Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19261012
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192610126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19261012
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-10
- Tag1926-10-12
- Monat1926-10
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 238, 12. Oktober 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. subjekt auf dem Gebiet des privaten und öffentlichen Rechts von anderen Rechtssubjekten unterscheiden soll und unterscheidet. Firma und Name sind demnach bei den Handelsgesellschaften gleichbe deutend . . .» »Daraus wird (vgl. RGZ. Bd. 85, S. 399, Bd. 99, S. 159) der Schluß gezogen, daß eine Handelsgesellschaft nicht mehrere Firmen gleichzeitig führen könne, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um geschäftlich selbständige Unternehmungen, um gesondert und getrennt betriebene Handelsgeschäft« handle. Diese Folgerung, die mit Recht aus dem Wesen und der Funktion der Firma bei Handelsgesellschaften hergeleitet wird und für den Verkehr eine unentbehrliche und wichtige Schranke gegen Rechtsunsicherheit und Täuschungen bildet, zwingt aber ohne weiteres zu der Annahme, daß Gleiches für die Firmen von Zweigniederlassungen gelten mutz. Denn wenn schon «ine besondere Firmenführung bei Handels gesellschaften für geschäftlich »getrennte- Unternehmungen, für im Verhältnis zueinander selbständige und unabhängige Betriebe aus geschlossen ist, so muß dasselbe der Fall sein bei Zweignieder lassungen, die, wenn auch in gewissem Umfange selbständig, doch geschäftlich dem Hauptbetrieb ein- und untergeordnet sind. So kann z. B. eine Handelsgesellschaft, die ein bestehendes Geschäft samt Firma übernimmt, die übernommene Firma als solche nicht weiterführen, ohne ihre eigene Firma aufzugeben (RGZ. Bd. 85, 5. 399; Bd. 99, S. 159); dabei ist es nicht gleichgültig, ob es sich um den Erwerb eines Geschäfts am Orte der Hauptnieder lassung oder anderswo handelt. Das Ergebnis ist also, daß eine Handelsgesellschaft, insbe sondere eine Gesellschaft m. b. H., auch für ihre Zweigniederlassung keine besondere Firma führen darf. . .- »Wenn Haupt- und Zweigniedcrlassungsfirmen glcichlautcn, dann bedarf es keines Zusatzes, der den Charakter der Zwcignieder- lassungssirma als solcher zum Ausdruck bringt. Anders aber, wenn die Übereinstimmung zwischen Haupt- und Zweignieder- lassungssirma durch Zusätze dergestalt aufgehoben ist, daß letztere an und für sich auch Name eines anderen Rcchtssubjekts sein könnte. Dann muß die Zweigniederlassungseigenschaft durch einen ent sprechenden weiteren Vermerk osfengelegt und so der wahre Fir- menkern — die Firma der Hauptniederlassung — herausgehoben werden, um zur Klarstellung der Firmengleichheit die Zusätze als solche zu kennzeichnen. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Wesen und Zweck der Gesellschaftssirma . . .» »Im übrigen würde die Möglichkeit einer Sondersirmierung von Haupt- und Zweigniederlassung unlauterem Gebaren wie Wechselreitereien Tor und Tür öfsnen.« 4. u. 5. Das sehr eingehende RG.-Urteil (11. Juni 1926, Markensch. u. Wettbew. 1926, S. 291 ff.) in der Streitsache Neuer bürg steht ganz aus dem Standpunkt, den das Reichs gericht in solchen Fragen namens- und wettbewerbsrechtlicher Natur (vgl. die von mir schon früher hier mitgeteilten und be handelten Fälle Arnheim, Stiller usw.) einnimmt. Da die Ziga rettenfirma Neuerburg (ohne Vornamen!) von der Likörfirma Neuerburg die Unterlassung der Führung dieses Firmennamens ohne Vornamen verlangte, so war die Entscheidung des Reichsgerichts, daß Nouerburg (Zigaretten) Recht bekamen, ob wohl der Inhaber von Neuerburg (Liköre) wirklich ebenfalls Neuerburg heißt, gegeben. Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg wird als in den meisten Punkten rechtswidrig bezeichnet. Ausschlaggebend bleibt nach reichsgericht licher Auffassung die objektive Verwechselungsgefahr, die im vor liegenden Falle in der Tat vorlicgt und rechtserheblicher ist als das Namenrecht, das ja beweglich genug ist, dem jüngeren Kon kurrenten eine unterscheidungskräftigere Bezeichnung zu ge statten. — In diese Gedankengänge gehört auch die RG.-Entsch. vom 6. Juli 1926 (Jur. Rundschau 1926, Nr. 1634), die den Inhaber des als Warenzeichen geschützten Namens »Wagner- gegen den Gebrauch des Eigennamens Hans Wagner in einer neuen Firma Hans Wagner L Co. G. m. b. H. schützte, obwohl der Betrieb dieser Firma aus dem des früheren Einzelkaufmanns Hans R. Wagner hervorgegangen ist. Das wirtschaftliche Interesse der 1222 neuen Firma, durch Betonung des Namens Wagner den Kunden kreis des früheren Einzelkausmanns Hans R. Wagner der neuen Firma zu erhallen, kann nach Ansicht des Reichsgerichts rechtlich nicht ausschlaggebend sein, da derlei wirtschastliche Interessen stets in solchen Fällen ins Feld geführt werden können; das »berechtigte wirtschastliche Interesse- eignet sich nicht als Maßstab. Das Reichs gericht nennt die Ausnahme des Namens Wagner »rein willkürlich« und hat von diesem Standpunkt aus natürlich recht, den Gebrauch dieses Namens gegenüber dem als Wortmark« einem anderen ge schützten Namen Wagner zu versagen. Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts bleibt jedoch ein leiser Zweisel übrig, ob man von reiner Willkür reden kann, wenn die neue G. m. b. H. nur di« Fortsetzung des Betriebs des Einzelkausmanns Wagner ist, und aus dem in der Juristischen Rundschau mitgeteilten Inhalt der Entscheidung geht nicht deutlich genug hervor, ob hier das Mo ment des unlauteren Wettbewerbs stark genug ist, das natürliche Namenrecht zu beeinträchtigen, und ob das formelle Waren- zeichenrccht in diesem Fall dazu imstande sein müßte. Das Reichs gericht sagt selbst: »Es mag im Einzelsall als Härte empfunden werden, wenn eine neugegründete G. in. b. H., die das von einem Gesellschafter bisher unter seinem Familiennamen betriebene Ge schäft in sich ausgenommen hat, durch das Warenzeichen eines Dritten an der Hereinnahme dieses Namens in die Gesellschasts- sirma gehindert wird. Dies kann aber nicht dazu führen, dem zeichenrechtlichen Anspruch des Dritten gegenüber so allgemeinen Billigkeitsmomenten Raum zu geben-. Wie gesagt, vorbehaltlich genauerer Erkenntnis der dem Urteil zugrundeliegenden wettbe werblichen Tatsachen kann man oas Reichsgerichtsurteil doch für bedenklich halten. Unzüchtiger Charakter von Gedichten und Bildern. Das Reichsgericht hat (17. Juni 1926, Jur. Wochenschr. 1926, S. 2182) ein Gedicht -Der Wüstling- für unzüchtig erklärt, d. h. mit dem Spruch des Schwurgerichts »als verletzend für das Scham- und Sittlichkeitsgesühl auch des Durchschnitts der hiesigen Bevöl kerung-; es verneinte aber trotzdem die Unzüchtigkeit, weil der Durchschnittsleser der betreffenden Zeitung, in der das Gedicht erschienen ist, es nicht verstehe. Das Reichsgericht meint, darin liege kein Widerspruch, was jedoch einigem Zweisel begegnen kann (vgl. auch die Bemerkung von Prof. Merkel zu der betr. Ent scheidung in Jur. Woch. a. a. O.). — In einer anderen Entschei dung (26. März 1926, Jur. Woch. 1926, S. 2174) bemüht sich das Reichsgericht um Festlegung des Unzüchtigkeitsbegrisfs bei Nu- ditäten. Es erklärt, daß natürlich nicht jede Darstellung des nack ten Körpers unzüchtig zu sein brauche, findet das Kriterium der Unzüchtigkeit in dem zur Entscheidung stehenden Fall in der mecha nischen (nicht künstlerischen) Wiedergabe des Körpers, der Heraus hebung der Geschlechtsmerkmale, der Dirnenhaftigkeit des Gesichts und der Variation der Körperstellung in der Serie von Bildern. Es ist ein kasuistisch sicherlich richtiges Urteil, wie auch Prof. Gras zu Dohna in der kritischen Bemerkung zu dieser Entscheidung in der Jur. Woch. a. a. O. betont, aber ob der Begriff der Unzüchtig keit von Nuditäten damit generell fester gelegt ist als bisher, mag dahingestellt bleiben. Einig« der Merkmale sind zweifellos richtig gesehen. Das Rundfunk-Urteil des Reichsgerichts in Sachen Hofmannsthals »Der Tor und der Tod«, über das ich im Bbl. Nr. 150 nach einer gekürzten Mittei lung berichtet habe, ist abgedruckt in der amtlichen Sammlung RGZ. Bd. 113, S. 414 ff. und ist sehr eingehend. Es äußert sich in ausführlichen Darlegungen über die wissenschaftlichen Fragen der Vervielfältigung, der Verbreitung und des Vortrags, nament lich auch in sehr interessanter Weise über die im Gesetz stark durch einandergehende Bedeutung des Wortes Werk — einmal als Geistesgut (geistige Schöpfung an sich) und einmal als Werkexem plar —. Auf dies alles soll hier nicht eingegangen werden, und Leser, die sich für diese urheberrechtlichen Fragen theoretischer Art näher interessieren, seien auf die Lektüre der mehr als 10 Druck seiten umfassenden Urteilsbegründung selbst verwiesen, über die kritisch noch allerlei zu sagen wäre. Genug, daß das Ergebnis der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder