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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1927
- Strukturtyp
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- 1927-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1927
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- Deutsch
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X? 304, 31, Dezember 4927, Redaktioneller Teil, Reichsgericht zu nennen Pflegt, nämlich in den Regeln der KZ 1 UWG, 826 BGB, Infolgedessen kann auch ganz dahingestellt bleiben, ob der Beamtcnwirtschaftsverein als gemeinnützige Unternehmung überhaupt anzusehen ist. Außerdem kommt aber weiter in Betracht, daß gar nicht der Beamtcnwirtschaftsverein, sondern die Berolina Buchhandlung und Verlag G, m, b, H, verklagt ist, die eine rechtlich von dem Beamtenwirtschastsverein vollkommen getrennte juristische Persönlichkeit darstellt, sich auf die Zwecke des Beamtenwirtschastsvereins also auch gar nicht be rufen kann. Beachtlicher erscheint der Einwand der Beklagten, daß sie von Vcrlegerseile als Publikum behandelt werde und daher mit den Bindungen der Sortimenter gar nichts zu tun habe. Wäre die Beklagte wirklich nur eine Verteilnngsstcllc, die in der Weise arbeitet wie etwa ein Privatmann, der für einen größeren Kreis von Bekannten Bücher bezieht, um sie dann ohne Gewinn zu verteilen, so wäre die Behauptung der Beklagten wohl relevant. Die Beklagte verteilt aber, wie unstreitig ist, nicht selbst, sondern überläßt die Bücher dem Beamtcnwirtschaftsverein zum Verkaufe an seine Mitglieder, Es muß dabei zunächst angenommen wer den, daß auch der Beamtenwirtschastsverein die Bücher mit einem Aufschlag von der Beklagten erhält. Aber auch wenn das nicht der Fall wäre und der gesamte Gewinn aus dem Geschäft dem Beamtenwirtschastsverein zngute käme, könnte dieser nicht als reine Verteilnngsstelle angesehen werden. Dem Senat ist sehr wohl bekannt, daß der Beamtenwirtschastsverein mit einem wenn auch bescheidenen Gewinn seine Waren an die einkauscnden Mitglieder abzngcben pflegt. Selbst wenn dieser Gewinn nach Abzug der nicht unerheblichen Geschäftsunkosten den Mitgliedern vollkommen zugute käme, so kommt doch der Gewinn aus dem einzelnen Kaufgeschäft nicht ausschließlich dem einzelnen Mit glieds zugute, sondern der Gesamtheit, Jedenfalls unterliegt es keinem Zweifel, daß die Beklagte oder mindestens der Beamten wirtschaftsverein bei dem Absatz vpn Büchern gewerbsmäßig handelt. Wollte man auch die Beklagte als eine Person aus dem Publikum ansehen, so muß doch anerkannt werden, daß jeder Muser von Büchern, der nicht Buchhändler ist, sich auch dann eines Verstoßes gegen die guten Sitten schuldig macht, wenn ec infolge Vertragsbruches eines Buchhändlers zu billige rem als dem Ladenpreis Bücher erwirbt und sie dann gewerbs mäßig mit Gewinn weiter veräußert. Denn auch in sol chem Falle ist die Erzielung eines pekuniären Gewinnes nur durch Ausbeutung fremden Vertragsbruches möglich. Die Beklagte hat zwar eingewendet, daß man gewisse Werke aus dem Verlage der Klägerin unter dem Ladenpreise bzw, zur Hälfte des Ladenpreises kaufen könne. Es mag sein, daß Ver fehlungen auf seiten der Sortimenter in einzelnen Fällen vor- gekommcn sind. Das würde aber nur dann Bedeutung haben, wenn solche Verfehlungen in größerem Umfange vorgekommen wären und von der Klägerin nicht gerügt oder gar ausdrücklich geduldet worden wären. In dieser Richtung hat dis Beklagte keinen Beweis angetreten, während die Klägerin mit Recht darauf hingewiesen hat, daß möglicherweise auch Tatbestände Vorge legen haben, die im Einzetfalle nach den Verkaufsbedingungen eine Abweichung von dem Ladenpreis zulassen. Unter diesen Umständen bedurfte cs einer Beweisaufnahme über die Be hauptungen der Beklagten nicht mehr. Vielmehr war abändcrnd nach dem Klageantrag zu erkennen. Insbesondere war auch die VcrösfentlichungSbefuguis in dem beantragten Umfange zuzu- sprechen, weil der Senat sich keineswegs aus den Standpunkt stellen kann, daß die Beklagte sich mit Recht einer sittlich an erkennenswerten Leistung berühmt. Es ist zu beachten, daß das Verhalten der Beklagten eine empfindliche und bewußte Schädi gung der großen Menge der Vertragstreuen Sortimenter be deutet, und daß deren Interessen genau so schutzwürdig sind wie diejenigen der Mitglieder des Beamtenwirtschastsvereins. Es schien deshalb wünschenswert, daß die Mißbilligung des Ver haltens der Beklagten im Börsenblatt für den Deutschen Buch handel und in dem Organ des Beamtenwirtschastsvereins auf Kosten der Beklagten veröffentlicht wird. Im übrigen beruht die Entscheidung auf KZ 708 Nr, 7, 7l3 Abs, 2 ZPO, Berlin, den 20, Dezember 1027. 1510 M. K, Samtcr: Kommentar zum Rcichsgesetz bctr. die Ab zahlungsgeschäfte vom 10, Mat 1894. L-, neubcarbeitete Ausl, München: H, B, Müller, 1927, Lwd. 4,LV M, Das Abzahlungsgeschäft hat unter den gegenwärtigen schwie rigen Absatzvcvhältni'jsen größte Verbreitung erlangt, sodaß auch im Buchhandel der Interessentenkreis über den Reise- und Versand buchhandel hinansgchen dürste. Der vorliegende kleine Kommentar stellt einen brauchbaren Führer durch das Abzahlungsrecht unter Heranziehung der über den Kauf bestehenden allgemeinen zivilrecht lichen Bestimmungen dar. Die ausjllhrlichen Erläuterungen, z, B, über die Wirkungen des Eigcntumsvorbehalts sS, 22 sf j, behandeln die !n der Praxis entstandenen Fragen des Abzahlungsrechts, Alle, die es angeht, seien ans die Existenz des Gesetzes nachdrücklich hin gewiesen, damit sie bei der gerichtlichen Geltendmachung von For derungen aus Abzahlungsgeschäften keine unliebsamen Überraschungen erleben, vi, Runge. öiblioZrapllio ckes lmulirecllts, Dall i. veutsobapi'acbiAe vitcratur. kür kdrnüreedt unter dlitrvirkeunA von II. ?ü. X. XrüZer unck vr. 4. Liierst bearbeitet von vr. Hans vraesent. veiprig: V, blosser vuebk, IMS, X, 17» 8, Illrvck, Nie, 5,—. All«, die sich mit der Materie des Kunkrechts, diesem Neulande der Rechtswissenschaft, befassen, sind der Studiengeseltschasi für Funk recht zu Danke verpflichtet, daß sic diesen ersten Teil der Biblio graphie des Funkrechts herausgcgeben hat und ihn durch Jahres- nachkräge auf dem lausenden halten will. Denn wer, wie der Refe rent, praktisch wie theoretisch mit den durch diese neue Materie auf geworfenen Problemen sich beschäftigt — und immer tauchen neue Fragen aus jz, B, Schutz der Sendung gegen ihre Fixierung durch Schaitpiattcn, Schutz des Inhaltes der Sendung gegen zeitttllgsmäßige Wiedergabe, Schutz der Funkteilnehmer gegen Hochsrcquenzapparate, Polizcloerordnungcn aus dem Gebiete des Funkvechts usw.) —, emp findet es dankbarst, daß ihm durch diese Publikation ein Überblick über die ersten Anjänge der sunkrcchtlichcn Literatur gegeben wird. In Zukunft wird es nun daraus ankommen, aus der Biblio graphie die ephemeren Erscheinungen auszumerzen und auch die Werke und Veröffentlichungen von rein oder doch überwiegend tech nischem Inhalte beiseite zu lassem. Eine Zusammenstellung der gerade im letzten Fahre ziemlich ergiebigen .Rechtsprechung, insbesondere zur Funkvcrorbnnng, erscheint dagegen dringend er wünscht, gerade im Hinblick ans die immer mehr wachsende Schar der Rundsunktcilnehmcr, Besonders lockend ist die Ausgabe der bibliographischen Behand lung des ausländischen Schrifttums, da es hier, soweit bekannt, noch an jeglichen Vorarbeiten fehlt, eine solche Bearbeitung aber im Hin blick aus die Ziel« der Studtengeseltschast, »aus Grund heimischen Rechtes den Gesamtkomplex der Nechtsproblcme des Funkrcchts durch- zuavbeiten, um aus diese Weise die aus deutscher Rechtsaussassung gegründete wissenschaftliche Grundlage jür eine zwischenstaatliche Re gelung des Funkrechts schassen zu Helsen», dringend erforderlich ist. Gelingt es, diesen zweiten Band noch vor der Römischen Staatcn- konserenz zur Revision der Revidierten Berner Übereinkunft, bei der die Frage des Kunkurhederrcchts eine bedeutsame Rotte spielen wird, hcrauszubringen, so dürste dies für die Wirkungen des Werkes auch im Auslande (und hoffentlich auch für seine wirtjchastlichcn Erfolge) wesentlich sein. Rechtsanwalt vr, Billy Hossmann in Leipzig. Deutsches bioxrapkisckes .Inlirducti. kkerausaoxedsn vom Ver bände der deutscben ilteademien. lld. tlt: Vas dakr 1931. LkuttZart: Deutsche Vertags-Fnstalt. 1927. VII, 325 3., 1 Voile, vrvd. dtk. 15.—. Nachdem die Herausgabe des 1890 von Anton Bcttclheim ge gründeten Deutschen Biographischen Jahrbuchs vom Verband der deutschen Akademien übernommen worden ist, erschien im Jahre 1926 nach achtjähriger Pause der erste Üdcrleitungsband, der die durch Krieg und Inflation entstandene Lücke sür die Jahre 1914—1916 aus- sllllte. Ein zweiter ist, wie mitgcteilt wird, in Vorbereitung und wird in kurzem erscheinen. Mit dem soeben ansgegebcnen dritten Band ist dann die Reihe der regelmäßigen Jahresbände wieder aus genommen, Beide zurzeit vorliegende Bände zeichnen sich wieder durch die Eigenschaften aus, die schon einst der Allgemeinen Deutschen Biographie und später der Bcttclheimschcn Fortsetzung dieses Werkes ihre Bedeutung gaben: Ausdehnung des Umkreises der Biographien auf alle wichtigen Lebenskreise und ein sorgfältig ausgewählter,
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