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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1927
- Strukturtyp
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- 1927-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1927
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- Deutsch
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jhL 192,18, August 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d. Dtschn. Buchhandel. oolladoi-ateui-s. 6. 1.6 Longi-ös de ls Oonkedersdieil Intsrnatlovals ckss 8o- aiötös dsLateurs emst 1s vceu gue lee cktkksrsni-es IsgislLlions s'oecapsvt serle-usem-eut ctu prsbldme de t'ad-aptstioii et s'skkor- ieetloa d une ceuvne dtvaogdrs uuioidete da-a-s tut pays die I'IInien ne dai-k jamals Ans iaktznisurs ä csUs neeordee Mi« eeuvne« ULtinnsIss. In freier Übersetzung: 1. Der Kongreß stellt einstimmig den Antrag, in die be vorstehende Revision der Berner Konvention, die dem Schutze von Werken der Literatur und Kunst dienen soll, keinerlei Be stimmung zugunsten der aussührenden Künstler aufzunehmen. Der wünschenswerte Schutz und die Gewähr ausreichender Ver gütung für den ausführenden Künstler dürfen nicht verquickt werden mit dem Recht der Aufführung, das allein dem Schöpfer des Werkes zusteht. 2. Der Kcngreß . . . beantragt einstimmig, den offiziellen Regierungsvertretern auf der bevorstehenden Rom-Konferenz als Sachverständige Vertreter der maßgebenden Autorenverbände beizugeben, unter denen Autoren von Berus vertreten sein sollen. 3. Der Kongreß . . . beantragt, aus der Berner Konven tion alle Vorbehalte zu streichen, die von gewissen Staaten ge macht worden find. 4. Der Kongreß . . . stellt einstimmig den Antrag, die Dauer der Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst auf mindestens 50 Jahr« nach dem Tode des Urhebers festzusetzeu. 5. Der Kongreß beantragt, solche Weile, an denen mehrere Autoren beteiligt sind, als unteilbares Ganzes zu betrachten und die Dauer der Schutzfrist für das Werk vom Tode des letzten beteiligten Autors an zu berechnen. Bei Kompositionen mit Text soll die Gemeinsamkeit und Unteilbarkeit des Schaffens ausdrück lich anerkannt werden. 6. Der Kongreß . . . regt an, daß die Gesetzgebung der einzelnen Staaten sich ernstlich mit der -wichtigen Frage der Be arbeitungen befassen möge. Die Aufstellung einer allgemein anerkannten klaren Trennungslinie zwischen einer -künstlerisch wertvollen Bearbeitung und einer mechanischen Änderung bzw. Bearbeitung erscheint hier -dringend erforderlich. 7. Ter Kongreß beantragt, daß in einem -der Berner Kon vention angehörenden Lande der Schutz eines ausländischen Werkes dem eines einheimischen Werkes nicht nachsteh-en darf, vorausgesetzt, daß der betreffende fremde Staat der Berner Kon vention angehört. Im einzelnen ist zu diesen -Beschlüssen folgendes zu sagen: Zu 1. Bekanntlich erheben seit einiger Zeit die ausführen- -den Künstler die Forderung, auch ihrerseits an der Verwertung des Urheberrechtes beteiligt zu werden, da erst durch ihren Vor trag das betreffende Werk lebendig werde. Wortlaut und Sinn dieses Beschlusses bedürfen keiner Erklärung oder -Begründung. Zu 2. Durch diesen Beschluß soll vermieden werden, daß auf der bevorstehenden Rom-Konserenz die Reigi-ernngsvertreter der einzelnen Staaten ausschließlich von »sachverständig-en- Juristen, Diplomaten oder sonstigen Vertrauensleuten der Re gierungen begleitet werden. Da es sich bei einer Revision der Berner Konvention letzten Endes doch um Belange der Autoren handelt, sollen, zum mindesten neben solchen amtlichen Persön lichkeiten, als -Sachverständig« offizielle Vertreter der maßgeben den Autorenverbänd« zugezogen werden. Dieser Antrag, der 1014 an die verschiedenen Regierungen unverzüglich weitergeleitet worden ist (von -der deutschen Delegation an den deutschen Bot schafter in Rom), läßt die Möglichkeit zu, daß auch Verleger als Vertreter von den Autor-onverbänden entsandt -werden, macht jedoch -die gleichzeitige Entsendung von -Berussautoren zur Vor bedingung. Als solche Verleger dürsten, nach Lage der Dinge, allerdings wohl nur Verleger zeitgenössischer Autoren in Frag« kommen. Zu 3. Dieser von der deutschen Delegation (vr. Goldbaum) eing-ebrachte Antrag betrifft ausschließlich fremde Staaten, da Deutschland Res-ervatrechte seinerzeit nicht beansprucht hat, Zu 4. 5 0 j ä h r i ge S ch u tz sr i st. Mt welcher Einmütigkeit die Forderung nach allgemeiner -Einführung einer mindestens 50jährigen Schutzfrist seitens sämtlicher Autorenverbände er hoben wird, beweist am besten di« Tatsache, daß der aus Rom folgende, im Juni 1927 in Lugano ad-gehalt-ene Kongreß der XssooiMion 11-ttsi-airs «t LrtiAiqu« In-dsraationa-I«, aus dem auch der Börsenverein der Deutschen Buchhändler offiziell vertreten war, einstimmig diesen Beschluß bestätigt hat*). Es dürft« in der Tat keinem buchhändlerischen Verband möglich sein, sobald er vom Einfluß der Verleger -freier Werke und des ziffernmäßig ausschlaggebenden Sortiments losgelöst ist und aus -die Frage stellung eingehen muß, die sich aus den Belangen der Autoren selbst ergibt, sich einer Schutzfristverlängerung zu wi-dersetzen, es sei denn, -daß er auf die Interessen der vorgenannten Gruppen als Begründung zurückgreift. Einer von mir gegebenen Zusage entsprechend, Hab« ich aus dem Kongreß den zu Kantate 1927 gefaßten Beschluß des Börsenvereins bekanntgegeben. Dieser Beschluß spricht sich für Beibehaltung -der 30-jährigen Schutzfrist aus, allerdings unter ausdrücklicher Verwahrung der Original- Verleger des Buchverlages und Mu-sikverla-ges, die, wenn auch ziffernmäßig in der Minderheit, dennoch diesen Beschluß in Wahrnehmung der Interessen ihrer Autoren mit Entschiedenheit obgelehnt und diesen abweichenden Standpunkt -im Beschluß des Börsenvereins selbst verankert haben. Der genannte -Beschluß, den ich im Wortlaut vorgelegt habe, wurde als Kennzeichen -der in Deutschland teilweise herrschenden Stimmung durchaus ge würdigt und als abträglich für die Autoreninteressen erkannt. Es wurde jedoch, wenn auch in ruhiger Form, sehr eindringlich -darauf -hingewiesen, daß cs verwunderlich sei, daß der deutsche Buchhandel, der sich gern als Kulturträger bezeichne, hier -sich offensichtlich von -den materiellen Interessen der Nachdrnckver- leger ins Schlepptau nehmen lasse, worüber alle Verbrämung mit kulturellen Dingen nicht hinw-egtäuschen könne. Als wesent lich an dem -Beschluß des Börsenver-e-ins wurde lediglich das darin zum -Ausdruck kommend« Ei-ntr-eten -des -Origi-nalv-erlages für die- 50jährige Schutzfrist angesprochen und im übrigen zur Tagesord nung über-gegangen. Ausdrücklich sei hervorgehoben, daß eine Anregung der por tugiesischen Delegation aus Diskuti-erung der Zwangsliz« nz vom Präsidenten Robert de Fl-ers unter allgemeiner Zustim mung rundweg o-bgelehnt wurde, unter a-nderm mit dem Hin weis auf die Originalv-erleger, die für ihn die unentbehrlichen Mitarbeiter und Helfer -der Autoren seien, wie denn auch ein Verleger, als Verfechter der Autoreninieressen und Vertreter eines Autorenverbandes, eines Tages seinen Präsi-denienstuhl einnehmen -könne. Auch einer vor Beginn der Konferenz zwischen -dem ---Verband», -der »G. D. T.» und der ->-Gema« ge schlossenen Arbeitsgemeinschaft wurde -die Ausschaltung der Z w a n g s l i z-e-nz in jeder Form zugrunde gelegt. Zu 5. Dieser Antrag will eine in der Berner Konvention bisher nicht vorgesehene Grundlage schaffen für die -Anwendung des Urheberrechtes bei Vorhandensein mehrerer Autoren eines Werkes. Zu 6. Die Bearbeilerfrage ist vor allem für die Auffüh- rungsrechtsgefellschaft-en von einschneidender Bedeutung. ' Die »Gema» und »A. K. M.» (Wien) z. B. erkennen die Ansprüche der Bearbeiter freier c-der geschützter Werke auf Beteiligung an -der Ans-führungsgöbühr ihrer Bearbeitungen an, während die *1 S. dazu auch Bbl. Nr. 190, S. Ivos. Die Schrtstleitunq.
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