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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1927
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- 1927-08-20
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- 20.08.1927
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^ 134, 20. August 1927. Redaktioneller Teil. gegen den Verlag geklagt, daß dieser den Herausgebervertrag nicht ausheben und etwa mit einem anderen Herausgeber die Zeitschrift fortsühren dürfe, sondern daß er sie mit ihm (S.) auf Grund des alten Vertrages fortzuführen habe. Der Kläger (S.) ist in allen drei Instanzen unterlegen. In verschiedenen Gutachten be kannter Rechtslehrer wurde darum gestritten, ob ein Gesamtschuld verhältnis oder ein Gcsellschastsverhältnis vorliege; da die Ge richte sich aus den letzteren Standpunkt (Gesellschastsverhältnis) stellten, mußte Erlöschen des Gesellschastsvertrages bzw. Kün digungsrecht aus wichtigem Grunde bei Ausscheiden des einen Herausgebers angenommen werden. Freilich enthält der Ver trag wesentliche Elemente des Verlags-, Werk- und Dienstvertrags, aber da auch gesellschaftsrechtliche Elemente darin vorhanden sind, so ergab sich für das Reichsgericht, daß »die vom Kläger als alleinigem Herausgeber gewährbare Leistung etwas wesentlich anderes sei als jene, die vertraglich von beiden Herausgebern krast gemeinsamer Arbeit habe geboten werden sollen. Darum habe der Verleger vom Vertrag zurücktreten können, weil die Leistung nicht von der vertragsmäßig bedungenen Beschaffenheit gewesen sei (K 3l Abs. 1 mit 8 30 Abs. 1 VerlagsG.)-. Di« Gerichte entschieden zunächst dahin, daß der Mitheraus geber Sp. wegen der Unstimmigkeiten, die die weitere Zusammen arbeit mit dem anderen Herausgeber ihm als nicht zumutbar er scheinen ließen, mit Recht aus der Mitherausgeberschaft habe aus treten dürfen, und folgerte dann weiter aus dem Vertrage, daß die ge me i ns ch a f t l i ch von S. und Sp. übernommene Heraus- gebcrschast für diesen Vertrag wesentlich war, sodaß eben bei Wegfall dieser Gemeinsamkeit die von den Herausgebern über nommene Leistung unmöglich geworden und mithin der Verlag zur Kündigung berechtigt war. Sehr interessant sind dabei dis Ausführungen des Reichsgerichts über die auch zwischen dem Ver - lag und den Herausgebern hiernach vorliegenden gesell schaftsrechtlichen Elemente des Vertrags — Ausführungen, die für andere Zeitschristenverträge von nachhaltigster Bedeutung werden können —: »Besteht das Wesen des Gesellschastsvertrags darin, daß di« Gesellschafter sich gegenseitig verpflichten, die Er reichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag be stimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (8 705 BGB.), so sind an dem Herausgebervertrag vom 17. November 1917 mindestens in gewissen für seine rechtliche Be urteilung wichtigen Stücken die Merkmale eines Gesellschaftsvsr- trags nachzuweisen, wenn er auch keineswegs in einem solchen Vertrag aufgeht. Unverkennbar ergibt sich gerade im porliegenden Falle der durch Forterhaltung von Schmollers Jahrbuch bestimmte gemeinsame Zweck, dessen Erreichung die beiden Herausgeber und der Verleger in der vertraglich vorgesehenen Weise zu sördcrn sich verpflichteten, aus folgendem: Der Beklagte als Inhaber eines Verlagshauses, bei dem die weiterhin zu versorgende Zeitschrift damals schon 46 Jahre lang, und zwar 36 unter Gustav Schmol lers Leitung, erschienen war; beide Herausgeber als angesehene Volkswirtschaftslehre!:, deren einer sich als vertrauter Gehilfe und Freund Schmollers zum Treuhänder des Jahrbuchs besonders berufen fühlte, während der andere als ein in Wissenschaft und Beruf zeitig zu hohem Ansehen gelangter, durch ehrende Aufträge mannigfach ausgezeichneter Mann dem Unternehmen besondere Bürgschaft ferneren Gedeihens zu geben schien. Alle drei Betei ligten sagten vereinbarte Beiträge zu: die Herausgeber in Gestalt der bereits nach Art und mannigfaltiger Verschiedenheit bezeich- neten Leistungen (Dienste, Werke, Geschäftsbesorgungen, Urheber rechtsübertragungen); der Verleger durch Gewährungen, unter denen sich die Deckung der Herstellungskosten für die Zeitschrift und die Vergütungen für beide Herausgeber befanden» »Es schließt die Anwendung der Gefetzesregeln über den Gesell- schaftsvertrag nicht aus, wenn der vorliegende Herausgeberver trag nichts von Entstehung eines Gesellschastsvermögens erwähnt, auch keine ausdrücklichen Bestimmungen trifft, wonach die drei Beteiligten in gewissem Umfange nur zu gesamter Hand verfügen könnten. Die gesellschaftlichen Züge tragen zum Gepräge des gegenwärtigen Herausgebervertrags so wesentlich bei, daß es sich rechtfertigt, aus ihn, soweit es dem Zweck entspricht, gesellschasts- rechtliche Vorschriften anzuwenden. Wurde, wie hier, das Ein vernehmen der beiden Herausgeber so nachhaltig gestört, daß eine Wiederherstellung ausgeschlossen und damit die notwendige Grund lage vertraglichen Zusammenwirkens in gemeinsamer Herausgeber schaft weggesallen ist, so gebietet die vernünftige, den Verkehrs zwecken genügende Vertragsauslegung, daß dem Verleger ermög licht werde, das unhaltbar gewordene Vertragsverhältnis zu lösen». Sehr wichtig ist auch, daß die Frage, die sonst in solchen Ver hältnissen so wichtig ist (vgl. RGZ. 68, 49 ff.), ob der Heraus- geber oder der Verleger »Herr des Unterneh- mens» ist und bei Trennung die Zeitschrift seinerseits mit einem anderen Partner sortsetzen dürfe, hier gar nicht aufgeworfen wurde — weil es hier selbstverständlich ist, daß einer der zwei Nachfolger des verstorbenen Herausgebers nicht im entferntesten ein größeres Recht an dem Zeitschristenunternehmen haben kann als der Verleger, der die Zeitschrift 46 Jahre, und zwar mit ver schiedenen, von ihm gesuchten Herausgebern, geführt hat. Kalte Sozialisierung und unlauterer Wettbewerb. Die Kundgebung der Spitzenverbände von Industrie, Hand werk, Handel usw. vom 10. November 1926 ist bekannt; sie wandte sich gegen den Wettbewerb, den die öffentliche Hand gegenüber dem privaten Gewerbetreibenden führt und zu einer drohenden Gefahr macht. Ein Reichsgerichts-Urteil vom 2b. Januar 1927 (abgedruckt im Bank-Archiv Nr. 11 vom 1. März 1927) ist in dieser Hinsicht wichtig und muß auch im Buchhandel im Hinblick auf die Gefahren beachtet werden, die in einer eventuellen Ausbreitung der Verlagstätigkeit des Staates oder öffentlicher Körperschaften liegen (namentlich auf dem Gebiete staatspolitischer und gesetzgebe rischer Veröffentlichungen). Nach diesem Urteil des Reichsgerichts verstößt der Mißbrauch behördlicher Autorität zur Förderung von Unternehmungen der öffentlichen Hand im Wettbewerb mit privaten Unternehmungen gegen die guten Sitten und mithin gegen das Wettbewerbsgesetz In dem zur Entscheidung gekommenen Fall handelt« es sich um die Konkurrenz einer öffentlichrechtlichen Versicherungsanstal. gegen private Versicherungsunternehmungcn, aber grundsätzlich, und mithin für jeden Wettbewerb zwischen öffentlicher Hand und Privatunternehmer,, Nvar darin ausgesprochen, daß die Benutzung behördlicher Einrichtungen, des Dienstweges und auch der Autori tät im Wettbewerb sittenwidrig sei. Ohne Zweifel handelt es sich dabei um «ine Handlung »im geschäftlichen Verkehr- (wie 8 1 UnlWettbG. verlangt), denn solche Handlungen einer Be hörde sind nicht behördlich, sondern geschäftlich, und es macht nichts aus, wenn z. B. die aus solchem Wege versuchte Eruierung von geschäftlichen und persönlichen Tatsachen in der Form der Bitte geschieht und sich somit wohltuend von dem sonstigen Amts stil unterscheidet. Es bleibt eine geschäftliche Handlung mit Aus nutzung der amtlichen Autorität und des behördlichen Privile giums. Der Beamte, der weiß, daß er amtliche Privilegien zu solchen Zwecken benutzt, mißbraucht zum Nachteil des Privatuntcr- nehmens die behördliche Autorität, und »ein solches zu Wettbe werbszwecken geübtes Verhalten erscheint in der Tat sittenwidrig». Das Handeln des Angestellten wird in solchen Fällen dem Be triebsinhaber als eigenes Handeln angerechnet. »Gegenstand des Klageanspruchs aus 8 13 Absatz 3 UnlWettbG. ist daher nicht das beschränkte Recht auf Verurteilung des Betriebsinhabcrs, dafür Sorge zu tragen, daß der fragliche Angestellte oder Beauftragte die von diesem vorgenommene Handlung unterlasse, sondern das Recht, vom Betriebsinhaber selbst die Unterlassung der fraglichen Handlung zu fordern». Man darf also aus dieser Entscheidung schließen, daß auch dann, wenn solcher in den Privathandel eingreifender Wettbewerb sich nicht als amtlicher deutlich kennzeichnet, er doch als sitten widrig zu verbieten ist, weil und sofern er beim Publikum Vor stellungen von amtlichen Einflüssen und Maßnahmen hervorruft, also die behördliche Autorität wirksam wird. Preisausschreiben oder Lotterie? Viele »Preisausschreiben» sind in Wirklichkeit Lotterien und daher ohne obrigkeitliche Erlaubnis strafbar. Es gab eine, nicht lange zurückliegende Zeit, wo solche Preisausschreiben-Lotterien epidemisch waren. Das Recht hat ihnen ein Ende bereitet. Die 1023
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