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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1927
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- 1927-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1927
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W 234, 6. Oktober 1927. Redaktioneller Teil. 22. Februar 1927 herausgegeben haben, in Aussicht genommen ist. Wie der Verlag möchte auch der Einzelhandel sür die am 1. Oktober 1927 unvcrkäuslich werdenden Bücher entschädigt werben. Vielleicht könnte auch eine Stelle geschossen werden mit einem beamteten Arzt, die alle bis zu einem gewissen Zeitpunkt bei der Geschäftsstelle des Börscnvcrcins cinznreichenden Werke über Ge schlechtskrankheiten begutachtet und daraufhin durchsicht. ob ihr Inhalt dem Gesetz zur Bekämpfung des Kurpfuschertums bei der Behandlung von Geschlechtskrankheiten zuwiderläust. Es wäre den Verlegern der guten volkstümlichen medizinischen Werke sehr er wünscht, vorher, ohne ein gerichtliches Verfahren, zu wissen, ob sie ihre Werke weiter verbreiten dürfe». Der Börsenocrcin würde an der Durchführung dieser Anregung mitzuwirken bereit sein. In vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, gez. M. Röder, Erster Vorsteher. Leipzig den 15. September 1927. An das Neichsjustizministerium Berlin W. 9. Bctr.: Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Nach 88 7, 11 und 12 des am 1. Oktober 1927 in Kraft tretenden Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten soll die Verbreitung von Druckschriften, die Ratschläge fiir die Be handlung von Geschlechtskrankheiten enthalten, verboten werden. Nicht unter das Gesetz fallen solche Schriften, Abbildungen nud Darstellungen, die lediglich der Aufklärung über die Geschlechts krankheiten, insbesondere über ihre Erscheinungsformen dienen, so weit sie nicht dem 8 7 des Gesetzes zuwidcrlaufen. Es dürfte als sicher gelten, daß wissenschaftliche medi zinische Werke und der wissenschaftliche medizinische Verlag durch vorstehende Bestimmungen nicht betroffen werden. Dagegen bestehen Zweifel über die Behandlung der populärwissen schaftlichen medizinischen Literatur, insbesondere der guten volkstümlichen Schriften. Sie dienen zwar auch der Aufklärung, enthalten aber auch Hinweise sür die Behandlung. Man kann sehr wohl die Ansicht vertreten, daß diese Werke, welche meist Arzte zu Verfassern haben, durchaus zur Bekämpfung der Geschlechts krankheiten beitragen, denn indem sie Erscheinungen und Heilungs weise der Geschlechtskrankheiten behandeln, wirken sie aufklärend. Außer Büchern dieser Art gibt es aber auch eine Anzahl volks tümlicher Werke, die neben anderen Krankheiten auch die Geschlechtskrankheiten behandeln, z. B. Bock: »Das Buch vom gesunden und kranken Menschen«, Platen: »Die neue Heilmethode«, Bilz: »Das neue Heilverfahren«, Fischer-Tückelmann: »Die Frau als Hausärztin«, Müller: »Ter homöopathische Haus- und Familienarzt« und ähnliche Werke verschiedener Richtung. Sie sind nachweisbar vor Veröffentlichung des Gesetzes er schienen; große Bestände von ihnen sind noch vorhanden, und zwar sowohl bei den Herstellern, den Verlegern, als auch im Einzel handel, im Sortiment und Neiscbuchhandel. Es ist völlig aus geschlossen, diese Bestände bis zum 1. Oktober 1927. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, abzusetzen. Der Schaden, der dem Buchhandel durch das Verbreitungsverbot entstehen würde, ist außerordentlich. Einzelne Verleger beziffern ihn für ihre Firma auf 8V MO bis 100 OM Mark. Sollte es zutreffen, daß unter das Gesetz nur solche Werke fallen, die eine ausgesprochene Tendenz zur Selbst- oder Fernbehandlung haben, dann würden volkstümliche medizinische Werke der vorstehend aufgeführten Art nicht gegen das Gesetz verstoßen und weiterhin hergestellt und verbreitet werden dürfen. Um aber Beanstandungen und dadurch Beunruhigungen von vorn herein zu vermeiden, bitten wir die untergeordneten Behörden ver ständigen zu wollen, das Gesetz, soweit es sich auf die Herstellung und Verbreitung von Drucksachen erstreckt, mit möglichster Milde zu handhaben. In vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, gez. M. Röder, Erster Vorsteher. Berlin NW. 40. den 28. 9. 27. Der Neichsminister des Innern. Nr. II 8216 An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler, Leipzig. Auf die gefälligen Schreiben vom 4., 7. und 30. Juni 1927. Die Frage, ob Bücher und Schriften unter den § 7 des Ge schlechtskrankengesetzes fallen, ist Tatfrage, die nur von Fall zu Fall unter Würdigung des Zweckes der Druckschrift, unter Be rücksichtigung des Leserkreises, für den sie bestimmt ist, und unter Beachtung der sonstigen für die Beurteilung maßgebenden Ge sichtspunkte entschieden werden kann. Die Entscheidung hierüber gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Aus diesem Grunde muß ich auch davon absehen, eine amtliche Prüfungs- und Zulassnngsstelle für derartige Schriften einzurichten. Das Gesetz bietet mir übrigens keinerlei Handhabe, um Aus nahmen von dem Verbot des § 7 zuzulassen oder ttbcrgangsfristen zu bewilligen. Eine Entschädigung der durch das Verbot be troffenen Verleger und Buchhändler kann nicht in Frage kommen, da kein Rechtsanspruch besteht, mir auch keinerlei Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Im Auftrag gez. Dammann. Nach alledem kann den Kreis- und Ortsvereinen nur empfohlen werden, sich mit den zuständigen Staatsanwaltschaf ten in Verbindung zu setzen und sie zu veranlagen, lm Sinne der Eingabe des Börsenvereins an das Reichsfustizminifterium die Bestimmungen des Gesetzes, soweit sie den Buchhandel be rühren, mindestens in einer längeren Übergangszeit, mit größter Milde durchzuführen. Ferner ist es dringend erwünscht, daß die Geschäftsstelle des Börsenvereins von jedem Vorgehen gegen Buchhändler sofort Mitteilung erhält. Die Schulbiicherfrage. Rückblicke und Ausblicke. Referat, erstattet in der 48. Hauptversammlung des Buchhändler- Verbandes sür das <ehem.) Königreich Sachsen am 4. September 1927 in Plauen i. V. von HansHartmann- Chemnitz. Meine Damen und Herren! Di« Schulbücherfrage, über die ich heute nur in großen Zügen sprechen möchte, und über die Sie schon einiges aus dem Jahresbericht (s. Bbl. 210) durch unseren Vorsitzenden erfuhren, ist für den Teil des deutschen Sortiments, der sich dem Schulbuchhandel widmet, nicht zuletzt sür -den Ver lag, von nicht zu unterschätzender Bedeutung, ja ich halte die Lösung dieser Frage für unendlich wichtiger als die gegenwärtig so viel Staub aufwirbelnde und das ganze Sortiment beun ruhigende Rabattverkürzung des wissenschastlichen Verlages. Wer mit sehenden Augen die Lage des Schulbuchsortimcnts betrachtet, wird mir zustimmen müssen, daß selbst bei größtem Umsatz letzten Endes unter Berücksichtigung aller Spesen und Unkosten und bei der alljährlichen Lagerentwertung kein Gewinn, höchstens ein Verlust übri-gbleibt. Das ist nicht immer so gewesen! Es klingt heute fast wie ein Märchen aus Tausendundeiner Nacht — und die Älteren unter Ihnen werden sich dieses Zustan des vielleicht noch erinnern —, daß es Zeiten gegeben hat, in denen es Schulbücher aus Kredit gab, in denen das Sortiment einen großen Teil seiner Bezüge großen Verlegern, die heute nur gegen Nachnahme oder Voreinsendung des Betrages, mit wenigen Ausnahmen vielleicht auch auf Monatskonto liefern, erst zur Oster-Messe des nächsten Jahres zu bezahlen brauchte. Wissen Sie noch, daß Velhagen L Klasing sogar di« englischen, fran zösischen und deutschen Schulausgaben in Kommission lieferten und zur Oster-Messe Disponenden gestatteten? Freilich muß man zugeben, daß die Zeiten damals andere waren als heute. Vielfach lief damals neben dem Oster- noch ein Herbstkursus, sodaß es zweimal im Jahre ein Schulbüchcrgeschäft gab. Jahr sür Jahr gaben damals Hopf und Paulsiek oder 1198
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