesordnung:1. Vor lage des Geschäftsberichts des Vorstandes, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung für 1927 sowie Bericht des Aussichtsrats über die Prüfung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung. 2. Ge nehmigung der Bilanz und Beschlußfassung über die Gewinnvertei- lung. 3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 4. Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 41 vom 17. Februar 1928.) Erweiterung der Wiener Nationalbibliothek. — Aus Wien wird uns geschrieben: Die schon seit langem bestehende empfindliche Raum not an der hiesigen Nationalbibliothek soll jetzt wenigstens zum Teil dadurch behoben werden, daß ein an die Bibliothek anschließendes, zu letzt als Baumagazin verwendetes Lokal am Josefsplatz zur Auf nahme von etwa 240 000 Bänden hergerichtet wird. Da damit große Umsignierungen und Neuaufstellungen verbundeu sind, die während des laufenden Dienstes erfolgen müssen, wird der Druckschriftcnlesc- saal und der Zeitschriftenlesesaal der Bibliothek vom 29. d. M. aus etwa zwei Monate um 1 Uhr nachmittags geschlossen werden. In besonders dringenden Fällen wird indessen die Möglichkeit geboten sein, auch in den Abendstunden Druckschriften im Lesesaal der Hand schriftenabteilung zu benutzen. S. 4. Liste der Schund- und Schmutzschriftcn (3. s. Nr. 42). (Gesetz vom 18. Dezember 1926.) Lfde. Nr. Akten zeichen Ent- der Schrift ^Lger"' Wn7en 7. Prüf.- Nr. 12. OPSt. Leipzig V.L2.L. 28. oder Das Vermächt nis desDollar- königs. Verfasser: L F°Wn',ert/ Berlin-Neukölln. Leimig. Leipzig. Leipzig, den 22. 2. 1928. Der Leiter der Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften vr. von Zahn. Verbotene Druckschrift. — Das Reichsgericht, 4. Strafsenat, hat in der Sitzung vom 13. 1. 1928 für Recht erkannt: Alle Exemplare der Nummer 3 der Zeitschrift »Die Schutzpolizei« vom Fe bruar 1027, für den Inhalt verantwortlich W. Kasper, M. d. L., Berlin, Verlag Viva, Berlin, Druck Peuvag, Berlin, sind im Um fange des 8 41 Absatz 2 St.-G.-Bs. unbrauchbar zu machen, ebenso die zu ihrer Herstellung benutzten Platten und Formen. Tgb.-Nr. 166 I ^ 1. 28. Berlin, den 17. Februar 1928. Der Polizeipräsident, Abt. I 2^.. (Deutsches Fahndungsblatt Nr. 8727 vom 22. Februar 1928.) ?ersonalnackrickten. 60. Geburtstag. — Herr Georg Heinrich Meyer in Fa. Kurt Wolfs Verlag in München begeht am 27. Februar seinen 60. Geburtstag. Er war viele Jahre Prokurist des Verlages und wurde bei dessen Umwandlung in eine Aktien-Gesellschast im Jahre 1921 in deren Vorstand berufen. Bierabend beim Reichspräsidenten. — Zu dem am 17. d. M. beim Reichspräsidenten abgchaltenen großen Bierabend durfte auch Herr Geh. Kommerzienrat Stalliug vom Stalling-Verlag in Olden burg sich einer Einladung erfreuen. Gestorben: am 19. Februar ganz unerwartet Herr Kurt Kunis, Mit inhaber der Firma Moritz Schäfer in Leipzig, im 56. Le bensjahre. Nach Besuch der Realschule und einer gründlichen Ausbildung im Fach trat der Verstorbene 1892, vor mehr als 35 Jahren, in die Ver lagshandlung Moritz Schäfer ein. Besonderes Interesse wandte er von Anbeginn der in dem Verlag erscheinenden Wochenschrift »Die Mühle« zu, deren Leiter damals sein Vater, Herr Wilhelm Kunis, war. Dem vorbildlichen und tüchtigen Lehrmeister erwuchs in dem Sohne bald ein ebenso tüchtiger wie tatkräftiger Mitarbeiter, und so 211
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