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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1926
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- 1926-03-11
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- 11.03.1926
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tcns machte. »Erst dieser Versuch konnte erweisen, ob ein solches Zusammenarbeiten im Gegensätze zu den bisherigen Erfahrungen Zumutungen an ihn stellte, die mit berechtigten Ehrbegriffen, seinen Bertragsrechtcn oder den Grundsätzen von Treu und Glau ben unverträglich waren.« Schutz des Buchtitels gegen Filmtitel. Daß man ein geschütztes Schriftwerk nicht ohne Erlaubnis des Verfassers verfilmen darf — es sei denn, daß man frcischöpfcrisch nur auf Grund der Idee des Buches ein ganz selbständiges Film- Werk schafft —, ist bekannt. Wichtig ist aber, daß man auch den Buchtitel nicht ohne weiteres als Filmtitel benutzen und insofern eine Anlehnung an die Zugkräftigkcit des älteren Buchtitels nicht versuchen darf. Dergleichen wollten zwei Filmgesellschaften mit Bölschcs »Liebesleben in der Natur« tun; sie verfilmten zwar nicht das Buch (was hierbei auch wohl kaum sachlich möglich wäre), son dern bearbeiteten das Thema filmisch frei, aber gaben dem Film werk den Titel »Liebesleben in der Natur«. Wilhelm Bölsche klagte gegen die Filmfirmen und siegte in drei Instanzen; beim Reichsgericht am 18. November 1925 (I 16/25). Das Kammer- gcrichl untersuchte -dabei u. a. die bekannte Frage erneut, ob der Titel selbständigen Urheberschutz genieße. Das Reichsgericht hielt dies für nicht einmal nötig, sondern erklärte den ebenfalls vom Kammergericht schon ausgesprochenen Gedanken, daß die Titcl- bcnutzung der Filmgesellschaften gegen 8 16 Nnl. Wettb.-Ges. ver stoße, für ausreichend. Es konnte keinem Zweifel unterliegen, daß Bölschcs Buchtitel »Liebesleben in der Natur« eine »besondere Be zeichnung-, sreigcwählt, neu und eigentümlich und unterscheidungs- kräftig als Werktitel ist. Das Reichsgericht lehnt ebenso wie das Kammcrgericht mit vollem Recht die Meinung ab, daß (wie z. B. Eckstein, Deutsches Film- und Kinorecht S. >5 sagt) zwischen dem Film einerseits und dem Roman oder Drama andererseits eine Verwechselungsgefahr gar nicht auftreten könne. Die Urteile machen zutreffend das Wesen -des Begriffs -der Verwcchsclungs- gcfahr klar, nämlich daß nicht die Werke selbst verwechselt zu werden brauchen, sondern daß die Bezeichnungen dahin führen, verwech selnde Ansichten über die gegenseitigen Beziehungen der Werke auskommcn zu lassen — also eine Verwechselung mehr im Recht lichen als im Tatsächlichen hcrvorzurufen. »Es kommt nicht darauf an, daß diejenigen, die das Schriftwerk und -den Film kennen, beide nicht miteinander verwechseln werden. Entscheidend ist viel mehr, daß Personen, denen der Film der Beklagten nicht bekannt ist, wenn sie die A n k ü n d i g u n g seiner Ausführung lesen, leicht in die irrige Meinung versetzt werden können, daß es sich bei dem Film um eine Bearbeitung des Werkes des Klägers handle«. So ist cs ja auch im Warcnzeichenrecht und zieht sich durch den ganzen geistig-gewerblichen Rechtsschutz: nicht auf die Ver wechselung durch die genaueren Kenner der beiden Objekte kommt es an, sondern auf die irrige Vorstellung ihrer Herkunft und ihrer rechtlich-persönlichen Zugehörigkeit zu dem schöpferischen Be rechtigten. Namcnrecht und Unlauterer Wettbewerb. Die Beziehungen zwischen Namenrecht und Unlauterem Wett bewerb interessieren den Buchhandel nicht nur wegen der nahen Berührung mit Gedanken des Titelschutzcs, sondern weil es auch jederzeit im Buchhandel zu Streitigkeiten über den Wettbewerb zwischen Trägern eines gleichlautenden Namens kommen kann. Überdies hat das Reichsgericht, wie schon in unserm Bericht über den Fall »Brehms Tierleben« (Bbl. 1925, Nr. 286) erwähnt wer den mußte, und noch mehr das Dresdner Oberlandcsgericht eine gewisse Uberstcigung der Verfolgung des Wettbewerbs zu un- gunsten des natürlichen Namenrechts erkennen lassen, sodatz man in der wissenschaftlichen Kritik schon von einer »Enteignung des Familiennamens« spricht. Man muß sich dessen bewußt bleiben, daß Firmen- und Warenzeichenrechte formale Rechtsgüter sind, daß aber Namcnrechte und besonders die Fragen des wirklich unlauteren Wettbewerbs materielle Rechtsgütet betreffen. Die Beriocchslungssähigkeit als rein objektiver Maßstab, auf den das Reichsgericht alles abstellt, gehört in die formalrechtliche Kate gorie, mit welcher so schwierige Rcchtskomplexe wie der wirtschaft liche Wettbewerb mit dem befugt geführten Eigennamen nicht zu meistern sind. Viel geistiger und matcriellrechtlichcr muß die n a m en rechtliche Befugnis im Geschäftsverkehr so lange gelten, bis der Tatbestand der Unlauterkeit (nach UWG.) hier ein Ziel setzt. Weder der Tatbestand bloßer Verwechslungsgefahr (die je nach dem Grade der Aufmerksamkeit verschieden ist) noch der for melle Warenzeichen- und Firmenschutz reichen dazu aus. Zu treffend ist die reichsgerichtliche Stellungnahme nur, wenn der Name künstlich herangezogen wird, wie z. B. im Gillette- und Boenicke L Eichner-Fall, wo man bestimmte Namcnsträger suchte, um den in einer bestimmten Branche bekannten Namen eines anderen für sich auszunutzen. Im Gebiete nur formal begrün deten Rechts (Firma, Warenzeichen) reicht diese Namcnsbesugnis nicht dazu hin, den Namen ohne einen deutlichen, die Erzeugnisse von denen der Namenskonkurrenz unterscheidenden Zusatz zur Warenbezeichnung anderer Waren zu verwenden, für die der Name nicht schon eingcführt war. Auch der befugte Träger eines Fa miliennamens mutz also solche Unterscheidungsmerkmale im Ge schäftsverkehr an seinem geformten Handelsnanicn vornchincn, daß er dem materiellen Erfordernis ehrlichen, lauteren und nichts- stchlcndcn Wettbewerbs entspricht, und somit erleidet also im Ge biet des Warenverkehrs das an sich überragende Namcns-Per- sönlichkcitsrecht eine Einschränkung im Warenwettbewerbssinne. Die Führung eines Eigennamens wie des Firmennamens muß demnach im einzelnen Fall natürliche Gründe haben und darf nicht im Vertrauen auf absolutes Namcnrecht zur Schädigung anderer oder zur Ausnutzung der Leistungen anderer gewählt sein; da findet das absolute Namenrecht eine Grenze relativer Benutz barkeit, die aber nicht mit einer Namcnsenteignung oder einer Beschränkung der Gewerbcfreiheit identisch werden darf. Daß die Berührung zwischen Namen und Wettbewerb immer enger geworden ist, ist ein Ergebnis der modernen Kultur, die an die Stelle des Monopols immer ausgedehnter den freien Wett bewerb gesetzt hat. Daher nimmt die Bedeutung der Kennzeich nung für den Wettbewerb zu, und nicht nur zufällig spielt die Kennzeichnung eine so große Rolle im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wenn wir die Firmen im Buchhandel durchsehen, so finden wir in einer Reihe von Städten die gleichen Familiennamen als Firmennamen, die nur durch irgendeine Verschiedenheit (des Vor namens, eines Zusatzes oder dergleichen) voneinander unterschie den werden. Der Verkehr Hot sich da an sorgfältige Unterscheidung gewöhnt, und wir teilen nicht die Überängstlichkeit der Gerichte, daß die beteiligten Verkehrskreise (auf die es ja nach dem Gesetz für die Frage der Verwechselungsgefahr ankommt) nicht di» Firmen mit gleichem Hauptnamen voneinander unterscheiden könnten. So wird es für unsre Leser als eine Beruhigung zu lesen sein, daß die obengenannten und kritisierten Rcichsgerichtsurteile neuer dings durch ein weiteres ergänzt worden find, das, wie mir scheint, von jener Überängstlichkeit vor dem Namen-Wettbewerb abrückt und die Entscheidung auf das Wesentliche, nämlich auf die Frage wirklichen unlauteren Wettbewerbs klar und bewußt abstellt. Es handelt sich in dieser Entscheidung vom 3. Juli 1925 um zwei Sektfirmen: Grempler L Co. und Richard Grempler Nachs. Erstcre stellte Sekte her und hatte sich den Namen Grempler als Waren zeichen eintragen lassen, letztere vertrieb (neben sclbsihergestellten Spirituosen) jene Grempler-Sekte unter Hinzufügung ihrer eignen Firma Richard Grempler Nachf. aus den Flaschen. Der Inhaber dieser Firma hieß Richard Grempler, ihm stand also das Namen recht zur Seite, und dieses sollte ihm nicht bestritten werden. Aber er benutzte die Namcnsgleichheit doch zu sehr, um aus den Gremp- ler-Sekten der anderen Firma, die diesen Namen als Waren zeichen sich hatte schützen lassen, für sich möglichst viel Herausznschlagen, und geriet damit in zu bedrohliche wett bewerbliche Nähe, die das Moment der Unlauterkeit nicht vermeiden konnte. Nun gestattet ja Z 13 des Waren- zeichcngcsetzcs ausdrücklich, daß die Eintragung eines Namens als Warenzeichen einen Träger des gleichen Namens nicht hindert, seinen Eigennamen im Geschäftsverkehr — auch sogar für glcich-
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