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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1927
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- 1927-07-07
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- 07.07.1927
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X- 156, 7. Juli 1927. Redaktioneller Teil. Die Nacktkultur und der »Durchschnittsmensch des Reichsgerichts«. Desinition des Begrisss »Unzüchtigkeit«, sie. (Nachdruck verdate».) — Der Verlagsbuchhändher L. in E. gab im Jahre 1926 zwei Monats- schriste» heraus, welche der Pflege der Nacktkultur diene» sollten, Bestrebungen, i» deren Dienst sich der Verleger als Anhänger dieser Richtung gestellt hat. Die Schristen wurden nicht bloß de» Mit gliedern des Vereins zur Pflege der Nacktkultur zugänglich gemacht, sondern waren sür jedermann käuflich zu erwerben. Das Land gericht L. war der Ausfassung, daß von 500 in den Heften ver öffentlichte» Aktbildern 14 unzüchtig seien (u. a. »Die Lautenspiclerin», »Ein weiblicher Akt im Gras», »Andacht»), und verurteilte L. sowohl wie den Schriftleiter B. wegen Vergehens gegen K 184 Zifs. 1 StGB, zu je 4L0 Mark Geldstrafe; gleichzeitig wurde auf Unbrauch barmachung der benutzten Platten und Formen erkannt. — In ob jektiver Beziehung gelangte die Strafkammer zu der Überzeugung, das, die Angeklagten den Vorsatz der Verbreitung der unzüchtigen Bilder gehabt hätten und daß dieselben geeignet gewesen seien, ein Wollustgcfiihl zu erregen und das Sittlichkeitsgesühl des Durch schnittsmenschen zu gefährden. In subjektiver Hinsicht sei davon aus- zugchen, bah die Angeklagten das Bewußtsein gehabt hätten, durch Verkauf und Verbreitung der Schristen das Scham- und Sitt- lichkcitsgefühl des normal empfindende» Menschen in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Sie hätten damit rechnen müssen, daß ihre Bestrebungen zur Pflege der Nacktkultur doch nicht in Einklang zu bringe» seien mit der Auffassung der große» Mehrzahl des Volkes. Gegen ihre Verurteilung legten die Angeklagten Revision beim Reichsgericht ein mit der Begründung, daß die Bewegung be zwecke, ihre Anhänger sowie die Beschauer von derartigen Bildern über das Geschlechtliche h i n a u s z u br i n g e n und die Unbefangenheit herzustcllcn. Darüber, ob ein Bild scham- verletzend sei oder nicht, könne nur der unbefangene Beschauer Kritik üben. Werde dabei die Unbefangenheit gestört, so seien die Bilder unzüchtig. Der höchste Gerichtshof verwarf jedoch die Revision. Die re i chs g eri chtlichen Entschei dun gs gründ e: Das Reichsgericht definiert den Begriff der Unzüchtigkeit dahin, baß das als unzüchtig zu gelten hat, was geeignet ist, das Scham- und Sitt- kichkcitsgcsühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß es sich nicht um unzüchtige Schriften, sondern um 14 einzelne Bilder handelt Genau und scharf umreißen läßt sich allerdings der Bcgrifs der Unzüchtig keit nicht. Der von der Revision als maßgebend hingestelltc unbe fangene Beschauer ist nichts anderes als der »Durch- s ch n i t ts m c n s ch des R e 1 ch s g c ri chtL». Das Landgericht hat bemerkt, cs verstoße gegen Zucht und Sitte, wenn die geschlechtlichen Merkmale des Menschen offen jedermann gezeigt werden. Aufge - Hobe n wird dagegen die Unzüchtigkeit dann, wenn künstlerische Momente hinzutretcn oder wenn die Person so dargestellt wird, daß von dem Beschauer das Geschlechtliche übersehen wird. Letzteres hat bas Landgericht sür die große Mehrzahl der Bilder bejaht und nur sür die 14 inkriminicrten verneint. Diese Beurtei lung ist vollkommen rechtsirrtnmssrei. Im übrigen betonte der Vorsitzende noch, daß das Reichsgericht lediglich auf Grund der landgerichtlichen Feststellungen geurteilt hat und kein Werturteil über das Wesen der Nacktkultur gefällt sein soll. (S 0. 4S8/27. — 4. VII. 1927.) Das Entlassungszcugnis und seine äußere Form. — Vor dem Ber liner Kaufmannsgcricht klagte kürzlich eine Kassiererin um Ausstel lung eines neuen, d. h. »ordnungsmäßigen» Zeugnisses. Es handelte sich hierbei nicht, wie das gewöhnlich der Fall ist, um den Inhalt des Zeugnisses, der meist zu Beanstandungen Anlaß gibt, sondern um die äußere Form. Das in Frage kommende Zeugnis war zwar mit Tinte, aber auf einem fleckigen Oktavblatt schlecht und unsauber geschrieben und noch dazu verwischt. Auch die Firmenbe zeichnung und der Firmenstempel fehlten. Der Inhalt entsprach aber an und für sich den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, bas in K 73 bestimmt: »Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der tzandlungsgehilsr ein schriftliches Zeugnis Uber die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugnis ist ans Verlangen des Handlungsgchilscn auch aus die Führung und die Leistungen auszu dehnen. Aus Antrag des HandlungSgehilsen hat die Ortspolizcibchörde das Zeugnis kostenlos und stempclsret zu beglaubigen». Wie aus der Fassung dieser Bestimmungen hervorgcht, sagt das Gesetz über die äußere Form bzw. »Ausmachung» des Zeugnisses tatsächlich nichts. Auf diese Lücke im Gesetz glaubte sich nun der Beklagte stützen zu können, der auch jeden Vergleichsvorschlag ablchntc, selbst dann noch, als die Klägerin drohte, wegen der Ausstellung eines nicht ordnungs mäßigen Zeugnisses auch Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Prinzipal erklärte: »Ich habe der Klägerin ein Zeugnis aus- 838 gestellt, und ich denke nicht daran, ei» neues Zeugnis zu schreiben. Ich werde wegen meiner Kassiererin nicht mehr Schönschreiben lernen, eine Schreibmaschine besitze ich nicht, brauche ich auch sonst nicht. Ich habe in dem Geschäft auch keine Korrespondenz zu führen, brauch« also auch keine gedruckten Briesbogen und dergleichen. Gesetzlich bin Ich verpflichtet, ein Zeugnis z» schreiben über Art und Da»er der Beschäftigung und über Führung und Leistung. Das steht alles in dem Zeugnis. Was sür Papier ich nehme und wie ich schreibe, das mutz mir überlassen bleiben». Der Vorsitzende war aber anderer Meinung als der Beklagte, dem vorgchalten wurde, daß ein Zeugnis aus jeden Kall anders ausschcn müsse als das bei den Akten beslnd- liche. Die Klägerin könne dies Zeugnis ebensowenig verwenden, wie wenn der Beklagte das Zeugnis etwa aus seine Manschette schreibe. Die Belehrungen und Etnigungsversuche des Vorsitzenden aber waren vergeblich: der Beklagte lehnte hartnäckig jeden Vergleich ab und bestand aus der Fällung eines Urteils, das aber entgegen der Erwartung des Beklagten wie folgt lautete: »Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein neues Zeugnis auszustellcn, inhaltlich wie das bei den Akten befindliche. Das Zeugnis aber muß aus einem sauberen Bogen in Quartformat geschrieben sein, mit deutlicher, leserlicher Schrift, tunlichst mit Schreibmaschine. Links oben In der Ecke hat die genaue Firma zu stehen, in der rechten Ecke die vollständige Adresse und das Datum. Für de» Fall der Nicht- ausstellung ist eine Straft in Höhe von 2ÜV Mark zu zahlen». verkekrönackriekten. Berliner amtliche Devisenkurse -m 5. Snli W2, am 6. Juli 1927 Geldkurs Briefkurs Geldkurs Briefkurs London 1 ^ 20,487 20.507 20.472 20,502 100 Guld. 168,94 169.28 168.93 169,27 1,787 1,791 1,79 1.794 Oslo. . . . 100 Kr. 109.05 109,27 109,04 109,26 100 Kr. 112,71 112,93 112,69 112,91 100 Kr. 112,90 113,12 112,89 113,11 New York. . 1 8 4,2155 4,2235 4.2155 4.2235 Belgien . . 100 Belga 58.61 68,73 58,625 58,745 Italien. . . 100 Lire 23,36 23,40 22,93 22,97 Paris . . . 100 Frcs. 16,50 16,54 16,50 16,54 100 Frc«. 81,135 81,295 81,135 81.295 100 Peseta« 72,25 72.39 71,75 71.89 1 MilreiS 0,491 0,493 0,493 0,495 Iavan . . . 1 Yen 2,00 2,04 1,998 2,002 Prag . . . 100 Kr. 12,494 12,614 12,49 12,51 100 Finnin. 10,607 10,627 10,607 Lissabon . . 100 EScuto 20,88 20,92 20.88 -ns/ Sofia . . . 100 Lewa 3,047 3,053 8,052 7,419 7,433 7.419 Wien . . . 100 Schill. 59,32 59,44 59,32 59,44 Budapest . . 100 Pengö 73,43 73,57 73,44 100 Guld. 81,64 81,80 81.62 SN7S 1 >ül!. ^ 2,178 2.182 2.178 2.182 Athen . . . 100 Drachm. 5,694 5,706 5.664 5.776 1 iigypt. zL 20,99 21.03 Bukarest . . 100 Lei 2,574 2,586 Warschau . . 100 Zloty 47.05 47,45 100 Lats 80,98 81,32 100 Estn. M. 1,122 1,128 Kowno. . . . 100 Litas 41,56 41,74 ?ersonalnaclrrickten. Berufung. — Herr Hosbuchhändler Heinrich Staadt in Wiesbaden, der seit Bestehen der Kausmannsgerichte als Kauf mannsrichter in Wiesbaden amtet, ist von dem Regierungspräsidenten zu Wiesbaden zum A r b eck ts r i ch te r bei dem ncucrrichteten Ar beitsgericht in Wiesbaden berufen worden. Todesnachrichten. — In Berlin ist im Alter von 88 Jahren der bekannte Literatur- und Kunsthistoriker vr. Julius Elias verstorben. Elias hat sich als Kritiker, Essayist und Übersetzer große Verdienste um die neue literarische Bewegung erworben) — in München im Alter von 48 Jahren der okkultistische Forscher Prof. Karl Grubcr) —der Goethcsorscher Prof. vr. Karl Heine- m a n „ in Leipzig im 7V. Lebensjahre; — i» noch jugendlichem Alter vr. Karl Jacgcr in Essen, der sich durch Herausgabe von publizistischen Werken in der Zeitungswissenschaft einen Namen ge macht hat; — in Berlin im 78. Lebensjahre der Geh. Justizrat, Kammergkvichtsrat a. D. I>r. Ernst Kronecker, Spezialist sür Strasrechts- »nd Strafprozeßresorm; — der a.o. Professor der Dermatologie an der Wiener Universität vr. Friedrich Luithlen im Alter von S7 Jahren.
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