Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1927
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- 1927-06-16
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- 16.06.1927
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Xr 138, 16. Juni 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dttkkin. BuMnndel. Lchaar L Dathe Aktiengesellschaft in Trier. — Bilanz per 31. Dezember 1926. Immobilien Aktiva. .ic 254 310 117 940 45 53 654 02 9 568 15 Kassa, Postscheck, Wechsel, Beteiligung . . 4 608 79 Debitoren 66 340 11 Anteilige Aufwertung 5 625 — Aktienkapital .... Passiva. 512 046 300 000 52 183 146 49 1 350 Akzepte 1 150 11 250 per 1926 . . , 13 727,13 , , 1 422,90 15 150 03 612 046 52 Gewinn- und Verlnstrechnung. Warenverbrauch . . . . Soll, .1L 49 467 Rohmaterialienverbranch 12 014 Zinsen , , , , 68 264 164 800 16 686 5 625 . , , 13 727,13 per 1920 15 160 Vortrag aus 1924/25 . . Haben. 331 908 13 727 Warenverkauf 318 181 (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 128 vom 3. Juni 1927.^ ^ Verlagögescllschaft Textil-rtzoche A.-G. in Berlin. — Bilanz 31. Dezember 1926. Aktiva. Kassenbestand und Wechsel 17 312 48 Debitoren und Bankguthaben abzüglich Kreditoren.... 544 507 77 Inventar . . . 25 000.— Zugang 25 455.50 Abgang . - - 21095.25 4 360.25 Abschreibung . . . . . 956 20 3 404 05 Orderbestand . . 750 000.— Abschreibung 675 000 Papierbestand 29 410 45 Effekten und Beteiligungen 5 485 60 Transitor. Konto 2 709 61 1 277 829 96 Passiva. Aktienkapital 1 050 000 Reservefonds 80 000 Delkredere 61 300 Reingewinn 96 529 96 1 277 829 96 Gewinn- und Verlustrechnung 31. Dezember 1926. Soll. > Abschreibungen auf Inventar 956'20 Abschreibungen auf Orderbestand 75 000 — Reingewinn ... 96 529 96 172 486 16 Haben. > Betriebsgewinn nach Abzug der Unkosten 172 486 16 In der am 1. Juni 1927 stattgefundenen ordentlichen Generalver sammlung wurde die Dividende für das abgelaufene Geschäftsjahr auf 4°/o festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt gegen Einlieferung der Dividenden scheine Nr. 6 auch bei dem Bankhaus Ernst Wertheimber L Co., Frank furt a. M., bei dem Bankhaus Straus L Co., Karlsruhe und bei de? Frankfurter Kreditanstalt A.-G., Frankfurt a. M. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 129 vom 4. Juni 1927.) Leipziger Graphische Werke A.-G. in Leipzig. — Die Aktionäre der Gesellschaft werden zu der am Dienstag, dem 28. Juni 1927, n-ach- mittags 3 Uhr, im Sitzungszimmer des Hotels Sachscnhof, Leipzig, Jcchannisplatz, stattfiivdenden 6. ordentlichen Generalversammlung ein geladen. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorstands: Vorlegung des Rechnungsabschlusses für das Geschäftsjahr 1920. 2. Beschluß fassung über die Genehmigung der Vcrmögcnsübersicht und der Ge winn- und Verlustrechnung. 3. Erteilung der Entlastung an Vorstand und Aufsichtsrat. 4. Aufsichtsratswahl. 6. Beschlußfassung zur Er höhung des Aktienkapitals um bis zu Reichsmark 200 000.— und über die Einzelheiten der Aktienneuausgabc. 6. Satzungsänderungen ent sprechend der Kapitalserhöhung. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 132 vom 0. Juni 1927.) Der Gerichtsstand bei Auslandsgeschäften. — Wenn eine Ver einbarung in den Geschäftsbedingungen des Inhalts, daß als Gerichts stand der Wohnsitz der deutschen Lieferfirma gelten soll, rechtswirk sam sein soll, wird stets notwendig sein, daß der ausländische Ab nehmer sich mit der Klausel ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die Beurteilung, ob eine solche Vereinbarung zweckmäßig ist, richtet sich danach, ob im Prozeß der deutsche Lieferant Kläger oder Be klagter ist. Tritt der deutsche Lieferant als Beklagter aftf, so schützt ihn die Vereinbarung des deutschen Gerichtsstandes davor, daß der ausländische Abnehmer ihn vor einem ausländischen Gericht ver klagt und dann unter Umständen das Urteil gegen ihn vollstrecken kann, während sich der deutsche Lieferant vor dem ausländischen Ge richt entweder gar nicht oder nur mit erheblichen Kosten verteidigen kann. Erklärt sich das ausländische Gericht ungeachtet der Verein barung für zuständig in der Sache, so wird das in diesem Verfahren ergehende Urteil gemäß § 328, 1 der Zivilprozeßordnung von dem deutschen Gericht nicht vollstreckt. Die Vereinbarung des deutschen Gerichtsstandes erscheint also in den Fällen, in denen der deutsche Lieferant als Beklagter fungiert, zweckmäßig. Ist der deutsche Lieferant selbst Kläger, dann hat diese Ver einbarung des deutschen Gerichtsstandes nur Wert, wenn damit ge rechnet werden kann, daß ein künftiges Urteil gegen den ausländischen Kunden, sei cs in Deutschland, sei es im Ausland, vollstreckt wird. Eine Vollstreckbarkeit in Deutschland ist natürlich nur dann gegeben, wenn der ausländische Schuldner Vermögenswerte in Deutschland besitzt. Mit einer Vollstreckbarkeit im Auslände kann man aber nur in wenigen Staaten rechnen, woraus sich ohne weiteres ergibt, daß die Vereinbarung des deutschen Gerichtsstandes nur für Klagen gegen Abnehmer in solchen Staaten von praktischer Bedeutung ist. In den anderen Staaten dagegen würde ein in Deutschland erwirktes Urteil von den ausländischen Gerichten in sachlicher Hinsicht einer Nach prüfung unterworfen werden, sodaß sich evtl, ein doppeltes Ver fahren und damit erhöhte Aufwendungen für die Prozeßführung not wendig machen würden. Als Staaten, in denen unverbindlich mit einiger Sicherheit mit einer Vollstreckung deutscher Urteile ohne sachliche Nachprüfung ge rechnet werden kann, kommen in Frage: Aegypten, Brasilien, Däne mark, Danzig, Memclgebiet, Österreich (mit der Vollstreckung deut scher Urteile kann gerechnet werden: das österreichische Prozeßver fahren dürfte freilich weder kostspieliger noch langwieriger als das deutsche sein, sodaß in der Regel die Klageerhebung in Österreich ebenso vorteilhaft ist wie in Deutschland, zumal da Österreich ein deutsches Urteil erst auf Grund eines besonderen Beschlusses der zu ständigen österreichischen Gerichtsbehörde vollstreckt, d. h. bis zu einem gewissen Grade stets ein doppeltes Verfahren sich erforderlich macht), Spanien, Tschechoslowakei (ausgenommen die im Urkunden-, Wechsel- nnd Scheckprozeß ergehenden Urteile, in welchen dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren Vorbehalten sind). In den übrigen Ländern werden deutsche Urteile in gewissen Fällen zwar gleichfalls ohne sachliche Nachprüfung für vollstreckbar erklärt, wenn auch nirgends die hierauf bestehende Aussicht so groß ist, daß die Gefahr einer doppelten Prozeßführung in Kauf genommen werden könnte. Was Italien anlangt, so besteht die früher ver bürgte Vollstreckung deutscher Urteile gegenwärtig nicht mehr, da durch ein Dekret im Auslande ergangene Versäumnisurteilc der sachlichen Nachprüfung unterworfen werden, sodaß der italienische Beklagte stets die Möglichkeit besitzt, durch Nichterscheinen vor dem deutschen Gericht die sachliche Nachprüfung durch das italienische Gericht zu erzwingen. Für die Schweiz kann gleichfalls nicht mit einer Vollstreckbarkeit deutscher Urteile gerechnet werden: lediglich im Verhältnis zwischen Baden und dem Kanton Aargau ist die Gegenseitigkeit auf Grund eines besonderen Abkommens verbürgt. dl. 747
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