Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1927
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X; 304, 3l. Dezember 1927, Redaktioneller Teil, Ladenpreis erwerben, nicht aber unter Zubilligung des sehr erheblichen Buchhändlerrabatts, Wenn sie von Verlegerseite als Publikum angesehen werde, so müsse jeder Verleger sich auch ' gefallen lassen, daß die Beklagte sich nicht an die allein für Buchhändler in Betracht kommenden Grundsätze über die Ein haltung des Ladenpreises halte. Die Klägerin hat die vorstehenden tatsächlichen Behauptun gen nicht bestritten, aber daraus hingcwicsen, daß die Beklagte keineswegs so handle wie ein vom Sortimenter kaufendes Mit glied des Publikums, Der große Unterschied zwischen der Be klagten und anderen Mitgliedern des Publikums bestehe darin, daß die Beklagte gewerbsmäßig handle. Auf die Frage, ob die Beklagte bzw. der Beamten-Wirt- schaftsverein ohne Gewinn die Bücher an die Mitglieder des Be- amtenwirtschastsvereins abgebe, hat die Beklagte keine Erklärung abgegeben. Entscheidungsgründe, Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob das Verhalten der Beklagten gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt. Eine Verurteilung kann, wie in ähnlich gelagerten Fällen, nur erfolgen, wenn man der Beklagten zum Vorwurf machen kann, daß ihre Art des Verkaufs unter dem fest gesetzten Ladenpreis nur durch Ausbeulung fremden Vertrags bruchs möglich geworden ist. Der Senat ist im Gegensatz zu der Ansicht des Landgerichts der Ansicht, daß diese Frage bejaht werden muß. Es ist allerdings richtig, daß der Verleger dem Sortimenter die Einhaltung des Ladenpreises nicht mit abso luter Wirkung auferlegen kann, daß weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Verlagsrecht etwas derartiges hergeleitet werden kann svergl, RGZ, Bd, 63, S. 384, besonders S, 397), Aber der Verleger kann seinem Abnehmer mit obligatorischer Wirkung die Verpflichtung auferlegen, daß er den ihm angegebenen Laden preis innehält, Die Verpflichtung durch Vertrag wird, da diese Verhältnisse ganz allgemein bekannt sind, durch die Bestellungen des Sortimenters und die Lieferungen des Verlegers begründet, denn beide Teils haben im Moment der Lieferung eine genaue Kenntnis von den durchaus üblichen Bedingungen über den Ladenpreis, Diese Erwägungen rechtfertigen natürlich eine Ver urteilung nach dem Klageanträge nicht, weil die Beklagte nicht direkt von der Klägerin, sondern durch einen ungenannten Mit telsmann die Bücher bezogen hat. Es kommt deshalb daraus an, ob trotzdem ein Verstoß gegen die guten Sitten auf seiten der Beklagten vorliegt. Das würde nicht der Fall sein können, wenn die von den Verlegern üblicher weise den Sortimentern gemachten Auflagen selber eine sitten widrige Knebelung des Sortimenters wäre. Davon kann gar keine Rede sein, und es bedarf keiner Erörterung, wie im einzel nen Fall die Spannung zwischen Ladenpreis und Buchhändler- Preis ist. Dem Senat ist bekannt, daß bisher noch niemand in der Festsetzung des Ladenpreises durch den Verleger einen Ver stoß gegen die guten Sitten erblickt hat, weil die genannte Spanne im einzelnen Falle zu groß wäre. Das Verlagsgesetz schreibt selber in § 2l dem Verleger das Recht zu, den Ladenpreis festzusetzen. Nur der Verfasser, nicht aber der Sortimenter, hat Einfluß auf diesen Ladenpreis, Bekannt ist ferner, daß über die Höhe des Buchhändlerrabatts bisher noch niemals in dem Sinne Klagen laut geworden wären, daß durch diesen Rabatt ein über mäßiger Gewinn erzielt würde und daß durch Bindung der Sor timenter an den Ladenpreis etwa ein Eingreifen des Reichswirt schaftsministers gemäß § lO der Kartellverordnung notwendig geworden wäre. Im übrigen ist aber auch von seiten der Be klagten eine derartige Behauptung gar nicht aufgestellt worden. Es kann also keinem Zweifel unterliegen, daß die Festsetzung des Ladenpreises von 4,— Mark für Dudens Rechtschreibung durch die Klägerin keiner Beanstandung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unterliegt. Durch die Aussage des Zeugen Griesbach ist erwiesen, daß die Klägerin lückenlos den Grundsatz durchführt, an keinen Sor timenter Bücher ohne die Verpflichtung zu liefern, daß er den festgesetzten Ladenpreis innehält. Wie schon oben erwähnt, kommt es bei den jedem Sortimenter bekannten Verhältnissen des Buchhandels keineswegs daraus an, daß schon vor der Liese rung ausdrücklich eine Verpflichtung eingcgangen wird, die init- geteilten Ladenpreise innezuhalten. Deswegen genügt es auch, wenn bei der Lieferung aus die Einhaltung der Ladenpreise hin gewiesen wird und trotzdem die Lieferung vom Sortimenter un beanstandet angenommen wird. Unter diesen Umständen ist es unmöglich, daß die Beklagte ohne fremden Vertragsbruch die Bücher zu einem billigeren Preise als dem Ladenpreise er werben konnte. Diese Verhältnisse sind allgemein bekannt und dem Senat durchaus gelänsig. Wer auch nur irgend mit buch- händlerischen Verhältnissen zu tun hat, weiß ganz genau, daß die Klägerin dem Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler und dem Deutschen Verlegerverein angehört, und daß diese Vereini gungen des Verlagsbuchhandels streng darauf halten, daß ihre Mitglieder auf Einhaltung der Lieferungsbedingungen genau achten, insbesondere auch insoweit, als diese Bedingungen die Einhaltung des Ladenpreises bctresfen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Kenntnis der Verhältnisse auch aus seiten der Beklagten vorhanden ist und schon vor dem hier beanstandeten Verhalten war. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte sich um Aufnahme in den Börsenverein der Deutschen Buchhänd ler nach eigener Darstellung bemüht hat und deshalb dessen Satzungen genau kannte. Der Beklagten war also bekannt, daß sie Dudens Rechtschreibung zum Buchhändlcrprcis — also unter dem Ladenpreise — nur erhalten konnte, wenn sie als Buchhänd ler anerkannt war und sich zur Einhaltung des Ladenpreises ver pflichtete, Der Beklagten war also auch bekannt, daß ihr unge nannter Lieferant von der Klägerin nur unter den gleichen Be dingungen die Bücher beziehen konnte, und daß er oder ein weiterer Mittelsmann sich des Vertragsbruchs schuldig machte, wenn er ihr ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Laden preises die Bücher lieferte. Dabei spielt es keine Rolle, ob diesem Mittelsmann bekannt war, daß nach Ansicht des Verlegervereins die Beklagte nicht als Buchhändler, sondern als Publikum an zusehen sei. Denn in jedem Falle war die Beklagte nicht in der Lage, ordnungsmäßig unter dem Ladenpreis die Werke dem Be- amtcnwirtschaftsvercin zur Verfügung zu stellen, wenn sie nicht mit Verlust arbeiten wollte. Selbst wenn der Mittelsmann der Beklagten die Auffassung des Verlegervereins nicht kannte, mußte er die Beklagte mindestens als Sortimenter behandeln und ihr seinerseits die Verpflichtung auserlegen, selbst nur zum Laden preis zu verkaufen. Das ist offenbar nicht geschehen. Wenn da gegen der Mittelsmann der Beklagten diese als Buchhändler nicht ansah, so durfte er ihr nur zum Ladenpreis verkaufen. Das ist aber sicherlich nicht geschehen. Denn die Beklagte hat aus Be fragen nicht etwa behauptet, daß sie die Bücher im einzelnen ohne Gewinn oder gar mit Verlust abgebe. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel darüber, daß der Mittelsmann der Beklagten mit dieser gemeinsame Sache macht und daß die Beklagte einen Vertragsbruch dieses Mittelsmannes oder eines weiteren Vermittlers aus Buchhändlerkreisen bewußt und systematisch ausbcutet. Darin liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des Z l UWG, Das Landgericht hat das Gutachten der Leipziger Handelskammer anders gewertet, doch kommt es darauf nicht an. Denn wie die vorstehenden Erörte rungen ergeben, ist die Feststellung eines bestimmten Handels brauches oder eines buchhändlerischen Gewohnheitsrechtes gar nicht erforderlich. Unbeachtlich ist auch der Einwand der Beklagten, daß sie, oder richtiger der Beamtenwirtschastsverein, gemeinnützige Zwecke verfolge. Man kann nicht sagen, daß eine Genossen schaft, z, B, ein Konsumverein, das Recht habe, den freien Ge werbetreibenden, z, B, den Sortimentern, zugunsten ihrer Mit glieder in einer Weise Konkurrenz zu machen, die sonst als un anständig gilt. Mit aller Schärfe muß betont werden, daß ein unerlaubter, unlauterer Wettbewerb nicht dadurch erlaubt und zulässig wird, daß er angeblich ->zum Wohls der Allgemeinheit begangen wird. Denn die im Gemeinintcresse zulässigen Hand lungen finden, soweit es sich um das Zivilrecht handelt, ihre un bedingte Grenze in dem Recht höherer Ordnung, wie es das ISOS
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