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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1927-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1927
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- Deutsch
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x° 160, 12, Juli 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn.vuchhandes. 6. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, in Z S der Berkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum hinter Ziffer 3 als Ziffer 4 einzufügen: „Bei Publikumslieferungen in nicht reichsdeutsche Länder, die zum Dereinsgebiet gehören, muß das volle Porto berechnet werden", bisherige Ziffer 4 wird Ziffer S. In 8 5 Ziffer 1 ist das Wort „Wirtschaftsordnung" zu streichen. 7. Antrag der Herren Paul Nitschmann »Berlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr von Verchem-Miinchen, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau: Die Haupwersammlung wolle folgende Entschließung annehmen: Die Hauptversammlung des Börsenvereins O.-M. 1927 hält die soeben diktierte Verschlechterung der Bezugs bedingungen seitens eines Teils des wissenschaftlichen Verlags für untragbar, da sie geeignet ist, den Bestand des wissen schaftlichen Sortiments ernstlich in Frage zu stellen und die Verbreitung des wissenschaftlichen Buches in folgenschwerer Weise zu hindern. Die Hauptversammlung ist der Ansicht, daß dem von der Gesetzgebung und den buchhändlerischen Ordnungen festgelegten Rechte des Verlags, den Ladenpreis des Buches ebenso wie den Nettopreis einseitig festzusetzen, die selbstverständliche Pflicht gegenübersteht, die Gewinnspanne für den buchhändlerischen Zwischenhandel angemessen zu gestalten. Versäumt der Verlag, wie im vorliegenden Falle, unter Ausnutzung seiner Monopolgewalt diese Pflicht, so erklärt die Haupwersammlung eine Einschränkung des Preisfestsetzungsrechts des Verlegers durch die buchhändlerischen Ordnungen und insbesondere durch die Reichsgesetzgebung für unaufschiebbar. 8. Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin. Albert Diederich - Dresden. Egon Freiherr von Berchem-München, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau auf Abänderung des § 5 der Satzung des Börsenvereins: Die Haupwersammlung wolle beschließen, dem 8 5 der Satzung eine Fassung zu geben, die zwar im allgemeinen die Verpflichtung der Mitglieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr ausschließt. Wird jedoch geschäftlicher Verkehr unterhalten, so soll das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und den Nettopreis zu bestimmen, auch die Pflicht ein- schließeki, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen und für die Ver breitung des Buches notwendigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. In Zweifelsfällen muß eine Instanz entscheiden, welche, Rabattspanne angemessen und den Gepflogenheiten eines soliden Buchhandels ent sprechend ist. Diese Instanz könnte je nach dem Ausgang der Reorganisation des Börsenvereins etwa der Vorstand des Börsenvereins gemeinschaftlich mit dem Fachausschuß oder der Vorstand des Börsenvereins gemeinschaftlich mit dem Vereins ausschuß sein, 9. Antrag der Herren Paul Nitschmann - Berlin, Albert Diederich - Dresden, Egon Freiherr von Derchem-Miinchen, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau: Die Haupwersammlung wolle beschließen, dem 8 4» Absatz 1 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung fol gende Fassung zu geben: Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum zu verkaufen sind (Satzung 8 3 Ziffer 3, Verkaufsordnung 8 7), sowie die buchhändlerischen Bezugsbedingungen. Das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und die Bezugsbedingungen zu bestimmen, schließt die Verpflichtung ein, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des Börsenvereins gemeinschaftlich mit dem Fachausschuß mit Vg-Mehrheit, welche Rabattspanne angemessen und den Gepflogenheiten eines soliden Buchhandels entsprechend ist. Cs ist unstatthaft, diese Bestimmung durch besondere Vereinbarung von Firma zu Firma aufzuheben oder abzuändern (8 2). In 8 2 der Verkehrsordnung ist hinter den Motten „gehen ihnen vielmehr vor " in Klammer einzusügen: „(abweichend 8 5 der Satzung. 8 4» der Verkehrsordnung)". Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins Max Röder (Mülheim a. d. Ruhr): Meine Damen und Herren, die 102. Haupwersammlung des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig ist eröffnet. Ich stelle fest, daß die Einladungen zur Haupwersammlung ordnungs- und fristgemäß ergangen sind, und daß die Tagesord nung fristgemäß im Börsenblatt vom 14. April 1927 veröffentlicht worden ist. Außer dm auf der Tagesordnung stehenden Anträgen wird der Vorstand unter Punkt 10 noch einen weiteren Antrag aus Ehrung eines um den Börsenveroin sehr verdienten Mitgliedes einbriwgen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind außer unse ren geladenen Gästen satzungsgemäß nur Mitglieder des Börsen- vercins berechtigt. Ich stell« fest, daß, außer den geladenen Gästen und Mitgliedern der Geschäftsstellen, Mchtmitglieder des Börsen- vereins im Saal nicht anwesend sein dürfen. Das nach der Satzung vorgeschriebene Protokoll führt Herr Generaldirektor vr, Heß; den stenographischen Bericht nimmt Herr Kammerstenograph Kelch auf. Die Rednerliste führt unser Erster Schriftführer, Herr Nitsch- maun, in seiner Vertretung der Zweite Schriftführer, Herr Diede rich. Ich bitte die Herren, die das Wort zu ergreifen wünschen, sich bei diesen Herren mit Angabe von Namen, Ort und Firma zu melden.
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