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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1926
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- 1926-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1926
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^ 238, 12. Oktober 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Schutz des Urhebers (und Verlegers) gegen ungenehmigte Wieder gabe im Rundfunk ist. Hier anführen aber möchte ich die Sätze aus der Begründung, die sich über die wirtschaftliche Wirkung der Rundfunkübertragung aus den Bücherkauf äußern. Da sagt das Reichsgericht unter Bezugnahme auf Sätze, die schon das Kammer gericht geäußert hatte: -.Mit starker wirtschaftlicher Beeinträch tigung würde der Urheber bedroht, wenn der Rundfunk als öffentlicher Vortrag behandelt freistehe. Sowohl die Möglichkeit, räumlich unbegrenzt Werke zu übermitteln als rundfunktechnischc Übermittlung zu wiederholen, könne dazu führen, daß der Anreiz, Werkexemplare anzuschaffen, schwinde im Vergleich zu dem Ge danken, eine Anhörung im Rundfunk beinahe kostenlos haben zu können. Dem ist beizustimmen. Es mag darüber gestritten werden, ob, im großen und ganzen betrachtet, die Rundfunksendung einem Werk Käufer zuführt oder abwendet. Die Zukunft erst kann erbrin gen, was von beiden eintrifft, ob der Rundfunk sich als Anreger zur Bildung und Vertiefung bewährt oder als ein Verführer zur Oberflächlichkeit und Berseichtung. Besteht aber auch nur die Möglichkeit schweren Schadens für die Urheber, so hat di« Gesetzes auslegung das ihrige zu tun, daß sie verhütet werde.« Es ist interessant, wie auch hier das so lange verkannte Wettbewerbs- moment als Leitseil der urheberrechtlichen Entscheidung mit Recht in die Erscheinung tritt. Umsatzsteuer für Bersandkosten bei Frankolieferung? Gerade auch für den Buchhandel ist die Frage der Umsatzsteuer für Versandkosten von sehr großer Bedeutung. Nach Z 8, Abs. 5, Ums.st.G. sind »Beträge, die von Leistungsverpflichtelen für die Beförderung und Versicherung der Gegenstände, auf die sich die Verpflichtung bezieht, in Rechnung gestellt werden, nur insoweit nicht als Teil des Entgelts anzusehen, als durch sie die Auslagen des Leistungsverpflichteten für die Beförderung und Versicherung ersetzt werden«. Es hat die Industrie- und Handelskreise sehr be schwert, daß auf Grund dieser Bestimmung keine Portokosten, die dem Besteller nicht ausdrücklich angerechnet werden, von der Um satzsteuer abgezogen werden können, also in allen den Fällen, in denen die Versandkosten mit in den Preis der Ware einkalkuliert sind oder in denen auf Grund besonderer Abmachungen portofrei oder mit Halbporto geliefert wird. Der Reichsfinanzhof hat nun, wie in der Dtschn. Wirtsch.-Ztg. Nr. 32 (12./8. 1926), S. 747/48 mitgeteilt wird, eine für den Standpunkt des Handels günstige Entscheidung getroffen, die im wesentlichen Folgendes sagt: Die Voraussetzungen für die Umsatz steuerfrei heit liegen vor, wenn: 1. die Bersandkosten der Firma tatsächlich entstanden sind, 2. auch Inrechnungstellung vorliegt; dazu ist nur nötig, daß der Abnehmer erkennt, welche aufgewendeten Auslagen der Lie ferer von ihm zugleich mit dem Entgelt für die Ware verlangt. Gleichgültig ist, ob ein Nettopreis vereinbart ist und dazu die Ver sandkosten aufgeschlagen sind, oder ob ein diese mit umfassender Gesamtpveis ausgeworfen wird; es genügt, wenn er in einer dem Empfänger erkennbaren Weise zerlegt wird. Bei Abschluß des Kaufvertrages braucht diese Zerlegung ziffernmäßig nicht zum Aus druck zu kommen. Die Zerlegung gelegentlich der Übersendung ist dann erfolgt, wenn aus der Bestellung hervorgeht, daß nach Ab sicht beider Parteien in den Kaufpreis für die Ware die von vorn herein in ihrer Höhe feststehenden und bekannten Bersandkosten eingerechnet sind. Hiernach ist also zukünftig auch bei Frankolieferungen «ine Absetzung der verauslagten Versandkosten vom umsatzsteuerpflich tigen Entgelt möglich. Erforderlich ist lediglich eins entsprechende Mitteilung an den Abnehmer, daß von dem geforderten Gesamt- Preis ein Betrag von M auf den Versand entfällt. Im übrigen wird es sich empfehlen, daß diejenigen Steuerpflichtigen, die diese Versandkosten nicht als steuerpflichtig deklariert haben, dem Finanzamt die entsprechenden Beträge zwecks Berichtigung ihrer Umsatzsteucrerklärnngcn Mitteilen bzw. gegen eine bereits zugestellte Umsatzsteuererklärung Einspruch «inlegen. Nochmals: Sütterlin-Feder. Die im Bbl. Nr. ISO mitgeteilte Entscheidung bezog sich nur auf die Frage der Verletzung des K 9 Ziff. 3 des Warenzeichcn- gesetzes (Löschungsanspruch eines Dritten wegen Unwahrheit oder Täuschungsgefahr durch das Warenzeichen). Dies wurde ver neint, auch kein Verstoß gegen die guten Sitten darin erblickt, daß die Firma eine Feder mit dem Namen Sütterliu benannte, obwohl keine ausdrückliche Genehmigung Sütterlins dazu Vorgelegen hatte, sodaß also nicht ein Dritter (hier die Konkurrenzfirma) die Löschungsklage anstrengeu konnte. Eine andere Frage aber ist es, ob nicht der Namensträger selbst berechtigt ist, gegen die Verwendung des Namens Sütterliu für eine Feder Einspruch zu erheben. Die Klage, die die Schwester Sütterlins angestrengt hat, ist durch Reichsgerichtsurteil vom 26. Febr. 192S (abgedruckt in Gew. Rsch. u. UrhR. 1925, S. 222 ff.) dahin entschieden worden, daß die Firma nicht ohne Geneh migung Sütterlins oder seiner Erben den Namen für eine Feder verwenden dürfe. Aus dem Namenrecht (K 12, BGB.) ist herzu leiten, daß das Interesse der Namensträger durch solche Benutzung verletzt wird; wie ini Zeppelin-Prozeß gegen die seinen Namen als Zigarrenmarke benutzende Firma ist also hier der Trägerin des Namens rechtgegeben worden, daß sie die Verwendung des Namens ihres verstorbenen Bruders für Schreibfedern untersagen dürfe (während in dem früher mitgeteilten Reichsgerichtsurteil zu dieser materiellen Frage gar nicht Stellung genommen, sondern nur der Gesichtspunkt der Konkurrenzfirma zur Löschungsklage wegen Täuschung, Unwahrheit oder Sittenwidrigkeit des Waren zeichens abgelehnt worden war). »Ebensowenig (sagt das Reichs gericht) wie eine Benutzung fremden Namens im Sinn« des § 12 BGB. nur dann vorliegt, wenn durch sie auf eine bestimmte Per son hingewiesen wird (vgl. BGB. 42, 147), kann auch ein Inter esse der Klägerin nicht schon um deswillen geleugnet werden, weil die Beklagte durch die Art der Namensverwendung auf einen anderen Träger desselben Familiennamens hinweist-. Also nicht nur der persönlich gemeinte Träger des Namens, sondern der Familienname als solcher wird namensrechtlich geschützt, und Erben und Angehörige haben darüber zu bestimmen, ob und wie weit sie die gewerbliche Verwertung ihres Familiennamens zu lassen wollen. Bei seltenen Namen ist das klar und leicht; bei nicht seltenen Namen kann die reichsgerichtliche Auffassung jedoch erheblichen Schwierigkeiten begegnen; immerhin ist dann nicht nur der Name, sondern die familienrechtlichc Grundlage der Namcns- trägerschast zu berücksichtigen. Iung-Hei delb«r g — e in Plagiat. Eine reisende Theatertruppe spielt ein Stück »Jung-tzeidel- berg-, eine -Fortsetzung- von Meyer-Försters -Alt-Heidelberg-, Die Klage auf Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerb ging bis vor das Kammergericht, dessen Urteil vom 23. Juni 1926 (Gew. Rsch. u. UrhR. 1926, S. 441 ff.) rechtskräftig geworden ist. Das neue Stück erwies sich als eine ziemlich skrupellose Be nutzung des alten Stückes, da nur die Zeit der Ereignisse vorge rückt, die Personen älter geworden, aber keine wesentlich neue Idee oder neuer dramatischer Inhalt zu ersehen war. Man pflügte also mit fremdem Kalbe, suchte für sich das auszunutzen, was Meyer-Förster und seinen Rechtsnachfolgern gehört. Das KG, erkannte auf Unterlassung und Schadenersatz und aus Vernichtung des Stückes, auch nahm es Verletzung des Titelschutzes und unlau teren Wettbewerb an. Das Gericht war sich durchaus klar darüber, daß es Fortsetzungen von Werken aus anderer Feder geben könne, die dann wirklich eine eigene neue geistige Schöpfung bedeuten, selbst wenn sie teilweise dieselben Personen der Handlung wieder- kehren lassen. Das war aber hier nicht der Fall, wo man sogar die eindrucksvolle Schlußszene aus Alt-Heidelberg übernommen und auch sonst viel in Erinnerungen geschwelgt hatte bzw. die austre tenden Personen hatte schwelgen lassen. Und da es nicht lediglich auf den Wortlaut, sondern in hohem Maße auf den geistigen Ge halt eines Werkes der Literatur ankommt, so ist das strenge Urteil des KG. in diesem Fall offenbar ganz berechtigt. 1223
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