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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1924
- Strukturtyp
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- 1924-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1924
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- Deutsch
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7612o«Im»k« I. »- «>14»- Vu4»a»»-I- Redaktioneller Teil. X- 125, 28. Mai 1924. Die Bekanntmachung setzl fest, daß auf Grund der Rechts lage, wie sie für den deutschen Buchhandel durch di« Wirtschafts ordnung geschaffen ist, die für Festsetzung det Höhe des Spesen ausschlags zuständigen buchhändlerischen Organisationen einen Aufschlag von 5^ aus den vom Verleger bekanntgegebenen Ladenpreis vorschreiben. In dieser Höhe wird der Aufschlag dom Börsenverein der Deutschen Buchhändler geschützt. Wo besondere örtlich« Verhältnisse die Festsetzung eines höheren ge schützten Aufschlages angemessen und berechtigt erscheinen lassen, kann eine solche von der zuständigen Organisation vorgesehen werden. Auch der Verlag ist zur Erhebung des ö prozentigen Aufschlages bei unmittelbarer Belieferung des Konsumenten verpflichtet, um den vertreibenden Buchhandel nicht zu unter bieten. Berechnet der Verleger aber bei direkter Zusendung das Porto, wie dies durchaus üblich ist, so wird diese Berech nung der Erhebung des SProzentigen Spesenaufschlags gleich gestellt. Sondervereinbarungen bleiben bestehen. Für die Festlegung dieser Bedingungen waren folgende Erwägungen maßgebend: Im Schreiben des Reichswirtschaftsministeriums vom 29. Januar war die Notwendigkeit hervorgehoben, «ine Re gelung auf Grund angemessener Rabatte unter Zugrundelegung eines friedensmätzigen Be- triebeszusinden. Die Versammlung mußte sich daher sagen, daß ein Aufschlag nur dann auf Zubilligung des Reichs- wirtschaftsministeriums rechnen kann, wenn er zur Abdeckung einer Spese bestimmt ist, die vor dem Kriege nicht bestand, die aber auch nach ihrem Entstehen in dem vom Verleger festgesetz ten Rabatt keine besondere Berücksichtigung gefunden hat. Das trifft in vollem Umfange zu für die Umsatzsteuer. Sie beträgt, da sie vom gesamten Entgelt abzuführen ist, die einge rechnet« Steuer vom Entgelt also nicht abgesetzt werden darf, tatsächlich nicht 2,5, sondern 2,63 v. H. Im Rabatt ist sie nicht berücksichtigt worden; es steht fest, daß gegenüber der Vor kriegszeit im allgemeinen ein Abbau der Rabatte bei den hier in Frag« kommenden Verlagsgattungen stattgefunden hat. Das Gesetz läßt ausdrücklich die Abwälzung der Umsatzsteuer zu; es verbietet dies nur in offener Form. Wenn also der Buchhandel die Abwälzung im Gewand« des Aufschlages vornimmt, so kommt er dem Willen des Gesetzgebers entgegen. Der Aufschlag wird allerdings nicht in aller Höhe durch di« Umsatzsteuer ausgeglichen. Insoweit genügt Wohl der Hin weis, daß das Sortiment eine ganze Reihe von Verlagswerkcn zum Verleger-Ladenpreis ohne Aufschlag verkauft (wissenschaft liche Werke, Sammlungen, Schulbücher ufw.), eine besondere Umsatzsteuer aber nicht berechnet, obwohl es die Steuer von diesen Verkäufen auch entrichten, sie also aus dem Rabatt be streiten muß. Ein angemessener Ausgleich bei den anderen Werken dürfte kaum auf Widerspruch stoßen. Auch der Vorbehalt, beim Obwalten besonderer örtlicher Verhältnisse den geschützten Zu schlag erhöhen zu dürfen, spricht ohne weiteres für sich. Es kommen hierfür auch nur Verhältnisse in Betracht, die von der Vorkriegszeit abweichen, also ebenfalls im Rabatt keinen Ausgleich finden. Wir erinnern an die durch die Besetzung im Westen geschaffenen Verhältnisse. Der Sortimenter im besetzten Gebiet ist einfach nicht in der Lage, die von den Besatzungs behörden bei der Einfuhr ins besetzte Gebiet erhobenen Zoll gebühren aus dem Rabatt zu bestreiten; er muß sie in Form eines Aufschlages abwälzen können. Ebenso erscheinen die für den unmittel baren Vertrieb des Verlages an das Publikum getroffenen Bestimmungen durchaus billig und an gemessen. Der Verleger rnutz die Umsatzsteuer bei derartigen Verkäufen ebenfalls vom Ladenpreis in Höhe von 2,63?S ent richten. Die Differenz wird dadurch ausgeglichen, daß der Ver leger bei direkten Sendungen Porto berechnet, das meist den verbleibenden Unterschied übersteigen wird. Der geschützte Zuschlag in dieser Gestalt stellt keinesfalls einen Ausgleich für ein Risiko dar, dos bei der jetzt im Buch handel zur Anwendung kommenden wertbeständigen Rechnung als unzulässig im Sinne des Z 4, Abs. 2 der Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung angesehen wer den kann. Wir rechnen deshalb mit Bestimmtheit damit, das Neichswirtschaftsministerium als Befürworter auf der Seite des Buchhandels zu finden, wenn zum Zwecke der Durchführung der Neuordnung von uns die Erlaubnis zu Sperrmaßnahmen vom Vorsitzenden des Kartellgerichts beigezogen wird. Bevor wir -aber dies« Schritte unternehmen, zu denen wir ja aus Grund des K 9 der angeführten Verordnung gezwungen sind, wenn wieder einigermaßen Ordnung in der Preisbildung des deutschen Buch handels eintreten soll, möchten wir uns der Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums versichern. Es liegt uns also zu nächst mehr daran, di« Stellungnahme des Reichswirtschafts ministeriums zu erfahren, als daß das Reichswirtschasts- ministerium sich selbst an das Kartellgericht zur Herbeiführung einer Entscheidung wendet. Dazu wird unseres Erachtens nun mehr überhaupt die rechtliche Voraussetzung schien, denn man wird nicht davon reden können, daß die Neuregelung eine Ge fährdung der Gesamtwirtschaft oder des Gesomtwohles bedeute. Di« Stellungnahme des Reichswirtschaftsministeriums ist auch deshalb für uns von besonderer Wichtigkeit und Bedeu tung, weil sie die Frag« klären muß, ob die neuen Beschlüsse in Einklang zu bringen sind mit den Vorschriften des Preis- treibereirechts. Da nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein unangemessener Reingewinn immer nur dann vorliegt, wenn er höher ist, als er in der Vorkriegszeit beim Verkauf der glei chen War« erzielt wurde, kann sich in dieser Richtung aus der Neuregelung ein« Erschwerung für den Buchhandel nicht er geben. Dem Reichswirtschaftsministerium wird nicht unbekannt geblieben sein, daß in letzter Zeit verschiedene Inhaber altein gesessener Firmen zu hohen Geldstrafen wegen Berechnung des Sortimenterzuschlages verurteilt worden sind. Verleger will man zur Verantwortung ziehen, weil sie bei Berechnung ihrer Ladenpreise das Grund- und Schlüsselzahlsystem in Anwen dung gebracht haben. In Frankfurt a. M. hat es sogar das Schöffengericht gewagt, einen dortigen angesehenen Buch händler zu einigen Wochen Gefängnis zu verurteilen, weil er den Beschlüssen seiner Organisation Gefolgschaft leistete. Daß sich infolge dieser Haltung der Behörden mancher Teil« des Buchhandels große Erregung bemächtigt hat,, kann nicht wundernehmen. Wir würden es deshalb als ein überaus ge eignetes Mittel zur Beruhigung unserer Mitglieder ansehen, wenn das Reichswirtschaftsministerium mit dazu Stellung neh men wollte, ob nach dem Übergang des deutschen Verlags zur Goldmarkberechnung und bei Einführung der in der beigefügtcn Bekanntmachung enthaltenen Regelung beim Verkauf deutscher Verlagserzeugnisse ein« normale Marktlage als vorhanden an zu sehen ist. Wir bitten das Reichswirtschaftsministerium, seine Ent schließung möglichst zu beschleunigen. Wie sehr die Lag« drängt und «in« Entscheidung fordert, mag die Beschleunigung zeigen, mit der der Börsenverein die Angelegenheit behandelt hat. Es entspricht dem Willen der an der Entschließung beteiligten Orga nisationen, daß die Neuregelung erst zur Einfüh rung empfohlen wird, wenn di« Stellung nahme des Reichswirtschaftsministeriums vorliegt. Es soll vermieden werden, eine Lösung zu suchen, die den Buchhandel im Gegensatz zu den Reichs- und Landes behörden zeigt. Ein« solche hätte praktisch keinen Wert; sie würde nur den gegenwärtigen Zustand größter Desorganisa tion zum Dauerzustand machen. Das aber möchten die buch- händlerischen Organisationen, an ihrer Spitze der Börsenverein, vermeiden. Diese Desorganisation müßte sich auswirken in einer völligen Unterwühlung des Ladenpreises. Damit würde aber das Bollwerk erschüttert, wenn nicht gar gestürzt, das dem deutschen Buchhandel sein Gepräge gibt und dessen Erhaltung viel mehr noch als im Interesse des Buchhandels selbst in dem des Bücherkäufers liegt. Mit vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Arthur Meiner, Erster Vorsteher.
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