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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1927-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1927
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- Deutsch
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MMME-mVtlMm VllMaM Nr. 234 <R 125). Leipzig, Donnerstag den 6, Oktober 1927. 84. Jahrgang. Redaktioneller TA, Bekanntmachung. Der Mitgliedsbcitrag für das Jahr 1927 ist von der dies jährigen Hauptversammlung aus 35 Mark festgesetzt worden. Nachdem bisher für das >. und II. Quartal je 7.50 Mark ein gezogen worden sind, kommen für das m. und IV. Quartal je 10 Mark zur Erhebung. Die Mitglieder werden hiermit gebeten, den Mitglieds beitrag von 10 Mark für das vierte Quartal 1927 lOktobcr—Dezember), soweit noch nicht geschehen, auf unser Postscheckkonto 13 463 öder durch Kommissionär spätestens bis zum 25. Oktober 1 927 zu überweisen. Bei den Zahlungen bitten wir stets anzugeben: Betr. M. B. IV. Quartal. Den Mitgliedsbeitrag derjenigen Mitglieder, die bisher durch Kommissionär oder über die BAG gezahlt haben, werden wir auch weiter aus diesem Wege einziehen. Wir bitten die Mitglieder wiederholt, durch baldige direkt« Zahlung oder recht zeitige Anweisung ihres Kommissionärs zur Abkürzung des Inkassoverfahrens mit bei zutragen. Wir weisen darauf hin, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrags das Mitglied alle durch das Mahnverfahren ent stehenden Kosten zu tragen hat; auch sind die durch die erneute Postüberweisung des Börsenblattes entstehenden Postgebühren zu entrichten. Leipzig, den 1. Oktober 1927. Geschäftsstelle des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Das,Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Im Anschluß an die Ausführungen im Börsenblatt Nr. 210 vom 8. September über die Wirkung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten auf den Vertrieb von Büchern, Zeit schriften, Abbildungen usw. veröffentlichen wir nachstehend die Eingaben, die der Bövsenverein zur Wahrung der Interessen des Buchhandels an das Reichsnrinisterium des Innern und an das Reichsjustizministerium gerichtet hat, sowie die Antwort des .Herrn Reichsministers des Innern: Leipzig, den 4. Juni 1927. An das Reichsministerium des Innern, Berlin NW. 40. Betr.: Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Uber die Auslegung der §§ 7, 11 und 12 des neuen am 1. Ok tober 1927 in Kraft tretenden Gesetzes zur Bekämpfung der Ge schlechtskrankheiten bestehen im Buchhandel Zweifel. Die genannten Paragraphen verbieten die Verbreitung von Druckschriften, die Ratschläge für die Behandlung von Geschlechts krankheiten enthalten. Nicht unter das Gesetz fallen Schriften. Abbildungen und Darstellungen, die nur zur Auf klärung über die Geschlechtskrankheiten, insbesondere über ihre Erscheinungsformen dienen, soweit sie nicht unter die Strafbestimmungen des § 7 fallen. Wir sind der Meinung, daß das wissenschaftliche medi zinische Werk und der wissenschaftliche medizinische Verlag durch vorstehende Bestimmungen in keiner Weise betroffen werden. Zweifel bestehen jedoch in der Behandlung der populär wissenschaftlichen Literatur, also der guten volkstümlichen Schriften, die der Aufklärung dienen, aber doch auch Hinweise für eine Behandlung enthalten. Man kann sehr wohl die Ansicht ver treten, das; diese meistens von Ärzten geschriebenen Bücher, die im populären Stil die Heilungsweisc der Geschlechtskrankheiten darzustellen versuchen, also aufklärend wirken, damit rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wird, durchaus zur Be kämpfung der Geschlechtskrankheiten beitragen. Es handelt sich um Werke, die unter folgenden und ähnlichen Titeln durch den Buchhandel vertrieben werden: »Die Geschlechtskrankheiten«, »Die Geschlechtskrankheiten, ihre Erscheinung, Verhütung, Heilung«, »Die Geschlechtskrankheiten, ihr Wesen und ihre Behand lung«. Weiter werden in einer Anzahl volkstümlicher Werke über das Wesen der Krankheiten überhaupt auch die Geschlechtskrankheiten behandelt, z. B. in dem Buch Bock: »Das Buch vom gesunden und kranken Menschen^, Platen: »Die neue Heilmethode«, Bilz: »Das neue Heilverfahren«, Fischer-Dückelmann: »Die Frau als Hausärztin«, Müller: »Der homöopathische Haus- und Familienarzt«. Als unter das Gesetz fallend könnte weiter angesehen werden eine Anzahl homöopathischer und biochemischer Hausbücher, die neben anderen Krankheiten auch die Geschlechtskrankheiten be schreiben und Ratschläge für die Behandlung geben. Von dem Verbreitungsverbot betroffen werden können schließ lich auch solche Bücher, die zwar von einem Arzt verfaßt sind, sich auch in erster Linie an Arzte und Apotheker wenden, aber auch bei Laien Beachtung finden und von diesen gekauft werden. Von all diesen Werken, die nachweisbar vor Veröffentlichung des Gesetzes erschienen sind, sind noch große Bestände vorhanden, sowohl bei den Herstellern, den Verlegern, als auch im Einzel handel, im Sortiment. Es ist völlig ausgeschlossen, daß die Bücher bis zum 1. Oktober 1927, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, abgesetzt werden können. Der Schaden, der dem Buch handel entstehen würde, falls die Bücher der genannten Art nach dem 1. Oktober 1927 nicht mehr angekündigt und verkauft werden dürfen, ist bedeutend. Einzelne Verleger beziffern den ihnen per sönlich erwachsenden Schaden aus 80 000 bis 100 000 Mark. Wir erlauben uns anznfragen, ob es beabsichtigt ist, Bücher, wie sie vorstehend genannt sind, ab 1. Oktober 1927 von dem Ver trieb ansMschließen. Wenn diese Absicht in der Tat bestehen sollte, erlauben wir uns zur Vermeidung von Benachteiligungen des Buchhandels die Anregung zu geben, den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der den Buchhandel berührenden Paragraphen 7, 1t und 12 von dem 1. Oktober 1927 um 1 Jahr zu verschieben. Falls dieser Anregung nicht Folge gegeben werden kann, dürfen wir um Mitteilung bitten, ob eine Entschädigung derjenigen Ver leger, die nachweisbar die in Betracht kommenden Bücher vor Veröffentlichung des Gesetzes im Reichsgesetzblatt Nr. 9 vom 1197
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