Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19270517
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192705179
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19270517
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-05
- Tag1927-05-17
- Monat1927-05
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, in 8 5 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum hinter Ziffer 3 als Ziffer 4 einzufügen: „Bei Publikumslteferungcn in nicht reichsdeutsche Länder, die zum Vereinsgebiet gehören, muß das volle Porto berechnst werden", bisherige Ziffer 4 wird Ziffer 5. In 8 5 Ziffer 1 ist das Wort „Wirtschaftsordnung" zu streichen. 7. Antrag der Herren Paul Nitschmann - Berlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr von Berchem-München, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau: Die Hauptversammlung wolle folgende Entschließung annehmen: Die Hauptversammlung des Börscnvereins O.-M. 1927 hält die soeben diktierte Verschlechterung der Bezugs bedingungen seitens eines Teils des wissenschaftlichen Verlags für untragbar, da sie geeignet ist. den Bestand des wissen schaftlichen Sortiments ernstlich in Frage zu stellen und die Verbreitung des wissenschaftlichen Buches in folgenschwerer Weise zu hindern. Die Hauptversammlung ist der Ansicht, daß dem von der Gesetzgebung und den buchhändlerischen Ordnungen festgelegten Rechte des Verlags, den Ladenpreis des Buches ebenso wie den Nettopreis einseitig festzusetzen, die selbstverständliche Pflicht gegenübcrsteht, die Gewinnspanne für den buchhändlerischen Zwischenhandel angemessen zu gestalten. Versäumt der Verlag, wie im vorliegenden Falle, unter Ausnutzung seiner Monopolgewalt diese Pflicht, so erklärt die Hauptversammlung eine Einschränkung des Preisfestsetzungsrechts des Verlegers durch die buchhändlerischen Ordnungen und insbesondere durch die Reichsgesetzgebung für unaufschiebbar. 8. Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden. Egon Freiherr von Berchem-München. Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau auf Abänderung des § 5 der Satzung des Börsenvereins: Die Hauptversammlung wolle beschließen, dem 8 S der Satzung eine Fassung zu geben, die zwar im allgemeinen die Verpflichtung der Mitglieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr ausschließt. Wird jedoch geschäftlicher Verkehr unterhalten, so soll das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und den Nettopreis zu bestimmen, auch die Pflicht ein- schließsn, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen und für die Ver breitung des Buches notwendigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. In Zweifelsfällen muß eine Instanz entscheiden, welche Rabattspanne angemessen und den Gepflogenheiten eines soliden Buchhandels ent sprechend ist. Diese Instanz könnte je nach dem Ausgang der Reorganisation des Börsenvereins etwa der Vorstand des Börsenvereins gemeinschaftlich mit dem Fachausschuß oder der Vorstand des Börsenvereins gemeinschaftlich mit dem Vereins ausschuß sein. 9. Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr von Berchem-München, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Dreslau: Die Hauptversammlung wolle beschließen, dem 8 4a Absatz 1 der Buchhändlerischen Verkehrsordnnng fol gende Fassung zu geben: - Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum zu verkaufen sind (Satzung 8 3 Ziffer 3. Verkaufsordnung 8 7), sowie die buchhändlerischen Bezugsbedingungen. Das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und die Bezugsbedingungen zu bestimmen, schließt die Verpflichtung ein. die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des Börsenvercins gemeinschaftlich mit dem Fachausschuß mit Vs-Mehrheit, welche Rabattspanne angemessen und den Gepflogenheiten eines soliden Buchhandels entsprechend ist. Es ist unstatthaft, diese Bestimmung durch besondere Vereinbarung von Firma zu Firma aufzuheben oder abzuändern (K 2). In 8 2 der Verkehrsordnung ist hinter den Watten „gehen ihnen vielmehr vor "in Klammer einzufügen: „(abweichend 8 5 der Satzung. 8 4a der Verkehrsordnung)". Vom Vorstand sind sämtliche Mitglieder anwesend, ferner am Vorstandstisch Herr Hermann Kurtz-Stuttgart. Der Vorsitzende Herr Max Röder eröffnet die 102. Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig um 9.20 Uhr und stellt fest, daß die Einladung zur Hauptversammlung ordnungs- und fristgemäß ergangen, daß die Tagesordnung fristgemäß veröffentlicht worden ist und daß außer den in der Tagesordnung veröffentlichten Anträgen der Vor stand als Punkt 10 einen weiteren Antrag auf Ehrung eines verdienten Mitgliedes stellen wird. Das nach der Satzung vorgeschriebene Protokoll führt Herr Generaldirektor vr. Heß, das stenographische Protokoll Herr Kammerstenograph Kelch. Die Rednerliste sührt der erste Schriftführer, Herr Paul Nitschmann, in seiner Vertretung der zweite Schriftsührer, Herr Albert Diederich. Als Stimmzähler -werden die Herren Rolf Kretschmann-Magdeburg und Fritz Schmurr-Stettin bestimmt. Der Vorsitzende deutet das Wachsen des Kreises der Gäste als ein gutes Zeichen dafür, daß das Interesse an den buchhändle- rischen Fragen namentlich Lei den Behörden ständig zunimmt, und begrüßt die Ehrenmitglieder Herren Geheimen Rat S21
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder