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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1927
- Strukturtyp
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- 1927-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1927
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- Deutsch
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X- 160,12. Juli 1927. Redaktioneller Teil. «»Nk-il-ud. »ttchn. «uchhondel. 5. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, die Satzung des Börsenvereins unter nachstehenden Gesichtspunkten zu ändern und zur Prüfung dieses Antrags auf Satzungsänderung einen aus 6 Vorstandsmitgliedern sowie 10 weiteren Mitgliedern des Börsenvereins bestehenden außerordentlichen Ausschuß einzusctzen. I. Aufbau des Börsenvereins. Der Börsenverein stützt sich auf diejenigen buchhändlerischen Fachvereine, die auf ihren Antrag vom Vorstand deS Börsenvercins anerkannt worden sind. Der Börsenverein gliedert sich zur Durchführung seiner Verwaltungsausgaben in Kreisvereine, zu denen auch die anerkannten Vereine in deutschsprachigen Gebieten des Auslandes gehören. Die Anerkennung der KreiSvereine erfolgt auf ihren Antrag durch den Vorstand des Börsenvereins. II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Börsenverein ist der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft in mindestens einem der für das ausnahmesuchende Mitglied zuständigen, vom Börsenverein anerkannten Fachvereine. Sind mehrere Fachvereins zuständig, so hat das Mitglied die Auswahl; auch kann es mehreren Fachvereinen beitreten. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Börsenverein werden die Ausgenommenen gleichzeitig ordentliche Mitglieder der Kreisvereine, in deren Gebiet sie ansässig sind. Dem Börsenverein steht die Entscheidung über die Aufnahmegesuche zu. Er hat sie im Einvernehmen mit dem von dem Aufnahmesuchenden als zuständig erklärten Fachverein und dem zuständigen Kreisvercin zu treffen. Lehnt er ein Aufnahmegesuch ab, so haben Fach- und Kreisverein das Recht, den Gesuchstellcr als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. Für Buchhändler in Gebieten anerkannter ausländischer Vereine genügt die Mitgliedschaft in diesen als Voraus setzung für die Aufnahme in den Börsenverein. Aufnahmesuchende haben ans Verlangen des Vorstandes besondere Sicherheiten zu hinterlegen, deren Rückgabe bei Ausscheiden der Mitglieder erfolgt, sofern sie nicht satzungsgemäß als Bußen Versalien sind. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Vertraulichen Mitteilungen des Börsenvereins verpflichtet. Ferner sind sie verpflichtet, von ihren Angestellten einen Vcrpflichtungsschein beizuziehen, der den Bezug der An gestellten von Gegenständen des Buchhandels zum Nettopreis regelt. Die Einführung eines Umlageverfahrens zwecks Gewährung von Beihilfen bei Todesfall von Mitgliedern unter Übernahme des Vermögens der Buchhändler-Sterbekasse auf den Börsenverein ist zu erwägen. Für die Möglichkeit des Einspruches gegen die Verweigerung der Mitgliedsaufnahme und gegen die Entziehung der Mitgliedschaft gemäß 8 7 Ziff. 6 der Satzung sowie gegen die Ausschließungsabsicht von Kreis- und Fachvercinen sind Fristen fcstzusetzen. Zwecks Beschleunigung des Ausschließungsverfahrens soll schriftliche Abstimmung des Vorstandes und des Vereins ausschusses vorgesehen werden. Geldstrafen und Friedensbürgschasten sollen künftig auch ohne vorherige wiederholte Verwarnung verhängt werden können. III. Organe des Börsenvereins. Als Organe des BörsenoereinS sollen künftig nur noch die Hauptversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse bezeichnet werden. 1. Die Hauptversammlung. Das Antragsrecht an die Hauptversammlung soll zustehen s) dem einzelnen Mitglied und dem Vorstand unter Wahrung der satzungsgemäßen Fristen, b) dem Fachausschuß unter den gleichen Bedingungen wie dem Vorstand, °) dem Kreisausschuß unter den gleichen Bedingungen wie dem einzelnen Mtglted. Anträge des Fach- und des Kreisausschusses werden durch den Vorsitzenden oder einen vom Ausschuß bestimmten Referenten in der Hauptversammlung vorgebracht. Es sind Bestimmungen zu treffen über Erweiterung oder Beschränkung der Stimmenvertretung in der Haupt versammlung und über die Art der Übertragung der Stimmen auf andere Mitglieder der zuständigen Fach- oder KreiSvereine. 2. Der Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 1. dem ersten und zweiten Vorsteher, 2. dem ersten und zweiten Schriftführer, 3. dem ersten und zweiten Schatzmeister. Außerdem ist die Wahl eines geschästssührenden Vorstandsmitgliedes, welches der Entlastung des Gesamtvorstandes dienen soll, vorzusehen. Art und Dauer der Bestellung sowie die Abgrenzung der Kompetenzen gegenüber dem Gesamt- vorstand und der Leitung der Geschäftsstelle sind hierbei festzulegen. Die Tätigkeit der unter 1—3 genannten Mitglieder im Vorstand ist ehrenamtlich und soll aus sechs nacheinander folgende Jahre beschränkt werden, abgesehen von der Person des ersten Vorstehers, der aus der Reihe der amtierenden Vorstandsmitglieder gewählt werden kann. Doch soll auch der erste Vorsteher, wenn er vor seiner Wahl zum ersten Vor steher schon ein anderes Vorstandsamt bekleidet hat, keinesfalls länger als insgesamt zwölf Jahre im Vorstand verbleiben. 850
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