Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19270726
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192707264
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19270726
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-07
- Tag1927-07-26
- Monat1927-07
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 172 (N. 84). Leipzig. Dienstag den 26. Juli 1927. 94. Jahrgang. Redaktioneller Teil Das kommende Derufsausbildungsgesetz. Von Georg Eltzschig. Die Reichsarbeitsverwaltung hat vor einiger Zeit den Ent wurf Dieses Gesetzes veröffentlicht. — Die amtliche Begründung weist darauf hin. daß die gegenwärtige gesetzliche Regelung des Lehrlingswesens in der Gewerbeordnung und im Handelsgesetz buch aus das Jahr 1897 zucückgeht. Die Aufgaben und Möglich keiten der Berufsausbildung haben sich seither in allen Enverbs- ftänden völlig verändert. Das Handwerk hat zwar mit der No velle zur Gewerbeordnung vom 30. Mai 1908 modernere Richt linien und Formen für seine Lehrlingsausbildung bekommen, aber auch diese find in den letzten 20 Jahren veraltet, vor allem dadurch, daß die gewerbliche Berufserlernung und -ausübun-g immer mehr in Jndustriecharakter und auf Großbetriebe über gegangen sind. Zwar haben diese Großbetriebe selbst vielfach eigene Fachbildungs- und Prüfungseinrichtungen für ihren Nach wuchs geschaffen, aber selbst diese erweisen sich für das Berufs ganze als unzulänglich und entbehren auch unter sich der wün schenswerten Einheitlichkeit und Zusammenarbeit. Noch schlimmer steht es im Handel, wo es außer den -wenigen Vorschriften im HEB. weder eine allgemein rechtliche noch eine berufsständische Regelung und Förderung des Lehrlings wesens gibt. Mit Recht -wird in der Gesetzesbcgründung gesagt, daß der Mangel an Rechtsordnung und Leistungskontrolle in der Berufs ausbildung eine der Ursachen ist zu dem Facharbeitermangel, der heute in vielen Berufen, auch in manchen Zweigen des Handels, trotz größter Arbeitslosigkeit besteht. Daraus leitet das Rcichs- arbeitsamt auch die Dringlichkeit seines Entwurfes ab, denn der Berufszugang an schulentwachsenen Leuten -wird sich in den Jahren 1930—1933 auf etwa die Hälfte der in Normalzeiten üblichen Zugangszahl vermindern. Während z. B. 1920 die Zahl der Schulanfänger im jetzigen Reichsgebiet 1 317 000 betrug, stellt sich infolge des Geburtenrückganges in den Jahren 1915 bis 1919 diese Zahl für 1924 auf nur 654 000. Der entsprechende Ausfall an Berufsnachwuchs wird in den Jahren nach 1932 nur durch bessere Ausbildung der verbleibenden Kräfte wettgemacht werden -können. Das gilt auch für den Handel, und verschiedene Gründe sprechen dafür, daß diese Entwicklung gerade auf den Buchhandel mannigfache und vorwiegend ungünstige Auswir kungen haben wird. Natürlich ist es nun -eine andere Frage, ob die Nachteile dieses Ausfalles nur durch ein solches Gesetz behoben werden können und ob gerade durch dieses Gesetz. -So weit gehen selbst die Absichten und Hoffnungen -des Gesetzgebers nicht. Er be schränkt sich darauf, Richtlinien und einen Rahmen zu geben für -die Neuordnung des L-ehrlingswes-ens durch die Berufsstände selbst. Aber diese Neu- und Selbstordnung der Berufe ist andererseits -ein Hebel, mit dem Reich und Staat den behördlichen Einsluß auf die Berufsausbildung der Wirtschaft in -eine bisher kaum geahnte M-achtfülle und Reichweite ausdehnen. Darüber wird -es noch schwere Kämpfe der Parteien und der Wirtschafts verbände geben. llberwiegen -in bezug auf -die Rechte und Pflichten, die den Berussständen selbst zugedacht sind, die Kann- und -Zollvor schriften, so ist doch jede dieser Vorschriften dem noch mächtigeren Vorbehalt unterstellt, daß von Amts-wegen anders bestimmt und Bestimmteres vorgeschrieben und veranlaßt werden kann. Das erhellt, wenn wir die -ans Handwerk, Industrie, Land wirtschaft und öffentliche Betriebe bezüglichen Entwurssbestim- mungen weglassen, auch aus den Vorschriften, die den Handel mit oder allein angehen und -damit auch -den -Buchhandel. Außer Betracht können hier -die Bestimmungen bleiben, die lediglich den Inhalt der bisherigen Lehrlingsparagraphcn im HGB. und in der GO. wiederholen, spezifizieren und schärfer fassen, denn bei ihnen handelt es sich um die dem allgemeinen Recht entsprechenden Sicherungen der erziehlichen Verantwor tung für Jugendliche. Aber schon in diesen allgemeinen Vor schriften finden sich Rcgierungsvorbehalte eingreifendster Art. Die Reichsrcgierung kann mit Zustimmung des Reichsrates An ordnungen über die Höchstzahl von Jugendlichen erlassen, die in den einzelnen Betrieben bestimmter Berufe oder Berufsgrup pen -beschäftigt werden dürfen, ja sie kann die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Berufen oder Berufsgruppc-n bis zur Dauer -von 3 Jahren überhaupt verbieten. Die erstere -Be grenzung kann auch von -der obersten Landesbehörde erfolgen. Es heißt in der Begründung ausdrücklich, daß »dis Begrenzung oder Abstoppung des Lehrlingszuganges auch aus Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes und künftige Wettbswerbsverhält- nisfe--- erfolgen kann. Dagegen kann man gewisse Bedenken kaum unterdrücken. Die gesetzlichen Bcrufsvertretungen haben dem gegenüber nur -das Recht, nur die Höchstzahlen der Lehrlinge s-estzusctzen, die in den Betrieben einzelner Beruf« oder Berufs gruppen beschäftigt werden dürfen, und sind auch damit noch von der Genehmigung der obersten Landesbehörde -abhängig. Lehrlinge dürfen nur in Betrieben beschäftigt werden, die von der gesetzlichen Berufsvertretung, -der Reichsregicrung oder der obersten Landesbehörde als Lehrbetrieb anerkannt find. Die Anerkennung -durch die Berufsvertretung erfolgt nur auf An trag und nur, wenn der Betri-ebsin-hab-er oder sein Vertreter über 24 Jahre alt ist und sür die Lehrlingsanwcisung beruflich ausreichend fähig ist. Die Reichsregierung und die oberste Lan desbehörde können für bestimmte Betriebe oder bestimmte Berufe generelle Anerkennung gewähren. Die Anerkennung kann von der Berufsvertretung widerrufen -werden, ebenso -kann ausdrück liche Aberkennung erfolgen, wenn die Voraussetzungen sür den Lehrbetrieb wegfallen. Charakteristisch ist dabei, daß -die gesetz liche Berufsvertretung sich bemühen -soll, die dann zu entlassen den Lehrlinge anderswo unterzubringen, und sich dabei -»der öffentlichen Berufsberatung bedienen soll«. Das ist charakteri stisch für die an-gestrebte behördliche Beeinflussung des ganzen wirtschaftlichen Lehrlin-gswesens. Die Lehrzeit darf 4 Jahre nicht überschreiten. Im übrigen wird die Dauer durch die gesetzliche Berufsvertretung zu be stimmen sein. Sie kann auch körperliche und geistige Voraus setzungen -aufstellen, die ein Jugendlicher zum L-ehrantritt er füllen muß, dazu ärztliche Untersuchungen und Eignungsprü fungen anordnen und diese Prüfungen im Einvernehmen mit der behördlichen Berufsberatung vornehmen. — Bei ordnungs gemäßer Beendigung der Lehrzeit ist ein Fähigkeits- und Füh rungszeugnis auszuftellen, über -dessen Form und Inhalt die gesetzliche Berufsvertretung Näheres anordnen kann. Sie kann auch genehmigen, daß berufliche Körperschaften und Vereinigun gen anstelle des Lehrzeugnisses einen -»Lehrbrief« setzen. Die gesetzlichen Berufsvertretungen sind berechtigt und können durch die oberste Landesbehörde verpflichtet werden, für die von ihnen vertretene Bcrufsgruppe Gehilfenprüfungcn zu veranstalten. Die Ablegung dieser Prüfung soll dann für die S25
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder