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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1927
- Strukturtyp
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- 1927-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1927
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- Deutsch
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X« 194. 20. August 1927. Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. Handel gepflegt; für den Musikalienchandel hatte er gleich nach der Übernahme eine Konzession erworben. Dem inneren Ausbau des Sortiments folgte im Jahre 1908 auch der vollständige Umbau und die Umgestaltung des alten, tunnelartigen Gewölbes lim gemalten Hause zu Graz, in dem schon die Kaiser im XII. Jahrhundert bei ihrer Anwesenheit in Graz Lehen zu verteilen pflegten). Herr Franz Pechel Ist mit kurzer Unterbrechung seit vielen Jahre» Ob mann des Vereins der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler von Steiermark. Er hat in dieser Eigenschaft sich stets für das Wohl und Wehe der Kollegenschast mit feiner ganzen Persönlichkeit eingesetzt. Die Liebe und Verehrung, die er im Verein immer erfuhr, fand bei der diesjährigen Hauptversammlung einen sichtbaren Ausdruck darin, daß er einstimmig wieder zum Obmann gewählt wurde. Möge es dem Jubilar vergönnt fein, sich noch viele Jahre bester Gesundheit zu erfreuen und seinem Geschäft und dem Kreise seiner Kollegen mit seiner reichen Erfahrung und seinem Ein- sluß förderlich zu sein! Den 70. Geburtstag feiert am 20. August Herr Max Falk, Prokurist im Hause Neinhold Kühn A.-G. in Berlin. Seit 1891 ist der Jubilar, Mitarbeiter und Freund des verstorbenen Senior chefs dieser Firma, des Geh. Kommerzienrats Georg Kühn, an leitender Stelle tätig. Noch heute wirkt er in seltener Rüstigkeit un ermüdlich. In den Kreisen des Berliner Buchhandels ersreut.sich Herr Falk großer Hochschätzung. Spreckjaal. (Ohne Verantwortung der Redaktion: jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Zar Aufklärung Uber das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Das am 1. Oktober in Kraft tretende Gesetz vom 18. Februar 1927 wird meist unrichtig und vielfach sogar dahin ausgelcgt, daß der Verkauf ärztlicher Volksbücher nach Inkrafttreten jenes Gesetzes ganz aushören müsse. Dies ist vollkommen unzutrofsend. Das Ge setz verlangt lediglich die Unterlassung von Behandlungs angaben bei der Befchr e i düng der Geschlechtskrankheiten, die an sich nicht berührt wird. In jedem guten populär-medizinischen Werke ist nicht nur bet den Geschlechtskrankheiten, sondern an allen in Frag- kommenden Stellen so nachdrücklich vor laienhafter Selbst behandlung gewarnt, daß schon die seitherige Fassung dieser Schriften nach keiner Hinsicht eine Beanstandung im Sinne jenes Gesetzes rechtfertigt. Dessenungeachtet wird kein Verleger hervorragender einschlägiger Werke versäumen, sic durch maßgebende ärztliche Mitarbeiter sorg fältig nachprüscn, sie von allen noch erdenklichen Stellen im Sinne jenes Gesetzes befreien zu lassen und sie ln tadelloser gesetzlicher Form und Ausstattung neu aufzulegen. Jedenfalls kann kein Zweisel bestehen, daß jenes Gesetz mit den von ärztlichen Autoritäten und Organen an erster Stelle an erkannten Volksbüchern nichts zu tun hat und daß deren ruhiger Weiterverkauf keinerlei Störung erleiden wird. München. JuliusMllller (Süddeutsches Verlags-Institut.) Postgebühren und Schulbuchhandel. (S. Bbl. Nr. 188.) Das von meinem verehrten alten Kollegen Althaus in Breslau angeführte Beispiel für die wirtschaftliche Untragbarkeit der Porto erhöhung scheint mir nicht sehr glücklich gewählt zu sein, denn der gleiche Fall würde in früheren Zeiten 10 Psg. weniger gekostet haben, womit auch der Kohl nicht setter geworden wäre, wie man im Volks munde sagt. Lagerergänzungen so geringfügiger Art können nur via Leipzig gemacht werden, wenn sie den normalen Gewinn abwer- sen sollen; will man aber der Schnelligkeit den Vorrang einräumen, so muß man die Folgen selbst tragen und nicht versuchen, sie aus die Schultern des Verlages abzuwälzen, für den solche kleinen Lager- ergänzungen »aus direktem Wege- auch nicht lohnen würden. Das war schon früher so, hat sich also nicht geändertl — Dagegen fordert die Anschauung des Herrn Kollegen Althaus über die willkürliche Erhöhung der Ladenpreise von Schulbüchern unbedingt einen nach haltigen Widerspruch heraus. Die Schulen find nicht nur angewiesen, sondern auch intensiv bestrebt, möglichst billige Schulbücher einzu- sühren, soweit sie nur immer die Qualitäten besitzen, die ste für den Gebrauch an Unterrichtsanstalten haben müssen. Es entstehen also bei der Auswahl sehr erhebliche Konkurrenzen für die bctr. Ver leger, bei denen es oft aus 10 Psg. Ladenpreis mehr oder weniger ankommt, falls nicht gerade ein konkurrierender Verleger das Glück hat, »den Papst zum Vetter zu haben». Aber sllhrt nicht außerdem jede »vermeidbare- Verteuerung unabweisbar zum Staatsverlag, zur kalten Sozialisierung, bestimmt aber zur Geldentwertung? Soll der deutsche Verlag dazu die Hand bieten? Diese Frage stellen heißt sie verneinen! Max Kretschmann. Fortsetzungslisten. Die Buchhandlung Franz Leuwer in Bremen verwendet seit einiger Zeit in ihrem Betriebe eine Fortsetzungskartei sür die Auslieferung an die Kunden der hier wtedergegcbenen Art (Ori ginal 18X20 vw). Gute Erfahrungen sollen damit gemacht worden sein, weshalb die Firma um Weiterempsehlung gebeten hat. — Uns erscheint das Format 13X20 cw reichlich groß. Wir würden das Einheitssormat des Normen-Ausschusses vorziehen und in An lehnung an den Klicmannfchen Vorschlag den Bezugsteil noch über sichtlicher gestalten, damit eine besondere Fortsetzungskartei für die Bucheingänge vermieden wird. Die Fremdwörter wie »komplett-, »pro anno» usw. würden wir lieber verdeutschen. W erb e st e I l e. Wer kann Auskunft geben? Besteht ein Provifionsanspruch des Reifenden einer Reisebuch handlung im folgenden Kalle: Der Reisende sendet seiner Firma mehrere Bestellungen auf ein Werk ein, lautend aus 10 Bände, wie der Verleger angeiündigt hatte. Nachher stellt sich die Notwendigkeit heraus, noch weitere sechs Bände Nachfolgen zu lassen. Hat der Reisende auch auf diese Bände einen Provisionsanspruch, sofern der Besteller sie annimmt? Kann eine Reisebuchhandlung den Besteller eines Werkes, der dessen Annahme verweigert, verklagen, ohne den Reisenden vorher von seinem Vorhaben zu benachrichtigen, und, wenn der Prozeß ver loren geht, dem Reisenden die entstandenen Prozeßkosten in An rechnung bringen? Berlin-Schönebsrg. Caspar Clären. Verantwort!. Schriftleiter: Franz Wagner. — Verlag: Der Börsenveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Deutsches BnchhänülcrhauS. Druck: E. H e d r t ch N a ch s. Sämtl. in Leipzig. — Anschrift d. Schrtftleitung u. Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 lBuchhändlerhauS), Postschlteßfach 274/75. 1028
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