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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1927
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- 1927-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1927
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Xr 194, 20. August 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d. Dtschn. Buchhandel. gleiche Frage tauchte wieder auf in dem Fall, wo ein Verlag des gleichen Vergehens angellagt war, und das Dresdner Oberlandes gericht hatte sich damit zu befassen (Jur. Woch. 1927 S. 732). Es war ein Preisausschreiben erlassen mit 1500 Barpreisen für die richtige Bezeichnung der dem Dichter Gustav Freytag am besten ge lungenen — nach der Meinung des Verlages acht — Charaktere unter Angabe der Seite, wo diese Personen zum erstenmal in der betreffenden Buchausgabe Vorkommen. Wer alle 8 richtig riet, sollte am Preisbewerb teilhaben usw. Nicht nur Käyfer, sondern auch Leser der betreffenden Ausgabe von Freytags Werken Waren also zum Preisbewerb zugelassen. Das Landgericht nahm Lotterie an, das Oberlandesgericht lehnte diese Auffassung ab, weil kein Ein - s atz gezahlt wurde; der Kauf der Freytag-Ausgabe war ja nicht Bedingung, obschon sie durch das Preisausschreiben gefördert wer den sollte. Weder ein Lotterieplan lag vor, noch die Zahlung der Preise aus den Einsätzen, noch war das Ergebnis wesentlich vom Zufall abhängig. Die in der Juristischen Wochenschrift zu diesem Urteil erschienene kurze Kritik von vr. Willy Hosfmann weist noch auf andere Urteile^ die in ähnlichen Fällen ergangen sind, hin. Titclschutz einer Zeitschrift. Ein insofern für die Frage des Titelschutzes (Z 16 Unl.Wettb.- Ges.) interessantes Urteil, als es sich auf einen zeitweise nicht benutzten Titel bezieht, bietet die Entscheidung des Oberlandes gerichts Dresden vom 16. September 1926 (Markensch. u. Wettbew. 1927 S. 217). Es handelte sich um folgendes: Der Verlag Gustav G. in Berlin hat in den Jahren 1920 und 1921 im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel eine »Illu strierte Zeitschrist für die vornehme Welt- unter der Bezeichnung »Der Kavalier» angelündigt und Ende des Jahres 1921 ein Heft dieser Zeitschrift als Dezemberhest 1921 erscheinen lassen. Durch Vertrag vom 8. März 1922 hat er seine Rechte an der Zeitschrift mit der Bezeichnung aus den Kläger übertragen. Seit etwa Mitte April 1925 läßt der Beklagte eine inhaltlich ähnliche Zeitschrist unter der gleichen Bezeichnung erscheinen. »Zur Ausrechterhaltung des Schutzes würde es-, sagt das Ur teil, »nicht genügen, daß der Kläger, weil er das Verlagsgewerbe noch betreibt, jederzeit in der Lage ist, die Zeitschrift unter der alten Bezeichnung wieder erscheinen zu lassen, gleichgültig, ob er inzwischen das Erscheinenlassen endgültig aufgegeben -hätte oder nicht«. «Wäre die Zeitschrift noch nicht erschienen gewesen, dann würde die öffentliche Ankündigung nur dann genügen, wenn das Erscheinen tatsächlich Nachfolgen würde. Ist aber, wie im vor liegenden Falle, die Zeitschrift mit der Bezeichnung bereits er schienen gewesen, dann bringt die Ankündigung des Weitererschei- n-ens, auch ohne daß dieses sofort nachfolgt, zum äußeren Ausdruck, daß die Zeitschrift noch nicht eingegangen ist, daß sie noch besteht. Eine solche Veröfsentlichung ist, wie der Senat sich durch Augen schein überzeugt hat, für das Jahr 1925, bevor der Beklagte seine gleichbezeichnete Zeitschrift herausgegeben hat, in dem »Müller» schen Zeitschristen-Adreßbuche» (für die Jahre 1923 und 1924 ist dieses nicht zur Ausgabe gelangt) erfolgt-. Diese vom Oberlan-desg-ericht Dresden gegebene Auslegung der Voraussetzung -des 8 16 Unl. Wettb.-Ges., daß nämlich der Klagende -den Titel nicht wirklich benutzen muß, geht etwas weit. Dies erkennt auch das Oberlandesgericht an, und es ist sicherlich nicht aus diesem Urteil zu schließen, daß immer die Vorbereitungen für ein Wiedererscheinen einer seit langem nicht und seinerzeit nur einmal erschienenen Zeitschrift schon als Privileg auf den Titel bewertet werden dürfen. Aber im vorliegenden Falle erblickte das Oberlandesgericht die Gründe für seine Entscheidung in den Um ständen desFalles, denn es sagt: «Allerdings erweckt di« Tatsache für sich allein, daß der Kläger die Zeitschrift seit deren Erwerb im Jahre 1922 nicht hat weiter- erscheinen lassen, die Vermutung, daß sie endgültig eingegangen sei. . . . Aber das Weitererscheinen war bisher nur durch be sondere Umstände verzögert worden. Danach beabsichtigte der Kläger, dem Inhalt und der Ausstattung der Zeitschrift eine be sonders hohe künstlerische Form zu geben. Nach dieser Richtung haben unmittelbar nach dem Erwerbe der Zeitschrift durch den Kläger und auch später fortgesetzt Verhandlungen und -Besprechun- 1024 gen mit Künstlern und Schriftstellern stattgesunden. In den Jahren 1922 und 1923 ist wegen der Jnslationszeit und ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Weiterveröfsentlichung unter blieben- usw. Erwähnt sei in diesem Zusammenhänge der gleichfalls auf ß 16 Unl. Wettb.-Ges. bezügliche Streit zwischen der Frankfurter Oderzeitung -und der Köbener OLerzeitun-g. Dieses Urteil ist bereits im Bbl. Nr. 28 vom 3. Februar abgedruckt worden. Auslegung eines Verlagsvcrtrags. Rosa L. hatte an der Parteischule der SPD. Vorträge über »Einführung in die Nationalökonomie- gehalten. Die Handschrist kam nach ihrem Tode in die Hände des Abgeordneten und Rechts anwalts vc. P. L. Dieser schloß vorbehaltlich der Verständigung mit den Erben der R. L. einen Berlagsvertrag für a l l« Auflagen mit dem Verlag E. L. Durch -Briefwechsel des Rechtsbeistandes des Ver lags E. L., vr. O. C., wurde das Einverständnis der L.schen Erben eingeholt und sogleich erteilt, ohne daß der Vertreter der Aden vr. I. L. sich näher nach dem Vertrage oder den Bedingungen erkundigt hätte; ihm war nur mitgeteilt worden, daß die Erben die Hälfte des Herausgeberhonorars erhalten sollten, und in dem Antwortbrief wurde — mit dem Ausdruck der Freude über die Veröffentlichung — nur noch Aushändigung des Originalmanu skripts an die Erben und Hergabe einiger Freiexemplare ge wünscht. So schien olles gut. Aber aus einmal meldete sich ein anderer Verlag (Int. Verl.-Anst. G. m. b. H.) als Rechtsträger für die 2. Auflage des Werkes der R. L., da die Einwilligung der Erben nur für eine Auflage dem Verlag E. L. und das Verlagsrecht für die weiteren an den anderen Verlag gegeben worden sei. Einzelheiten weniger wichtiger Art übergehe ich; Tatbestand und Urteil sind ausführlich mitgeteilt in Leipz. Ztschr. f. Dtschs. Recht 1927 Sp. 732 ff. Das Landgericht entschied im Sinne des zweiten Verlags, das Oberlandesgericht im Sinne des ersten, das Reichsgericht (5. März 1927) nahm eine Mittelstellung ein. Das Landgericht sagte, der Verlag E. L. habe — trotz der Vereinbarung aus alle Auflagen mit dem Herausgeber vr. P. L. — nur das Verlagsrecht für eine Auslage von 10 0 0 Exemplaren erhalten (5000 Exemplare waren als 1. Auflage gedruckt worden!), da das Verlagsgesetz die Auf lage imZweifel mit 1000 Stück bemesse; das Oberlandesgericht hingegen nahm Einwilligung der L.schen Erben mit dem vollen vom Herausgeber geschlossenen Vertrag, also für alle Auflagen an; das Reichsgericht erkannte auf rechtmäßigen Abschluß des Vertrages für die erste Auflahe von 5000 Exemplaren. Also jede Spielart der Auffassung wurde -vertreten. Vom Rechtsbei stand des Verlags war natürlich der Fehler gemacht worden, daß er bei den Verhandlungen mit den L.schen Erben sich nicht klarer und eingehender ausgesprochen hat, sodaß aus dieser Unvollständig keit der Mitteilung sich die Zweifel und Erklärungsverschieden heiten ergeben konnten. Andrerseits erscheint es -von den L.schen Erben bzw. ihrem Vertreter recht eigentümlich, daß sie zunächst, ebenfalls ohne nähere Behandlung der Bedingungen, ein glattes Ja zu allem sagen und hinterher unbedenklich und ohne genügende Festlegung ihres Rechtes das Verlagsrecht anderweitig vergeben. Der »gute Glaube- bzw. die Auslegung nach Treu und Glauben scheint mir da doch ganz entschieden auf seiten des Herausgebers, des Verlags und seines Rechtsbeistandes zu liegen. Und so würde ich das Oberlandesgerichts-Urteil für das richtigere halten. Interessant ist aber, was das Reichsgericht an Gründen für seine Auffassung ansührt: »Es sei anzunehmen, -die Erben wollten den Vertrag nur in dem Umfange genehmigen, in welchem er zunächst ausgeführt werden sollte. Nimmt man hinzu, daß vr. I. L. ausdrücklich die Urhandschrift zurückverlangte und einmal zehn -Stück des Buches erbat, so rechtfertigt sich, zu folgern: für mehr als eine Auflage des zwischen dem Verlag und dem Heraus geber vereinbarten Umfangs wollten sich die Erben nicht binden. Eine Bindung in weiterem Umfange konnte -der Rechtsbeistand und mit ihm der Verlag auch in der Genehmigungserklärung des I. L.schen Briefes nicht finden. . . . Die Wendung in Or. I. L.s Briefe, daß er sich der vorgenommenen Veröffentlichung erfreut habe, spricht ebenfalls mehr dafür, daß nur die Veröffentlichung in
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