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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1926
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- Deutsch
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X; 5g. II. März 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt k. d. Dtschn. Buchhandel. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf frühere Veröffentlichungen, insbeson dere aus die Bekanntmachung vom 5. Mai 1925 (Bbl. 106 vom 7. Mai 1925) stellen wir wiederholt fest, daß die Deutsche Volksbüchereigenossenschaft m. i>. H. in Leitmeritz nach wie vor als Bereinsbuchhandlung anzuschen und gemäß Z 3, Ziffer 3 der »Vcrkaussordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum« als Publikum zu behandeln ist. Wir möchten nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß die heutige Veröffentlichung vor allen Dingen deshalb erfolgt, weil der Ver band der Deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler in der tschechoslowakischen Republik, Sitz Dux, dies besonders dringend gewünscht hat. Leipzig, den 9. März 1926. Der Vorstand des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder. Paul Milchmann. Richard Linnemann. Oi. Fr. Oldenbourg. Albert Diederich. Ernst Reinhardt. Bekanntmachung. Theater-Ausstellung Magdeburg, Juni und Juli IS2K. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen !m Börsen blatt Nr. 13 vom 14. Januar und Nr. 3b vom I I. Februar teilen wir mit, daß die Voranmeldungen der Aussteller in so großer Zahl bei der Auslandabteilung eingegangen sind, daß die Kol lektivausstellung des Börsenvereins in Verbin dung mit der Vereinigung Magdeburger Buch händler gesichert ist. In einer der Haupthallen des Ausstcllungsgcländes ist ein sehr günstig gelegener Platz, der von den Besuchern zwangsläufig passiert werden muß, unserer Kollektivausstellung Vorbehalten worden. Dank dem Entgegenkommen der Ausstellungsleitung ist es gelungen, einem jeden Verlag, auch dem kleinsten, die Beteiligung an der Ausstellung gegen eine Mindestgebühr von 5 Mark, wosür bis zu 2 Kilogramm Bücher ausgestellt werden können, zu er möglichen. Firmen, die in größerem Umfange ausstellen wollen, können sich einzelne Stände (mit oder ohne Wandsläche) sichern, enthaltend Tische mit Schrägslächcn, Vitrinen, Regale, die von der Ausstcllungslcitung gestellt werden, gegen Entrichtung einer wesentlich ermäßigten Platzmiete, deren Sätze von der Auslandabteilung zu erfahren sind. Eingeschlossen sind in diese Miete die Kosten für Versicherung, Bewachung, Aus- lunfterteilung und Annahme von Bestellungen. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, daß nicht nur Theatcrliteratur, Musikalicn und Musik bücher, einschlägige Kunstblätter usw. ausgestellt werden sollen, sondern dem umfassenden Charakter der Ausstellung entsprechend auch technische Literatur (z. B. über Beleuchtungs technik, Telephoneinrichtungen, Brandschutz, Notbeleuchtung, Bühncnmaschinen), Werke über Architektur und Bühnen- ausstattung, ferner alle Filmliteratur, Rund funk-, Sendespiel- und Opern Übertragungs literatur, Werke über Rellamekunst und Zeit schristen aus allen angeführten Gebieten. Außerdem wird eine Abteilung Antiquaria namentlich Werke zur Geschichte des Theaters, Erstdrucke usw. enthalten. Prospekte, vor allem aber Verlagsverzeichnisse, können in größerer Zahl denSendungen bcigcsügt werden, die b i s z u in 1. M a i bei der Auslandabteilung des Börsenvereins eingegangen sein müssen. - Der Schlußtermin für Anmeldungen ist jedoch der 30. März. Leipzig, den 9. März 1926. Geschäftsstelle des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Heß, Generaldirektor. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet von vr. Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. 1925, Nr. 298 u. 300.) Verleger und Hauptschristleiter. über die Festlegung der rechtlichen Stellung zwischen dein Zcitungsverleger und seinem Chefredakteur enthält das Rcichsge- richtsurtcil vom 27. Oktober 1925 (RGZ. Bd. 112 S. 34) be merkenswerte Sätze, die auch für den Zeitschristcnverleger von Bedeutung sind. Das Reichsgericht hat die beiderseitigen Inter essen — die des Verlegers, den es grundsätzlich als Herrn des Unternehmens ansicht, dem der Redakteur durch den Dienstvertrag verpflichtet ist, und die des Hauptschristloiters, der ideale Belange zu wahren hat und sich nicht zumutbare Beeinträchtigungen nicht gefallen zu lassen braucht — sehr gerecht und feinsinnig gegenein ander abgewogen. Es handelte sich um einen Streitfall zwischen Verlag und Hauptschristleiter der Deutschen Allgemeinen Zeitung, da im Jahre 1922 dem damaligen Hauptschristleiter ein Stellvertreter voin Verlage an die Seite gesetzt worden war, was dem Hauptschrjstleitcr nicht Paßte. Das Reichsgericht wägt nun die gegenseitigen Rechte wie folgt ab: »Die wirtschaftliche Gefahr des Unternehmens trägt der Verleger allein, und daher liegt es letzten Endes ihn: ob, den notwendigen Zusammenhang zwischen den wirtschaftlichen und den idealen Aufgaben des Unternehmens, zwischen seinen mate riellen Interessen und den geistigen Interessen der Leser ausrecht- zuerhaltcn. Er ist der Herr des Unternehmens und hat die Richt linien zu bestimmen, innerhalb welcher der Hauptschristleiter den Inhalt der Zeitung zu gestalten und ihrem Charakter Rechnung zu tragen hat. Im übrigen wird er dem Hauptschristleiter in reichem Maße Bewegungssreiheit cinräumcn und auch bei der Wahl der Mitarbeiter aus seine Wünsche möglichst Rücksicht nehmen. Denn eine gedeihliche Entwicklung des Unternehmens nach der wirtschaft lichen und idealen Seite, die beide eng zusammenhängen und auch bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht voneinander getrennt werden dürfen, ist nur bei gutem Einvernehmen und vertrauens vollem Zusammenarbeiten von Verleger und Hauptschristleiter denkbar. Alles das rechtfertigt aber nicht den Ausgangspunkt des Klägers, daß es einem Verleger grundsätzlich versagt sei, dem Hauptschristleiter wider dessen Willen einen Mitarbeiter oder gar einen Stellvertreter an die Seite zu setzen. Ein solcher Rechtssatz läßt sich aus dem Wesen eines Zcitungsverlags und der Stellung, welche der Hauptschristleiter in ihm einnimmt, nicht hcrleiten. Andrerseits braucht dieser die Anstellung eines Stellvertreters dann sich nicht gcsallen zu lassen, wenn dessen Mitarbeiterschaft nach all gemeinen Ersahrungssätzen oder den besonderen Umständen des Falles mit der bisher verfolgten politischen, künstlerischen oder literarischen Richtung der Zeitung unvereinbar und wenn ihm, dem Hauptschristleiter, als charaktervollem Manne deshalb oder aus anderen wichtigen Gründen ein Zusammenarbeiten mit dem neuen Schristleitungsmitgliede bei verständiger Würdigung der Sachlage nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist . . . Nur wenn er unter Nichtachtung objektiv berechtigter Bedenken und Einwände des Hauptschristleiters In die Schriftleitung eine Persönlichkeit be ruft, deren Wahl dem Geiste des mit dem Hauptschristleiter getätig ten Vertrags offenbar zuwiderläust und ihm die Erfüllung seiner Vertragspflichten ungebührlich erschwert oder gar unmöglich macht, hat dieser Anlaß zur Kündigung (Z 626 BGB.). Aber nur wenn das Verhalten des Verlegers nicht bloß eine objektive, sondern auch eine subjektiv fchuldhaste Gesährdung der Vertragsgrundlagcn und des Vertragszwecks 'darstellt, kann dem Hauptschristleiter als Folge feiner außerordentlichen Kündigung auch ein Anspruch aus Schadensersatz zugebilligt iverden <ß 628 Äbs. 2 BGB.).« Mutzte sich also der Hauptschristleiter, wenn ihm dies auch noch so unangenehm war, die vom Verleger für notwendig erach tete Beiordnung eines Stellvertreters gefallen lassen, so war ihn, trotzdem eine Geltendmachung seiner Einwendungen bei der Per sonenfrage, wie das RG. ihm zugesteht, gegeben; dafür genügte aber nicht der Hinweis auf eine Parteizugehörigkeit und mutmaßliche Folgerungen daraus, vielmehr verlangt das Gericht, daß der Hauptschristleiter wenigstens den Versuch eines Zusammenarbei- 322
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