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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1927
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- Deutsch
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Xi 160, 12. Juli 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. BuchhandÄ. S. Ausschuß zur Pflege des deutschen Buchhandels im Auslande. Der Verkehr des Börsenoeccins mit den anerkannten ausländischen Vereinen soll durch Schaffung eines Ausschusses zur Pflege des deutschen Buchhandels im Auslande gefördert werden, in dem unter dem Vorsitz des Börsenvereins-Vor- standes die Vertreter der anerkannten ausländischen Vereine, deutsche Verleger und Exporteure beraten. 6. Ausland-Ausschuß. Die Deutsche Gesellschaft für Auslandbuchhandel soll mit dem Börsenvcrein verschmolzen und an ihrer Stelle beim Börsenverein ein besonderer Ausland-Ausschuß geführt werden. 7. Sonstige Ausschüsse. Unter den Geschäften des Rechnungsausschusses soll die besondere Genehmigung jeder vom Beschluß der Haupt versammlung nicht abhängigen Verwendung von Vereinsvermögen, die das Hundertfache eines ordentlichen Mitglieds beitrages überschreitet, entfallen. Der Ausschuß für die Verwaltung des Buchhändlerhauses soll aufgehoben werden. Der aus Vereins-, Wahl- und Rechnungsausschuß zusammengesetzte Ehrenausschuß soll in der Satzung er wähnt werden. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse des Börsenvereins soll überprüft und neu festgesetzt werden. IV. Geschäftsführer. Die Stellung des Geschäftsführers ün Vereinsgefüge soll neu geregelt werden. V. Die Fachvereine. Die einzelnen Fachvereine sind in ihrer Betätigung und Geschäftsführung selbständig, doch verpflichten sie sich: 1. ihre Satzung so zu gestalten und zu erhalten, daß sie der Satzung und den Ordnungen des Börsenveceins nicht widersprechen; 2. von allen Maßnahmen, Kundgebungen und dergleichen gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden sowie von Ab machungen mit anderen Verbänden dem Vorstand des Börsenvereins so rechtzeitig Kenntnis zu geben, daß dieser in der Lage ist, zu entscheiden, ob durch derartige Maßnahmen Interessen anderer angeschlossener Fachvereine be rührt oder beeinträchtigt werden können. In diesem Fall hat der Vorstand des Börsenvereins alsbald eine Ver ständigung dieser Fachvereine herbeizuführen und eine alle Beteiligten befriedigende Lösung anzustreben. Ist eine solche nicht möglich, so behält jeder Fachverein seine Handlungsfreiheit. In grundsätzlichen wichtigen Fragen ist es dann aber Sache des Börsenvereins-Vorstandes, der Hauptversammlung die Frage vorzulegen, ob ein Fach verein, der gegen den Einspruch anderer Fachvsreine seine Interessen rückhaltlos weiterverfolgt, noch länger im Verband des Börsenvereins bleiben kann. VI. Die Kreisoereine. Die Kreisvereine dienen der Verwaltung des Börsenvereins auf buchhändlerischem Gebiete. Ihre Aufgaben bestehen in: Prüfung der Adreßbuch- und Mitglieds-Ausnahmegesuche, Unterstützung des Börsenvereins bei der Durchführung seiner Satzung und Ordnungen, Durchführung gemeinsamer Werbungsfragen, Fortbildung des buchhändlerischen Nachwuchses, Wahrung der Interessen der einzelnen Mitglieder, Besprechung gemeinsamer geschäftlicher Einrichtungen, Bekämpfung der Schleuderei, Stützung der Ortsvereine, Beratung in Steuerfragen. Dis Kreisvereine erhalten voni Börsenverein für ihre ordentlichen Mitglieder einen Kopfbeitrag, dessen Höhe ge meinsam vom Vorstand des Börsenvereins und den Kreisvereinen festgesetzt wird. Die Kreisvereine sind berechtigt, Sonder beiträge für ihre ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder festzusetzen. Die Satzungen der anerkannten Kreisvereine dürfen der Satzung des Börsenvereins nicht widersprechen. Zu V und VI. Die Fach- und Kreisvereine sind berechtigt, neben den ordentlichen auch außerordentliche, dem Börsenverein nicht angeschlossene Mitglieder aufzunehmen. Die Fach- und Kreisvereine haben Bestimmungen über die Zwangsmitgliedschast ihrer ordentlichen Mitglieder im Börsenverein und analog der Satzung des Börsenvereins Bestimmungen über die Handhabung der Ausschließung und des Austritts von ordentlichen Mitgliedern aus den Fach- und Kreisvereinen mit Wirkung auf den Börsenoerein in ihre Satzungen aufzunehmen. VII. Schiedsgericht. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus den buchhändlerischen Ordnungen und sonstigen zivilrechtlichen Fragen soll ein Schiedsgericht beim Börsenoerein eingerichtet werden. Ein Zwang zur Benutzung dieser Schiedsstelle besteht nicht, doch haben Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, auf die Beschreitung des Rechtsweges zu verzichten. VIII. Sonstige Änderungen. Sonstige Änderungen, die sich entweder zum Zwecke der redaktionellen Verbessemng als notwendig erweisen oder die von dem zu wählenden Satzungsänderungsausschuß in grundsätzlicher Hinsicht noch als wünschenswert erachtet werden, sollen vorgenommcn werden. 882
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