Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1924
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19240528
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192405282
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19240528
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-05
- Tag1924-05-28
- Monat1924-05
- Jahr1924
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
>6 125, 28. Mai 1924. Redaktioneller Teil. BSrlmblaU t. d. MI«». VE»»dll. 781g bietes zugegongen; die dortigen Buchhändler leiden auss schwerste unter dem Terror der französischen Preiswucherstellen, der durch die ins besetzte Gebiet mitgeleilte Stellungnahme des Reichs- wirtschaftsininisteriums eine weitere Verschärfung erfahren hat. Wir hatten gehofft, allen diesen Mitgliedern mit Unterstützung des Neichswirtschaftsministeriums den Kampf um ihre Existenz 'erleichtern zu können, und müssen nun zu unserem Leidwesen feststellen, daß wir auch in dieser Beziehung von der Reichs- bchörde völlig im Stich gelassen werden. Es wird nicht wunder- nchmen dürfen, wenn bei dieser Schutzlosigkeit der Buchhandel im besetzten Gebiet immer mehr zurllckgeht, wofür di« vielen Verkaufsangebote von Firmen im besetzten Gebiet ein deutliches Zeichen bilden. Damit wird natürlich dem Deutschtum ein empfindlicher Schlag versetzt, denn von jeher galt der deutsch« Sortimenter als sein Bannerträger in allen gefährdeten Be zirken des Deutschtums. Das Reichswirtschastsministerinm bezieht sich ferner zur Be gründung seines ablehnenden Standpunktes auf die Preisdiffe renz zwischen Inland- und Auslandpreisen deutscher Verlags- erzeugnisse. Auch hieraus glauben wir entnehmen zu können, daß über die Preisberhältnissc imBuchhandcl zurzckit durchaus irr tümliche Auffassungen im Reichswirtschaftsministerium bestehen. Wenn zwischen dem Inland- und Auslandpreis eines Teiles der deutschen Verlagsproduklion (keineswegs der gesamten, denn der wissenschaftliche Verlag ist mit wenigen Ausnahmen zur Dollar berechnung übergegangen) Unterschiede bestehen, die allerdings nur gering sind und in den wenigsten Fällen 10^ übersteigen, so beruht das auf der Entwicklung der Auslandpreise, wie sie durch Einführung der Ausfnhrkontrolle bedingt waren. Der deutsche Verlag stellte sich damals in völligem Einvernehmen mit dem Neichswirtschastsministerium auf Schweizer Franken-Preise ein; sein Hauptbestreben war, zu völliger Stabilität der Ausland preis« zu kommen, um den andernfalls schwer gefährdeten Aus« landabsatz von Preisschwankungen, wie sie im Inland durch die Inflation unvermeidlich waren, frei-zuhalten. Bei Eintritt der in Anlehnung an den Dollar erfolgten deutschen Währungs- slabilisicrung hätte nun der Buchhandel, wenn er eine Differen zierung zwischen Inland- und Auslandpreisen vermeiden wollte, seine bisher aus Schweizer Franken aufgebauten Auslandpreise äuf Dollarbasis stellen müssen. Das hätte, wie dort bekannt sein dürste, zu einer Erhöhung der Preise deshalb führen müssen, weil die europäischen Devisen, so auch der Schweizer Franken, gegenüber dem Dollar differieren. Die durch diesen grundsätz lichen Wechsel bedingte Preisvcränderung hätte aber wieder eine Beunruhigung des Auslandes hcrvorgerufen, das sowieso die deutschen Bllcherpreisc als außerordentlich hoch empfindet. Wenn sich der deutsche Verlag zwecks Vermeidung einer Störung des Nuslandabsatzes dazu entschlossen hat, auf Kosten seines Gewin nes Opfer zu bringen, so darf daraus nicht, wie es im Schreiben des Reichswirtschastsministerimns geschehen ist, gefolgert wer den, das; der Verlag im allgemeinen in der Lage wäre, Ge schäftsspesen des Sortiments, seien sie nun durch die Taktik der Besatzungsbehörden im besetzten Gebiet oder ganz allgemein durch die Steuergesetzgebung erwachsen, aus sein« Schultern mit zu übernehmen. Auch der vom Reichswirtschaftsministerium angeführte Gegengrund, das; die Erhebung des Zuschlages bei unmittel barem Vertrieb des Verlegers unzulässig wäre, trifft nicht zu. Wenn der Verleger unmittelbar an das Publikum verkauft, mutz er die Umsatzsteuer vom vollen Ladenpreis entrichten. Auch er wachsen ihm durch den unmittelbaren Vertrieb erhöhte Spesen. In früheren Verhandlungen mit dem Reichswirtschaftsministe rium ist gerade dieser Punkt wiederholt erörtert und seinerzeit durchaus anerkannt worden, datz gegen die Erhebung des Spesen- anfschlages bei unmittelbarem Vertrieb durch den Verleger kein« Einwendungen bestehen, weil insoweit der Verleger als Sorti menter anzuschen ist. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das beiliegende Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. April 1923 (abgedruckt Börsenblatt Nr. 112 vom 16. Mai 1923). In der Entscheidungsbegründung wird aus drücklich betont, daß der Verleger den Sortimenter nicht unter bieten dürfe, um dessen wirtschaftliche Existenz nicht zu unter graben; «in gegenteiliges Verfahren könnte sogar berechtigten sittlichen Anstotz erregen. Der Hinweis der Beklagten, datz Preiswucher nicht vorliege, wenn der Verleger bei direkten Lie- serungen die gleichen Preise wie der Sortimenter berechne, wird bestätigt und ausdrücklich hcrvorgchobcn, datz der Verleger inso weit als Sortimenter zu gelten habe. Außerdem ist in der von den buchhändlerischen Vereinen angenommenen Entschließung ausdrücklich betont, daß es der Erhebung des Spcsenaufschlages gleichgeachtet werden soll, wenn der Verleger bei unmittelbarer Lieferung an das Publikum Porto berechnet. Dem Reichswirt- schastsminisierium scheint nicht bekannt zu sein, datz diese Porto berechnung bei unmittelbarer Versendung durch den Verlag durch aus üblich ist. Es dürfte kaum möglich sein, den Nachweis dafür zu erbringen, datz sich der Verleger durch Berechnung der Porto kosten eines Preiswuchers schuldig macht. — Dazu kommt aber vor allem, daß auf dem Gebiet des belletristischen und populär wissenschaftlichen Verlages, bei dem der Spesenaufschlag über haupt nur noch eine Rolle spielt, der unmittelbare Vertrieb durch den Verlag nur ganz geringen Umfang hat; hauptsächlich kommt er beim wissenschaftlichen Verlag in Frage, bei diesem wird aber aus Grund von Sondervereinbarungen kein Spesenaufschlog mehr erhoben. Die Bemerkung des Reichswirtschaftsministeriums, daß per Buchhandel auf die gesunkene Kaufkraft des Publikums und auf die veränderten Verhältnisse Rücksicht nehmen müsse, befremdet uns insofern, als wir glaubten, gerade im Laus« der letzten Jahre bewiesen zu haben, wie sehr dem Buchhandel daran gelegen ist, den mit seinem Beruf verbundenen kulturellen Aufgaben durch angemessene Preisbildung gerecht zu werden. Das Bemühen möglichster Verbilligung findet aber seine Grenzen in den Pro duktions- und Vertriebskosten. Die dem Sortiment gegenwärtig gewährten Rabatte erreichen zum Teil nicht die Vorkriegshöhe; die Steigerung der Bücherpreis« ist aber nicht in dem Maße er folgt, daß dadurch ein genügender Ausgleich für die erhöhte Spesenlast des Sortiments gegeben würde. Wenn, wie in den Mitteilungen für Preisprllfungsstellen Nr. 12 vom Dezember 1923 ausgeführt ist, die durchschnittliche Wcltteuernng 60 bis 707° beträgt, so ist der Buchhandel, dessen Preissteigerung durch schnittlich nicht mehr als 20 bis 307° gegenüber den Friedens preisen ausinacht, in sehr bescheidenen Grenzen geblieben. Diese Differenz beweist aber auch, daß das Sortiment, dessen Spcscn- last prozentual in gleicher Weise wie die des gesamten übrigen Kleinhandels gewachsen ist, in «ine überaus unerfreuliche Lage kommen muß, wenn ihm das Reichswirtschastsministerinm die Möglichkeit versagen will, «inen Ausgleich durch einen geringen Aufschlag zu finden. Wir fetzen uns jedenfalls nicht in der Lag«, auf Grund des Bescheides des Reichswirtschaftsministeriums unseren Mitglie dern den Verzicht auf die Erhebung von Spesenauffchlägen nahe zulegen. Wir können lediglich, solange das Reichswirtschafts ministerium auf seinem ablehnenden Standpunkt behorrt, den Schutz des Spesenaufschlages nicht durchführen »nd müssen cs den einzelnen Buchhändlern überlassen, bei einem Vorgehen der Preiswucherbehörden den Nachweis für die Berechtigung des Aufschlages im Einzelfall zu führen. Wir glauben aber, datz es in allen Fällen möglich sein wird, die ordentliclien Gerichte von der wirtschaftlichen Notwendigkeit der berechneten Preise zn überzeugen, insbesondere dann, wenn man auf das Buch die kaufmännisch übliche Berechnung vom Einstandspreis aus an- wendet. Wir möchten jedoch die Hoffnung nicht aufgeben, datz das Neichswirtschastsministerium bei abermaliger Nachprüfung der wirtschaftlichen Belange des Sortiments seinen ablehnenden Standpunkt ausgeben wird, und wir erlauben uns daher die Bitte, möglichst bald in eine Revision der im Schreiben vom 29. März enthaltenen Ausführungen einzutreten. Wir müssen es jeden falls, wie gesagt, unseren Mitgliedern überlassen, die wirtschaft lich für den Bestand ihrer Unternehmungen erforderlichen Maß. nahmen zu treffen, selbst auf die Gefahr hin, daß die Preis- wucherbehördcn in nächster Zeit Veranlassung nehmen sollten, besonders gegen den Buchhandel vorzugehen. Die Freiheit des Wirtschaftslebens, die sich bei andauernder Währungsstabilität SM«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder