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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1927
- Strukturtyp
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- 1927-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1927
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- Deutsch
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VMMMfckdmKlltsckmVMmM Nr. 267 (H. 143). Leipzig, Donnerstag den 17 November 1827. 94. Jahrgang. Redaktioneller TA Kreisverein Ost- und Westpr. Buchhändler. Durch Tod bzw. durch Ausscheiden eines Mitgliedes im ab getretenen Gebiet war die Ergänzung des Vorstandes bis zur nächsten Hauptversammlung notwendig geworden. Der Vor stand setzt sich nunmehr wie folgt zusammen: Bernhard Teich ert, Königsberg, I. Vorsitzender; Heinrich K u t t e n k e u l c r, Königsberg, 1. Schriftführer;. Karl Da ne hl, Allenstcin, stellvertretender Schriftführer; Max Lintaler, Königsberg, Kassierer; Paul Rosen b erg, Danzig, 1. Beisitzer; Richard Kießlich, Zoppot, 2. Beisitzer. Königsberg, den 10. November 1827. Ter Vorstand des Krcisvcreins Ost- und Westpr. Buchhändler. Beruh. Teich ert, Vorsitzender. Heinrich Kuttenkeuler, Schriftführer. Verein Dresdner Buchhändler. Einladung zur Mitgliederversammlung Freitag, den 18. November, abends >/-8 Uhr, im Sitzungszimmer der »Dresdner Kaufmannschaft-, Ostra-Allec, Eingang M-alcr- gäßchcn. Tagesordnung: 1. Weihnachtsreklame. 2. Verschiedenes. Dresden, den 10. November 1927. Verein Dresdner Buchhändler: Rudolph. Köhler. Kuhles. -O l t m a n n s. PetzhoId. Der Mengenpreis. Die -buchhändlcrische Verkaufsordnung steht dem Begriff -des' Mcngenprcises fremd gegenüber. Sic kennt Mar in ihrem K 12 den »Partiepreis in besonderen Ausnahmefällcn-. Dieser ge legentliche Partiepreis deckt sich aber nicht mit dem Mengcn- preis, der eine ständige Begleiterscheinung des Ladenpreises wer den könnte. Es hat fast den Anschein, als ob die b-uchhändlcrischcn Gesetzgeber nur ungern den K 12 der Verkaufsordnung ge schaffen hätten, denn kaum haben sie in K 12,1 den Partie- Preis genehmigt, so wird im Absatz 2 a—! dieser Particpreis nach allen möglichen Richtungen hin eingeschränkt. Die mehr oder minder enge Auslegung dieser Einschränkungen bildet den Anlass zu dauernden Meinungsverschiedenheiten; die wortgetreue Handhabung, zu der die berufenen Instanzen, wie Börsenvcreins- vorstand und Vereins-Ausschuß, verpflichtet sind, steht der freieren Auslegung entgegen, ja die tatsächlichen Formen des Partiepreises sind in der Praxis über die Bestimmungen des H 12 bereits hier und da hinausgcgangen. Am seltsamsten inntet die Einschränkung des K 12,2a an, daß nämlich der Ausnahme fall nicht allein durch das Geschäftsinteresse bestimmt sein soll. Warum nicht?! — Ist cs ein Unrecht, das durch die Satzungen zu verbieten ist, wenn ein Buchhändler sein geschäftliches Inter esse wahrnimmt? Ganz gewiß nicht, oder doch nur dann, wenn die Wahrnehmung des geschäftlichen Interesses in unlauterer Weise mit,anderen iu Wettbewerb tritt. Ist also diese Gefahr des unlauteren Wettbewerbs beseitigt, so^-dars auch -das geschäft liche Interesse allein ausschlaggebend sein. Hierzu soll der Mcngcnpreis helfen. Der Z 12 ist zu ängst lich an den Gedanken des Kauf a n re i ze s, der in einem Partie- angcbot liegt, gebunden. Außer diesem Kausanr-eiz aber gibt , cs andere Gründe, die für einen billigeren Gesamtpreis bei Be zug einer größeren Anzahl desselben Werkes sprechen. Es ist eine bekannte Erfahrung jedes Sortimenters, daß die Frage nach einem billigeren Preise beim gleichzeitigen Be züge einer größeren Anzahl desselben Werkes immer wieder vom Käufer gestellt wird, und es mutet außerordentlich seltsam an, daß die Beantwortung dieser Frage durch den Z 12,1 der Ver- kaussordnung in den Mund des Verlegers statt in den des Sortimenters gelegt wird. Ist der Wunsch, aus dem heraus die Frage nach dem Mcngcnpreis vom Käufer gestellt wird, ein berechtigter, so könnte und sollte die sofortige Antwort auch er folgen dürfen. Was berechtigt denn aber 'den Käufer zu -seiner Frage nach einem Vorzugspreis? Eine gewisse Berechtigung könnte man aus -der Häufigkeit des Mcngcnpreises herlciten (Taschentücher, Seife, ja sogar Mittagessen und elektrische Bahnfahrten), -der eigentliche Grund aber liegt doch darin, daß es selbst dem ' Käufer klar ist, daß dem Verkäufer bei dem Verkauf einer größeren Menge ein und desselben Gegenstandes eine geringere Mühewaltung erwächst als beim entsprechenden E-inzelverkauf. Beim Buch ist der Unterschied in der Mühewaltung ein noch bedeutenderer als gewöhnlich, da cs vielfach in Rechnung ab gegeben wird und damit die allseitig bekannten Mehrleistungen der Verbuchung, des Rcchnungsschreibens u-sw. erfordert. In dieser hier nur angedcutcken Arbeitsersparnis, die sowohl für den unmittelbaren Verkäufer — den Sortimenter — wie den ' Hersteller —den Verleger — zutage liegt, ist das Begehren des Käufers nach -dem Mcngcnpreis begründet. Dieser Gesichtspunkt ist meines Erachtens bei der Schaffung des K 12 zu sehr hinter den Gedanken -des Kaufanrcizes zurück- gctrcten. Beides zusammen, Kaufanreiz und Ersparnis an Arbeit, weisen aus -die Einführung eines Mcngcnpreises -hin, der dem berechtigten Begehren des Käufers wie dem wohlver standenen Interesse des Verkäufers gleichzeitig zu -dienen im stande ist. Ebenso, wie aus den Verhandlungen über den Particpreis festzustcllcn ist, wird auch diesen hier gemachten Ausführungen die Furcht, den Ladenpreis zu gefährden, cntgegentreten. Und in der Tat hat der Partiepreis in vielen Fällen den Ladenpreis erschüttert. Um dieser Gefahr zu begegnen, darf der Mcngcnpreis eben nicht ein gelegentlicher Particpreis bleiben, -sondern muß als ein selbständiger Faktor neben den Ladenpreis treten. Er muß eine Einrichtung des Ges-amtbuch- handcls werden, von der Gesamtorganisation genehmigt sein und in eine -ganz feste Form gegossen werden, die seine» Charak ter erkennen läßt und Übergriffen, oder -besser gesagt Unter bietungen, steuert. 1345
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