Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19271231
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192712319
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19271231
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-12
- Tag1927-12-31
- Monat1927-12
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 304, 31, Dezember 1927. Redaktioneller Teil. leger bezogen hat. Insoweit besteht nach Ansicht des Gerichts die Bindung auch ohne besondere ausdrückliche Verpflichtung, da diese vertragliche Gebundenheit, der aus Jnnehaltung des Laden preises für seine Waren gerichtete Wille des Verlegers in den in Frage kommenden Handelskrciscn allgemein bekannt ist. Aber auch in den Fällen, in welchen der Kleinhändler nicht unmittelbar vom Verleger, sondern vom Zwischenhänd ler bezieht, besteht keine absolute llngebundenheit. Im allge meinen ist anzunehmen, daß auch der Zwischenhändler nur unter der Bedingung, seine Abnehmer zur Jnnehaltung des Laden preises zu verpflichten, die Buchware erhält. Auch für seine Verpflichtung gilt, daß sie als stillschweigender Vectragsbestand- teil angenommen werden kann. Verkauft ec weiter und achtet der Kleinhändler den Ladenpreis nicht, so liegt Ausnutzung von Ver tragsbruch vor, die unerlaubt und daher unlauter ist. Die Frage, inwieweit der Abnehmer durch Handelsbrauch, wie er in der Verkehrsordnung des Börsenvercins niedergelegt ist, gebunden wird, läßt das Gericht offen. Das Urteil sagt: »Die Feststellung eines bestimmten Handelsbrauchs oder eines buchhändlerischcn Gewohnheitsrechtes ist gar nicht erforderlich«. Dies mag für den vorliegenden Prozeß zutreffen. Es wird Ge legenheit sein, diese Frage, die in der ersten Instanz in ableh nendem Sinne entschieden worden war, in anderen gegenwärtig anhängigen Schleudcrprozessen noch zu klären. Bis zu einem gewissen Grade kommt allerdings auch schon das Kammergericht zu einer Bejahung des Handelsbrauchs, indem es feststcllt, daß häufiger verkommende Verfehlungen gegen den Ladenpreis dessen Geltung nicht aufheben können, sofern sie gegen den Willen des Verlegers erfolgen. Damit wird in er freulicher Weise die in letzter Zeit in einigen Abhandlungen auf gestellte Theorie abgelehnt, daß das Ladenpreissystem infolge häufiger Verletzungen nur noch eine Fiktion sei und in Wirklich keit nicht mehr existiere. Auch dauernder Mißbrauch macht Unerlaubtes nicht erlaubt! nicht von äußeren Umständen, sondern lediglich vom Verleger selbst hängt es ab, ob für seine Produktion das Ladenpreissystem gilt und ob er selbst oder auf Grund des K 13 des unlauteren Wettbewerbsgesetzes die Berufsorganisation den Schutz des Gesetzes für dieses System be anspruchen kann. Daraus ergibt sich die außerordentliche Be deutung der Durchführung eines lückenlosen Re vers s y st e m s vor allen Dingen auch gegenüber dem Zwischen buchhandel. Für die Geltung des Systems ist nach dem Urteil nicht erforderlich, schon vor der Lieferung eine ausdrückliche Berpflichtungserklärung der Abnehmer zur Jnnehaltung des Ladenpreises zu verlangen, vielmehr genügt es, anläßlich der Lie ferung in genügend deutlicher Weise aus die Verpflichtung zur Jnnehaltung des Ladenpreises hinzuweisen. Widerspricht der Abnehmer, sei es der Zwischenhändler oder der Sortimenter, nicht, so ist er gebunden und begeht bei Nichtinnehaltung Ver tragsbruch. Dabei kann nach buchhändlerischem Vcrkehrsrecht (§ 15 a der buchhändlerischen Verkehrsordnung) der Hinweis auf die Verpflichtung zur Jnnehaltung des Ladenpreises durch Auf druck aus der Faktur als ausreichend angesehen werden, nament lich dann, wenn es sich um wiederholte Lieferungen han delt. In Zweifelsfällen dürfte es für den Verleger natürlich immer anzuempfehlen sein, von Abnehmern, namentlich von neuen Kunden, eine ausdrückliche Ver- pslichtungserklärung zu verlangen. vr. H. * Im Namen des Volkes! In Sachen der Firma Bibliographisches Institut A.-G., vertreten durch ihren Vorstand vr. Hermann Meyer und Alfred Bornmüller in Leipzig C 1, Täubchenweg 17, Klägerin und Berufungsklägerin, — Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat vr. Magnus und vr. Cals in Berlin W 62, Maaßenstraße 27 — gegen die Firma Berolina Buchhandlung und Verlag G. m. b. H. in Berlin W 9, Linkstraße 9, vertreten durch ihren Geschäfts führer, Beklagte und Berufungsbeklagte, — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Herrsche! in Berlin C 2, An der Spandauer Brücke 9 — hat der 10. Zivilsenat des Kammcrgerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1927 unter Mit wirkung des Senatspräsidenten Natorp und der Kammerge richtsräte Armstrofs und vr. Pinzger für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Sep tember 1927 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handels sachen des Landgerichts I in Berlin dahin abgeändert: 1. Der Beklagten wird bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzcnden Strafe für jeden Fall der Zuwiderhand lung verboten, das im Verlage der Klägerin erscheinende Werk »Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache und Fremdwörter-, 9. Auslage, unter dein vom Verlag jeweils festgesetzten Ladenpreis anzubieten, feilzuhalten oder zu verkaufen. 2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, den ver fügenden Teil des Urteils innerhalb sechs Wochen nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten rv) im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, d) in der Zeitschrift »Die Wirtschastsgenossenschaft- bekanntzumachen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aus- erlcgt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, doch kann die Be klagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 RM. abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e st a n d. Im Verlage der Klägerin ist das Werk »Duden, Rechtschrei bung der deutschen Sprache-, und zwar zuletzt in 9. Auslage, erschienen. Für dieses Werk hat die Klägerin einen Ladenpreis von 4.— Mark festgesetzt. Die Beklagte betreibt unter ihrer Firma eine Buchhandlung und nach ihren Angaben auch ein Verlagsgeschäft. Die Anteile dieser Gesellschaft befinden sich sämtlich im Besitze des Beamten-Wirtschastsvereins e. G. m. b. H. in Berlin. Die Klägerin behauptet nun, daß die Be klagte durch den Beamtenwirtschastsverein den Duden unter dem Ladenpreise, nämlich zu 3.50 Mark, verkaufe, was die Beklagte nicht bestreitet. Die Klägerin erblickt in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die guten Sitten und hat Klage auf Unterlassung eines Verkaufs unter dem jeweiligen Ladenpreise und Veröffent- lichungsbefugnis beantragt. Die Beklagte behauptet, daß sie nicht Mitglied des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sei und deshalb an die Verpflichtung zur Einhaltung der Laden preise nicht gebunden sei. Sie habe in durchaus ordnungsmäßiger Weise die Bücher erworben und sei daher berechtigt, sie zu dem ihr angemessen erscheinenden Preise wciterzugcben. Deshalb hat sie Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat ein Gutachten der Handelskammer in Leipzig erfordert, die Ver nehmung des Zeugen Griesbach bewirkt und sodann die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung hat die Klägerin beantragt, abändernd nach dem Klageanträge zu erkennen. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Zur Begründung dieser Anträge haben die Parteien ihr tat sächliches Vorbringen des ersten Rechtszuges wiederholt und den Inhalt ihrer hiermit in Bezug genommenen Schriftsätze des zweiten Rechtszuges vorgetragen. Gegenüber dem Vorwurf, daß die Beklagte nur unter Ausbeutung fremden Vertragsbruches in der Lage gewesen sei, die Bücher zu einem Preise zu erwerben, der ihr den Verkauf zu 3.50 Mark für das Exemplar ohne Ver lust ermögliche, hat die Beklagte folgendes ausgeführt. Sie habe sich bemüht, Mitglied des Börsenvercins der Deut schen Buchhändler zu werden, doch sei 'br das nickit gelungen, weil sie nach Auffassung dieses Vereins nicht als gewöhnlicher Sortimenter, also als Buchhändler, angesehen werden könne. Vielmehr stehe der Börsenverein auf dein Standpunkt, daß die Beklagte zu den Kreisen des Publikums gehöre. In dieser Eigen schaft könne sie zwar Bücher zum verlegerischerseits festgesetzten 1503
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder