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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1927
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- 1927-07-26
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- 26.07.1927
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172, 28, Juli 1927. Redaktioneller Teil. Lehrlinge des betretenden Berufes obligatorisch sein. Die ge setzliche Berussvertrciung setz! die Prüsungsausschüsje ein. In der Regel soll in diesen ein Lehrer einer Fortbildungs-, Bcruss- odcr Fachschule sein, im übrigen je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Prüfungsordnung, Ausschußmitglicder, Prü- sungsverlaus und Prüfungsgebühren werden von der gesetzlichen Bcrussvertrctung bestimmt. Sie bestimmt auch das sür jeden Beruf zu erreichende Lehrziel. Die oberste Landes behörde kann anordnen, daß eine bestimmte Berussbezeichnungnursührendarf, werindem Berus eine Gehilfenprüsung bestanden hat. Die oberste LandcSbehörde kann aber auch da total abweichende Rege lungen des Prüfungswesens für bestimmte Berufe trcssen. — Sie kann auch selbst oder durch die gesetzlichen Berussvertretungen Meisterprüfungen für Beruse und Bcrussgruppen jeglicher Art einführen, die sür das Handwerk schon obligatorisch sind; sie kann dann aber anstelle der Berussbezeichnung -Meister- auch andere Bcrufsbezeichnungen zulasjcn. Es ist wichtig, daß durch solche obligatorische Einführungen von Gehilfen- und Mcistcrprüsungcn die Gewerbe- und Handelsfreiheit unter Umständen nicht wesent lich eingeschränkt wird. Die oberste Landesbchörde kann Lehrwerkstätten und Ilnter- richisanstalten mit den Prüfrechten sür Gchilscn und Meister ausstattcn und gleiche Geltung solchen Prüfungen zuerkcnnen, die von staatlichen Prüfungsbehördcn abgehalten werden. Ausschlaggebend ist nun, gerade in besonderer Hinsicht für den Buchhandel, daß die mehrfach erwähnte »gesetzliche Be- rufsvcrtrctung-, die das aussührcnde Organ sür das ganze Gesetz sein soll, die Handelskammern sein werden. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn aus Landesrecht beruhende Körperschaften be sonderer Art vorhanden sind, z. B. in den Hansastädtcn die De taillisten- und Kleinhaudelskammcrn. Natürlich kann auch da die Rcichsregicrung oder die oberste Landesbehörde andere In stanzen und Organe einsetzen, nach Anhörung der betreffenden wirtschaftlichen Bereinigungen, aus der Grundlage der Selbst verwaltung der Beteiligten und der Gleichberechtigung der Ar beitgeber und Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Berussvertretungen, also in der Regel die Handwerks- und Handelskammern, bilden sür die Zwecke des Bcrufsausbildungsgcjetzes besondere Ausschüsse. Diese werden nach Vorschlägen der gesetzlichen Berussvertretungen und der wirtschaftlichen Arbeitnchmervercinigungcn durch die Vorgesetzte höhere Verwaltungsbehörde zusammengesetzt, und die oberste Landesbchörde kann die verschiedensten sonstigen Anordnungen erlassen über die Bildung und Amtsführung dieser Ausschüsse. Sie kann auch Sachverständige mit beratender Stimme den Aus schüssen beiordnen. Die gesetzlichen Berussvertretungen können nun durch diese Ausschüsse die meisten Befugnisse und Aufgaben des Gesetzes aus- übcn. Sie können Richtlinien und Vorschriften geben für den Lehrgang und das Ausmaß der Berufsausbildung, die Höchst zahl der Lehrlinge für die Betriebe scststcllen, Form und Inhalt der Lehrverträge vorschrciben, Grundsätze für die Anerkennung von Lehrbetrieben aufstcllen und diese Lehrbetriebe öffentlich registrieren, durch Beauftragte die Lehrbetriebe überwachen lassen. Sie können ferner Berufs- und Fachschulen aller Art errichten und fördern, und sie müssen die Lage des Arbcits- und Lehrstellcnmarktes dauernd kontrollieren und den Staats- und Gemeindebehörden darüber Bericht erstatten. Für die haupt sächlichsten Beschlüsse und Maßnahmen bedürfen die gesetzlichen Berufsvertretungen bzw. ihre Ausschüsse der Genehmigung der obersten Landesbehördc. In der Regel müssen die Berussver tretungen bzw. die Ausschüsse für ihre Kosten selbst auskommcn durch Erhebung von Prüfungsgebühren u. dgl. Den Schluß des Gesetzes bildet eine Reihe von SIrafvorschristen. Es kam mir bei diesem knappen Umriß des Entwurfes weniger darauf an, alle charakteristischen Neuerungen aufzu führen, die das Gesetz gegen den jetzigen Rechts- und Tatbestand bringen wird. Die Hauptsache war und ist, den Jnstanzenauf- bau zu erkennen, der das künftige Lchrlingswcsen aller wirt schaftlichen Beruse bestimmen und kontrollieren wird. S26 Der Buchhandel, in dem gerade in letzter Zeit von ver schiedenen Seiten neue Ausbildungs- und Prüssysteme sür den Nachwuchs befürwortet und vorgearbeitet werden, hat durch seine kulturelle und wirtschaftliche Berusseigenart besonderen Anlaß, sich mit den Tendenzen und Auswirkungen dieses Gesetzes vor sorglich und gründlich zu besllsscn. Ausschlaggebend ist, wie ge sagt, wie sich für ihn die Unterstellung seines Lehrlingswesens unter die Handelskammern auswirten wird. Es gibt drei Mög lichkeiten: Die erste ist, daß er diese Unterstellung hinnimmt und da mit die Ausbildung und das Prüfwesen sür seine Lehrlinge weit gehend den rein kaufmännischen Lehrinhalten, Lehrmethoden und Prüsmaßstäben des allgemeinen Warenhandels anpaßt, was in der Tat in vieler Hinsicht wünschenswert wäre. Durch ent sprechende Vcrtreterstellung für die Ausschüsse könnte er immer hin gewissen Besonderheiten der buchhändlcrischcn Geschäfts praxis im Ausbildungs- und Prüswesen Berücksichtigung er wirken. Die mehr literarischen und kulturellen Aufgaben des Buchhandelsberuses wären dann eigenen Fachkursen zur be sonderen Pflege zuzuweisen. Die zweit« Möglichkeit ist, daß der Buchhandel für Groß städte und Provinzhauptstädte die Einrichtung von Sonderaus schüssen des Buchhandels bei den betrcssendcn Handelskammern anstrebt. Von den Provinzhauptorten aus müßten dann auch die Lehrlinge der mittleren und kleinen Orte des betreffenden Bezirkes ersaßt werden: während der Ausbildung durch perio dische, kurzfristige Sonderturse und dann am Ende der Lehr zeit durch eine gemeinsame Prüfung der Buchhandclslehrtinge des betreffenden Jahrganges. Die dritte, weitestgehende Möglichkeit wäre, auf Grund des K 70 grundsätzlich eine besondere Fachvertretung für das buch- händlerische Lchrlingswcsen zu schassen. Bei den eigenartigen Bekriebsformen und Ausgaben des Buchhandels dürste ein solcher Antrag Aussicht haben, wenn er vom Börsenverein srüh genug an die Reichsrcgierung gestellt wird. Es ist anzunehmcn, daß auch noch andere Berussgruppen, z. B. die Apotheker und die Tagespresse, eine solche Sonderregelung sür sich anstreben, soweit ihnen nicht schon im Entwurf eine Ausnahmestellung ossengc- lassen ist. Der Buchhandel könnte dann nach den bereits vorhan denen und noch zu vervollkommnenden Plänen sich ein eigenes und einheitliches Ausbildungs- und Prüfsystem aufbauen mit dem Hauptsitz in Leipzig und niit Unterausschüssen in den Vor orten der Kreisvereine. Fraglich ist dabei allerdings, wie es mit der Vertretung der Arbeitnehmer in den paritätischen Haupt- und Unterausschüssen stehen wird. Die sür das Vorschlagsrecht zuständigen Arbeitnchmervereinigungen haben gerade im Handel die Tendenz, um größerer wirtschaftlicher und sozialpolitischer Schlagkraft willen sachliche Gruppierungen ihrer Mitglieder mindestens nicht zu begünstigen. Aber vielleicht legt gerade auch dieser Umstand um so mehr nahe, von der Arbcitgcberseite aus auf eine fachliche Selbständigkeit des buchhändlerischen Lehr- lingstvesens hinzustreben, damit ihm die besonderen Aufgaben und Möglichkeiten des Berufes auch schon im Nachwuchs« ver traut und gewahrt bleiben. Wenn auch noch nicht abzusehen ist, wann der Entivurf an den Reichstag kommt, wie es ihm dort gehen wird und wann er dann in Kraft tritt, so ist doch mit seiner Verwirklichung schon ziemlich sicher zu rechnen. Es ist aber eine alte Erfahrung, daß sich die Wünsche und Vorschläge der Wirkschastskreise nur mehr schwer durchsetzen lassen, wenn offiziöse Gesetzcntwürse einmal zwischen den Mühlen der Parteien und Behörden sind. Des halb wäre es gut, wenn man sich im Buchhandel noch vorher über die Richtung klar würde, in der man sich dem kommenden Gesetz anpassen oder ihm ausweichcn will. — Angesichts der Bedeutung, die die Lehrlingsfrage sür den Buchhandel hat, ist es wünschenswert, daß in dieser Sache nicht alles in den Büros und Bcratungszimmern der Vereinsleitungen leise und bündig abgemacht wird, sondern daß an der bestmöglichen Klärung und Lösung möglichst alle Berufstätigen Interesse und Anteil nehmen.
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