Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1924
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19240528
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192405282
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19240528
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-05
- Tag1924-05-28
- Monat1924-05
- Jahr1924
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
rungen aus den veränderten Verhältnissen durch Verbilligung der Preise ziehen muß. Bei Durchführung der am 28. Fe bruar 1924 beschlossenen Regelung, die nach den eingangs ge gebenen Darlegungen nicht gerechtfertigt erscheint, müßte mit einem Einschreiten seitens der mit der Preisüberwachung be trauten Behörden auf Grund der Preistreibereiverordnung ge rechnet werden. Ich möchte hierbei besonders darauf Hinweisen, daß die Mitglieder eines Verbandes durch Einhaltung von Ver« bandsbeschtüssen von der strafrechtlichen Verantwortung nicht befreit werden (vgl. »Mitteilung für Preisprüsungsstellen», Jahrgang 1922, S. 27/28). Unter welchen Voraussetzungen eine normale Marktlage als vorhanden anzusehen ist, habe ich in den Richtlinien vom 18. Dezember 1922 ausgeführt (»Mitteilung für Preisprüfungs- ftellen«, S. 88 ff.). Inwieweit der Übergang des deutschen Verlags zur Gotdmarkberechnung und di« Einführung eines neuen Zuschlags für diese Frage von Bedeutung sein soll, ist nicht recht verständlich. Im Auftrag«: gez. Bogatsch. L.S. Ausgefertigt: Plagwitz, Ministerial-Kanzleiobersekretär. Leipzig, den 14. April 1924. An das Reichswirtschaftsministerium Berlin. Die Ausführungen des Reichswirtschastsministeriums vom 29. März haben uns in mehr als einer Beziehung außsrordent- lich in Erstaunen gesetzt. Abgesehen davon, daß entgegen der unseren Vertretern mündlich gegebenen Zusicherung ohne noch malige Rücksprache eine ablehnende Stellungnahme erfolgt ist, .können die hiersür angeführten Gründe unsererseits durchaus nicht anerkannt werden; wir halten sie vielmehr teils rechtlich für irrtümlich, teils für wirtschaftlich nicht begründet. Rechtlich irrtümlich ist die Ausfassung, daß die Abwälzung der Umsatzsteuer in Form eines Spcsenaufschlages bedenklich sei. Z 12 des Umsatzsteucrgesetzcs sieht ausdrücklich vor, daß die Umsatzsteuer auf den Abnehmer abgewälzt werden darf, und ver bietet lediglich, dies offen zum Ausdruck zu bringen. Denjeni gen Kleinhandelsgewevbe», die mit Waren handeln, deren Klein- Verkaufspreis vom Erzeuger festgesetzt wird, mutz es danach unter allen Umständen gestattet sein, die Umsatzsteuer in irgend einer Form auf den Abnehmer abzuwälzen, wenn nur die Be zeichnung als Umsatzsteuer selbst Vermieden wird. So mutz cs auch dem Sortiment gestattet sein, die Umsatzsteuer, die übri gens, worauf wir schon früher hingewiesen haben, vor dem Kriege nicht bestand und in der Nachkriegszeit von ursprünglich vis aus 2ts?S erhöht wurde und deren weitere Erhöhung nicht ausgeschlossen ist, auf seine Abnehmer abzuwälzen, völlig unabhängig davon, wie hoch im Einzelfall der dom Verleger gewährte Rabatt ist. Wir hoben auch keineswegs in diesem Zusammenhang in unserer Eingabe irgendwie zum Ausdruck gebracht, daß wir eine Berechtigung sllr den Spesenaufschlag nicht mehr in An spruch nehmen, vielmehr haben wir mit der Erwähnung der Umsatzsteuer nur einen der Gründe für die Berechtigung des Spescnaufschlages ins Feld führen wollen, den wir schon von jeher in unseren Eingaben an das Reichswirtschaftsministerium besonders betont haben. Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, daß gerade die Umsatzsteuer die Erhebung des Spesenaufschla ges besonders berechtigt erscheinen läßt, weil sie eine gegen über der Vorkriegszeit vollkommen neue und den Kleinhandel außerordentlich drückende Belastung darstellt. Wird berücksich tigt, welche weiteren Belastungen dem Kleinhandel durch die in den Notverordnungen enthaltenen Steuern auferlegt werden, so ist wohl die Frage am Platze, wie das Reichswirtschafts ministerium seine Begründung für die Unzulässigkeit des Spessn- aufschlages angesichts der erdrückenden Beschränkungen der Ge winnmöglichkeiten fernerhin ausrechterhalten zu können glaubt. Es würde uns nicht schwer fallen, dem Reichswirtschaftsministe rium den Nachweis zu erbringen, daß bei dem weitaus größten Teil des Provinzsortiments der jährliche Umsatz 38 000 Mk. nicht überschreitet. Das ergibt bei der Eigenart des Buch handels einen Reingewinn von höchstens 3 008 Mk. Ader auch die besser gestellten Sortimente in günstiger Lage der Groß- städtc verfügen nur über Einnahmen, deren Kargheit vermutlich beim Rsichswirtschaftsministerium Erstaunen erregen würde. Dem Sortimenter muß daher ermöglicht, werden, sich wenigstens der Belastung durch die Umsatzsteuer durch Abwälzung aus die Kunden zu entziehen. Der Sortimentsbuchhandel muß sich unter allen Umständen dagegen verwahren, durch behördliche Maßnahmen schlechter gestellt zu sein als jeder andere Gewerbe- treibende, der, wie dein Reichswirtschastsministeiium bekannt sein dürfte, alle derartigen nach dem Umsatz berechneten Steuern in seine Kalkulationen einbezieht und damit aus die Verbraucher abwälzt. Der Vorstand des Bövsenvereins und die Vertreter des Sortiments haben wiederholt versucht, den vom Neichswirt- schaftsministerium vorgeschlagenen Weg zu deschreiten und einen Ausgleich durch Erhöhung der Rabatte zu erzielen. Diese Be mühungen haben aber zu keinem Erfolg geführt. Der Verlag lehnt, wie es bis zu einem gewissen Grade durchaus verständ lich ist, eine generelle Festlegung in dieser Beziehung ab. Der Börsenverein hat aber nach seiner Organisation, di« als in, Reichswirtschastsministerium bekannt vorausgesetzt weiden darf, keine Möglichkeit, auf die Preisbildung des Verlages be stimmend einzuwirken. Das Reichswirtschastsministerium glaubt, die Genehmigung des Spesenausschlages vor allem deshalb ablehnen zu sollen, weil in der getroffenen Vereinbarung eine Erhöhung des Auf schlages mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse Vorbe halten ist. Auch diese Vereinbarung halten wir für durchaus billig und den Bedürfnissen entsprechend und müssen besonders mit Rücksicht auf das besetzte Gebiet nachdrücklichst auf die Not wendigkeit solcher Erhöhungsmöglichkeit Hinweisen. Wenn das Reichswirtschastsministerium empfiehlt, daß die buchhändlerischen Organisationen den Sortimentern im besetzten Gebiet die Lasten abnehmen sollen, die ihnen durch die Matznahmen der Be satzungsbehörden erwachsen, so berührt es damit eine Frage, die selbstverständlich von uns schon wiederholt in Erwägung ge zogen ist, deren Durchführung aber mit Rücksicht aus die Eigen- art des Buchhandels und die finanzielle Lage der Organisa tionen für unmöglich erklärt werden muß. Es ist ein großer Unterschied, ob «in Kleinhändler üblicherweise mit einer geringen Anzahl von Großhändlern oder Produzenten verkehrt oder ob die Einzelhandelsftrma mit 3—400 Verlegern in Geschäftsver bindung steht. Gerade daß das Reichswirtschastsministerium glaubt, uns auf Möglichkeiten verweisen zu sollen, wie sie in anderen Industriezweigen erwogen und zum Teil auch durch geführt sind, läßt erkennen, in wie geringem Maße das Reichs wirtschastsministerium bereit zu sein scheint, der oft besprochenen und dort wiederholt anerkannten Eigenart des Buchhandels Rechnung zu tragen. In vielen Orten des besetzten Gebietes müssen die Sorti menter selbst bei Bestellung einzelner Bücher, die natürlich er folgen mutz, um die Wünsche ihrer Kundschaft zu befriedigen, für jede einzelne Sendung, die das Gewicht von 2ö0 g über steigt, «ine Einlösungsgebühr von 1.30 Mk. zahlen ohne Rück sicht darauf, ob der Preis des Paketinhaltes hinter der Ein- lösnngsgebühr zurückbleibt, was vielfach vorkammt. Der Sor timenter mutz di« Möglichkeit haben, diese Gebühr mit abzu wälzen, da er bei den zahlreichen Sendungen nicht mit jedem einzelnen Verleger darüber verhandeln kann, daß dieser die Sonderlast mit ihm gemeinsam trägt, oder daß er etwa die Or ganisation ersucht, diese Spesenlast von ihm zu nehmen. Er mutz sie daher durch einen generellen Aufschlag auf seinen ge samten Absatz ausglcichcn, und so glauben wir, daß gerade im besetzten Gebiet die ablehnende Haltung des Reichswirtschafts- Ministeriums durch die wirtschaftliche Notwendigkeit gegenstands los gemacht werden wird. In den letzten Tagen sind uns die bewegtesten Klagen aus verschiedenen Städten des besetzten Ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder