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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1927
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- 1927-10-20
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- 20.10.1927
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10.—12. Nov.: C. G. Boerner, Leipzig. Kupferstiche alter Meister. Sammlung Wenzel von Nostitz-Niencck, Porträtsamm- lung Alfred Morrison, London. 1805 Nrn. 14.—15. Nov.: Paul Graupe, Berlin. Moderne Graphik, Sammlung Troplowitz u. a. 17.—19. Nov.: C. G. Boerner, Leipzig. Sammlung Franz Stopel: Alt-Leipzig, Napoleon, Völkerschlacht, Karlsbad. 1212 Nrn. 16. u. 17. Nov.: H. Gil Hofer L H. N a n s ch b u r g, Luzern. Kupferstiche und Holzschnitte alter Meister des 15.—17. Jahrh., eine umfangreiche Sammlung seltenster Ornamentstiche. 833 Nrn. 21.—22. Nov.: Paul Graupe, Berlin. Vom Manuskript zum Luxusdruck. 12. Dez.: Paul Graupe, Berlin. Buchminiaturen des 12.-15. Jahrh. Vom Wiener Buchhandel. — An dieser Stelle habe ich vor einiger Zeit von einem Prozeßstreite der Erben des Dichters Rudolf Baumbach gegen die Ravag (Wiener Rundfunksender) berichtet. Die Ravag hatte nämlich, ohne vorher ein Übereinkommen getroffen zu haben, Teile aus den »Sommermärchen« vorlesen lassen, und die Erben nach Baumbach verklagten die Ravag auf Zahlung von 8.1000.— für Tantiemen. Die erste Instanz hat ihnen diesen Betrag zuge sprochen, wogegen das Handelsgericht als zweite Instanz die Klage mit der Begründung abwies, daß für Vorträge aus bereits er schienenen Werken kein Urheberrechtsschutz bestehe und auch die Übertragung durch das Radio einem Vortrage gleichkomme. Im Gegensatz zum deutschen Recht, nach dem bei jeder entgeltlichen Ver breitung der Urheberrechtsschutz begründet ist, bestehe dieser Schutz nach österreichischem Recht nur sür das Vertreiben von Werken, wie etwa den Verkauf von Büchern. Gegen diese Entscheidung haben Baumbachs Erben die dritte Instanz, den Obersten Gerichtshof ange rufen, und diesem endgültigen Urteilsspruch wird von den Ver legern und Schriftstellern mit großem Interesse entgegengesehen. Nun ist kürzlich ein neuer Rechtsstreit anhängig gemacht worden, und da sowohl der Dichter als auch die »Ravag« den von ihnen ein genommenen Standpunkt in den Tageszeitungen sehr nachdrücklich vertraten, gibt sich in den beteiligten Kreisen ein lebhaftes Interesse für den Streitgegenstand kund. Wiederum hat die »Ravag« gedruckte Novellen eines Autors dem Publikum vermittelt, ohne sich mit dem selben vorher ins Einvernehmen gesetzt zu haben. Der Autor — Arthur Schnitzler — klagte aus 8. 300.— für Tantieme bei drei Erzählungen und vertrat seinen Standpunkt in der Tagespresse mit großem Temperament. Er will mit diesem Prozeß, wie er sagt, dafür demonstrieren, daß das geistige Eigentum dem materiellen gleichge stellt werde. Es gehe nicht an, daß Lücken im Gesetz dazu benutzt werden, geistiges Eigentum für vogelfrei zu erklären. Er hoffe, daß die prinzipielle Frage auch bei uns so entschieden werden wivd, wie sie in Deutschland nach dem Prozeßkampf, den Gerhart Hauptmann und Hugo von Hofmannsthal geführt haben, entschieden worden ist, daß also der Urheberschutz auch bei Vorlesungen bereits veröffent lichter epischer und lyrischer Werke eintritt. Uber den weiteren Ver lauf des Rechtsstreits, der wohl von der grundsätzlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abhängt, werde ich s. Z. an dieser Stelle berichten. Wien. Friedrich Schiller. Bcrsicherungssteuerpslicht sür die Abonnentcn-Versichcrungcu. Es liegt Veranlassung vor, diejenigen Bctriebsinhaber, die ihrem Betriebe eine Abonnentenversicherung angcschlossen haben, aus folgen des aufmerksam zu machen: Die Abonnentenversicherung unterliegt in jedem Falle der Ver- sicherungssteucr. Jeder Bctriebsunternehmer hat den Beginn einer solchen Versicherung dem für seinen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen und dabei den Charakter derselben zu umschreiben. Es ist ohne Belang, ob Rückversicherung vorliegt oder nicht oder ob Teile des Abonnementspreises sür Versicherungsprämie gerechnet werden oder nicht. Nichtbeachtung der Versicherungssteuerpflicht unterliegt den Steuerstrafbestimmungen, wie sie sich aus der Neichsabgabenordnung ergeben. Sofern bis jetzt noch Betriebe außerhalb der Versicherungssteuer stehen sollten, müßte in jedem Falle mit Mißhelligkeiten gerechnet werden, denn der Umstand, daß die Finanzämter die Steuerpflicht für die Abonnentenversicherung noch nicht von sich aus im Kontroll- dienstc haben feststellen können, genügt keinesfalls als Entschuldigung für die versäumte Anzeige und die Nichtversteuerung der bisherigen Versicherungsfälle. Jeder Versicherungsfall ist zu versteuern. Nach trägliche Versteuerung bedingt Anwendung der Verzugszuschlags- (verzinsungs-fbestimmungcn. Eine Niederschlagung versäumter Ver steuerung der Abonnentenversicherung ist ausgeschlossen. Vielleicht 1250 besteht hinsichtlich der VerzugSsolgen diese Möglichkeit, wenn die rückständige Steuer in voller Höhe ausgeglichen sein wird. Ganz allgemein besteht aber die Gefahr, bestraft zu werden. Nach dem geltenden Rechte kann jedoch Straffreiheit eintreten, wenn jemand, bevor er angezeigt oder ein Verfahren gegen ihn anhängig gemacht worden ist oder wenn keine Gefahr des Entdcckens besteht, seine Versicherungssteuerpslicht in Ordnung bringt. Es ist daher bestens zu empfehlen, daß jeder hierbei beteiligte Betriebsinhaber unver züglich seinen versicherungssteuerpflichtigen Betrieb dem zuständigen Finanzamt anzeigt und dabei die sofortige Regelung der versäumten Steuerpflicht ankündigt. Vorstehender Aufklärung lag folgender Fall zugrunde: Ein sächsischer Zeitungsverlag wurde vom Finanzamt auf die versäumte Steuerpflicht hingewiesen und dementsprechend angehalten, die Steuerpflicht nachzuholen. Der Betriebsinhaber bestritt die Steuer- Pflicht, weil 1. keine Rückversicherung eingegangcn. 2. keine Veränderung am Abonnementspreis vorgenommen wor den sei, 3. andere gleichgearteten Betriebe auch nicht steuerpflichtig seien, und 4. die Versicherungsleistung auf Betriebsunkosten verbucht würden. Keine dieser Einwendungen war geeignet, das Finanzamt von seiner gesetzlichen Einstellung abzudrängen. Es stützt sich auf die Bestimmungen im § 7 Abs. 4 und 8 12 Abs. 2, welche wie folgt lauten: § 7 Abs. 4: »Ist ein Vertrag, in dem eine Versicherungs leistung neben einer anderen Leistung vereinbart ist, insbesondere bei Abonnementsversicherungen, kein gesondertes Versicherungsentgelt vereinbart oder wird ein Versicherungsentgelt überhaupt nicht ge zahlt, so tritt hinsichtlich der Besteuerung an Stelle des Versiche rungsentgeltes die gewährte Versicheruugsleistung, von der das Doppelte des zutreffenden Steuersatzes zu entrichten ist«. 8 12 Abs. 2: »Im Falle des 8 7 Abs. 4 ist Steuerschuldner der Versicherer, der im Versicherungsfalle die Steuer von der Leistung nicht kürzen darf«. Der Steuersatz beträgt für Lebensversicherungen 2A und für- Unfallversicherungen 5"/o. Entsprechend 8 7 Abs. 4 erhöhen sich diese Sätze für die Abonnentenversicherung somit auf 4 bzw. 10^5 der Versicherungsleistung. Die Reichsrcgierung begründete die Einbeziehung der Abonnen tenversicherung in das Versichcrungssteuergesetz wie folgt: »Zei tungen und Zeitschriften gewähren ihren Abonnenten vielfach eine Unfall- oder Sterbegeldversicherung in der Weise, daß sie ihre Abonnenten kollektiv bei einer Versicherungsgesellschaft versichern und dafür an die Gesellschaft eine Prämie zahlen. Die steuerliche Behandlung dieser Kollektiv-Versicherung bietet keine Schwierigkei ten. Vielfach übernehmen aber die Zeitschriften die Versicherung selbst, ohne mit einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abzu- schließen. Das Entgelt für die Versicherung ist dann mit einge schlossen in den Abonnemcntspreis für den Bezug der Zeitschrift, sodaß ein gesondertes Versicherungsentgelt nicht ersichtlich ist: oder die Zeitschriften wenden ein, daß der Zeitschriftenbczieher überhaupt kein Entgelt für die Versicherung zahle, sondern die von ihr ge währten Versicherungsleistungen aus anderen Einnahmen, etwa aus Anzeigen, gedeckt würden. In diesen Fällen ist es angebracht, die von der Zeitschrift tatsächlich gewährten Versicherungsleistungen der Steuerberechnung zugrunde zu legen. Wenn die Zeitschrift sich der Mitwirkung einer Versicherungsgesellschaft bedient, besteht das Versicherungsentgelt vielfach darin, daß sie der Gesellschaft die tat sächlich ausgezahlten Versicherungsleistungen nebst einem Verwal tungskostenzuschlag ersetzt: dem entspricht die vorgeschlagene Rege lung, die nicht nur auf Abonnentenversicherungen beschränkt sein soll und deshalb in eine allgemeine Form gefaßt worden ist. Hierbei wird entsprechend einem Vorschlag des Ausschusses des Ncichswirt- schaftsrates der Steuersatz zu verdoppeln sein, da in der Versiche rungsleistung die Unkosten des Versicherungsbetriebs, die Reserve- stellung und dergleichen nicht zum Ausdruck gelangen, während dies beim Versicherungsentgelt der Fall ist«. Albert Hornauer - Leipzig, Steuerinspektor a. D. Aus dem Buchdruckgcwcrbe. — In Berlin hat sich die Arbeitslosigkeit im Buchdruckgewerbe nicht wesentlich geändert. In der Woche vom 29. August bis 3. September d. I. waren auf dem paritätischen Arbeitsnachweis 653 arbeitslose Buch- druckcrgehilfen eingetragen, in der Woche vom 3. bis 8. Ok tober 632, und zwar 363 Setzer, 138 Maschinensetzer, 87 Drucker, 4 Schweizcrdegen, 25 Stereotypeure und 15 Korrektoren. In der Be richtszeit waren außerdem 446 bzw. 523 Hilfsarbeiter arbeitslos (339, bzw. 390 männliche und 107 bzw. 133 weibliche). Die Gesamt-
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