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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1926
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- 1926-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1926
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- Deutsch
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.V; SS, 11. März 1926. Redaktioneller Teil. vörseLLlatt f. v. Dchha. vuchh<nrd«l. artige Waren — zu benutzen. Aber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dessen niateriellrcchtliche Bestimmungen stärker sind als die mehr formalrechtlichen des Warenzeichengcsetzes, verlangt, daß jenes Recht des K 13 WZG. nicht in einer Weis« benutzt wird, die mit H l ccker 16 UnIWettbGes. in Widerspruch gerät. Das Reichsgericht hat sich nun in dieser Entscheidung zu einer klareren Scheidung durchgerungen als in den Fällen Stiller, Kauf mann und Arnheim. Während es dort den Trägern gleicher Fa miliennamen den Gebrauch ihrer Namen in der Firma, im Waren zeichen und im geschäftlichen Wettbewerb mit gleichen Waren- gattnngen ohne weiteres untersagte, führte es in dem Grempler- Fall unter anderem aus (Juristische Wochenschrift 192S, S. 2758): »Durch 8 13 WZG. soll nur der redliche Geschäftsverkehr geschützt werden. Der K 13 soll nicht als Handhabe dienen, um durch unlauteren Wettbewerb das Recht aus der Zeichcncintragung zu beeinträchtigen. Die allgemeinen Schranken, die in 8 1 UnlWG. und tz 826 BGB. aufgestellt sind, gelten auch für die Anwend barkeit des Z 13 WZG. Zu Täuschungen !des Publikums darf diese Vorschrift also nicht dienen. Deshalb ist auch di« Anbringung des eigenen Namens oder der eigenen Firma auf der Ware oder auf Ankündigungen üsw., selbst wenn die Firma älter sein sollte als das Warenzeichen der anderen, unzulässig, sofern der Ver wendende nicht alles tut, um die Möglichkeit der Verwechselung mit fremden Zeichen auszuschlietzen». Was Verwechslungsgefahr ist, ist aber, wie gesagt, in den einzelnen Branchen verschieden. Wenn ein Sortimenter Fischer auf Ankündigungen (Prospekten) des Verlags Fischer seinen Na men anbringt, so sieht man im Buchhandel nur darauf, daß die Firmennamen unterscheidbar sind. Wenn aber Täuschung ver sucht wird, Umgehung des Zeichen- oder Firmenrechts durch den Gebrauch der eigenen Firma, kurzum ein nutzbringender, -über das übliche Maß hinausgshender Gebrauch fremder Arbeit und fremden Rufes zu eigenem Nutzen, dann ist der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs gegeben, der nicht schon in der Vcr- wechslungsgefahr selber liegt, sondern in Momenten der Unlauter keit der Handlungsweise. Der Verkauf der Berliner Illustrirten Zeitung vor Donnerstag ist unlauterer Wettbewerb. Bekanntlich haben alle Bezieher der Berliner Illustrirten Zeitung einen Revers unterschreiben müssen, die Zeitung jeweils nicht vor Donnerstag früh an das Publikum zu verkaufen. Wer es dennoch tut, verstößt gegen diese Vertragsverpflichtung, die er Ullstein gegenüber eingegangen ist, und wird vom Bezüge aus geschlossen. Aber wer nun glaubt, auf solche Weise von der Re versverpflichtung gelöst zu sein, die Zeitung von einem Grossisten beziehen und dann doch vor Donnerstag verkaufen zu können, ist durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 192S (Markenschutz und Wettbewerb XXV, S. 49) eines Besseren belehrt worden. Er verstößt damit, auch wenn er selbst vertrag lich nicht gebunden ist und seinen Zwischenmann, der ihm das Blatt liefert, nicht nennt, gegen die guten Sitten und gegen K 1 UnlWettbG. Das Gericht begründete dies damit, daß der betref fende Verkäufer sich bewußt >var, der Grossist begehe einen Ver tragsbruch gegenüber dem Verlag und daher ebenfalls vom Bezüge ausgeschlossen werden würde, wenn dem Verlage sein Verhalten bekannt wird. »Er handelt danach entweder in kollusivem Ein verständnis mit dem Vertragsbrüchigen Grossisten oder nutzt dessen Vertragsbruch fortgesetzt und planmäßig aus, verschafft sich auf dem Schleichlvegc die Zeitschrift so vorzeitig, daß er sie bereits vor Donnerstag in den Handel bringen kann. Dieses Verhalten verstößt gegen das Anstandsgcsühl aller billig und gerecht Denken den und damit gegen die guten Sitten des Wettbewerbs im Sinne des tz 1 UnlWettbG.«. Daß solches frühere Beliefern tatsächlich möglich ist, er gibt sich daraus, daß der Verlag bei der Höhe der Auflage der Berliner Illustrirten Zeitung (über 1 Million Exemplare) eine zum Teil frühzeitigere und ungleichmäßige Belieferung der Ab- 324 nehmer in den verschiedenen Orten vornehmen muß. Das Vor bringen des Verkäufers, er handle nur in Abwehr gegen andere, die die Zeitung ebenfalls vor dem zulässigen Zeitpunkt verkaufen, und seine Berufung auf die Gewerbefreiheit, die ihm das gestatte, ist Dom Gericht nicht anerkannt worden. »Die Freiheit des Ge werbebetriebs berechtigt ihn nicht, sich mit Mitteln, die den guten Sitten widerstreiten, in den Bezug der Zeitschrift zu setzen und als nicht durch Revers gebundener Außenseiter sich den durch Revers gebundenen Konkurrenten als gleichberechtigter Wettbe werber an die Seite zu stellen. Sein ganzes Verhalten ist von vornherein ein rechtswidriges, ein unlauterer Wettbewerb, der sich aus einer Angriffs- nicht in eine Abwehrmaßnahme deswegen verwandeln kann, weil trotz des lückenlos vom Verlage durch geführten Reverssystems die Zeitschrift auch von andern Händlern schon vor Donnerstag aus den Markt gebracht wird. Es ist daher auch unerheblich, ob es dem Verlag, wie der Verkäufer behauptet, aus Mängeln der Organisation nicht möglich ist, die Einhaltung der Rcversverpflichtung bei seinen Abnehmern allgemein durch- zusühren«. Der Verlag versucht das mit aller Energie, und somit bietet ein etwaiger Verstoß von anderer Seite noch keinen Recht fertigungsgrund für den, der gegen diese privat aufgestellte und sachlich wohlbegründete Wettbewerbsregel verstößt. Nachdruck einer Preisliste. Bei der Entscheidung über Erlaubtheit oder Unerlaubthcit des Nachdrucks einer Preisliste (mitgctcilt im Bbl. Nr. 294 vom 17. Dez. 1925) hat das Reichsgericht am 29. September 1925 (Juristische Wochenschrift 1926, S. 48) erneut den grundsätzlichen Urheber schutz der literarischen »Kleinmünzc« — Gebrauchsanweisungen, Kataloge usw. — betont, falls eins selb sts ch ö p fe r i s ch c Eigsnarbest darin verkörpert ist. Ob diese höher oder nie driger steht auf der Leiter der »Literatur«, ist dabei ganz gleich — anders als im österreichischen Recht, wo solche Klcinmünzc Ur heberschutz nur dann genießt, wenn das betreffend« Erzeugnis nach Inhalt und Form die Eigenschaft eines Werkes der Literatur (oder Kunst) besitzt. Das ist eine bessere Regelung als bei uns. Immerhin wird auch nach deutschem Recht das gänzlich geistlos Wiedergegcbene nicht geschützt, und das ist, wie das Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung betont, Tatfrage, »mutz stets auf tatsächlicher Würdigung beruhen«. So lehnte cs in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall einen Urheberschutz ab, weil die Abfassung dieser Preisliste, so mühsam die Berechnung und so um fangreich die Verwertung des Erfahrungsmaterials auch war, eine schöpferische geistige Tätigkeit oder Eigenart der Auswahl und Anordnung sich nicht erkennen lasse. Wohl aber verstößt der Ab druck dieser Preisliste gegen K 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, weil sich der Nachdrucker mühelos die mühevolle Arbeit eines anderen zu eigen machte, um mit ihm in Wettbewerb zu treten. Eine solche unlautere Benutzung, sagt das Reichsgericht, verstößt gegen die guten Sitten, und der Unterlassungsanspruch des Klägers ist gerechtfertigt. Dücherabsatz im Ausland. Aus hanseatischen Verlegerkreisen wird uns geschrieben: Die ungeheuerlichen Lasten, die auf Deutschlands Wirtschaft ruhen, sind nach Abzug der letzten Jnflationsnebel jedermann in Gestalt drückender Verarmung sichtbar geworden. Die denkenden Köpfe aller Berufe sind gleichmäßig um das Pro blem bemüht, wie der Geldknappheit, dem erschreckenden Sinken der Kaufkraft zu steuern ist. Der einzige Weg, der mehr als Linderung für kurze Zeit verspricht, liegt klar zutage: Wir müssen unseren Export um ein Vielfaches steigern und durch reale Ein nahmen aus dem Ausland — nicht durch hochverzinsliche Anleihen! — wieder zu einer Stärkung unseres zusammengeschmolzenen flüssigen Wirtschastskapitals gelangen.. Erfreulicherweise ist dieser Weg, der einzig mögliche zum Wiederaufstieg, von führenden Wirtschaftskreisen begriffen und bereits beschritten morden. Die Dezemberbilanz unseres Außenhandels war nach langen Monaten zum ersten Male wieder
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